Flug­ge­sell­schaften ver­su­chen immer wieder, ihr ei­genes Ver­schulden auf Dritte ab­zu­wälzen. Sie ver­weisen den Rei­senden gerne an den Flug­ha­fen­be­treiber, einen Ver­si­cherer oder wie im vor­lie­genden Fall an einen Rei­se­ver­an­stalter. Dabei sind an­dere Un­ter­nehmen re­gel­mäßig nur Er­fül­lungs­ge­hilfen der Flug­ge­sell­schaften. Sie müssen sich also das Ver­schulden des an­deren Un­ter­neh­mens, wie ein ei­genes Ver­schulden zu­rechnen lassen.

So hat auch das AG Rüs­sel­heim im Ur­teil vom 07.11.2006 (Az. Az. 3 C 988/​06 (32)) ent­schieden. Es liegt ein Fall von Nicht­be­för­de­rung wegen Über­bu­chung vor, wenn der Flug­gast auf einen an­deren Flug um­ge­bucht wird, weil ein klei­neres als das ur­sprüng­lich ge­plante Flug­zeug ein­ge­setzt wird. Es kann da­hin­ge­stellt bleiben, ob der Rei­se­ver­an­stalter oder das Luft­fahrt­un­ter­nehmen die Um­bu­chung vor­ge­nommen hat, da das Luft­fahrt­un­ter­nehmen sich das Ver­halten des Rei­se­ver­an­stal­ters zu­rechnen lassen muss.

Sollten auch Sie Pro­bleme mit einer Flug­ge­sell­schaft haben, welche jedes Ver­schulden von sich weist, dann sollten Sie sich an einen auf Flug­gast­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden.

Rechts­an­walt Piet­ruschka