Über­stunden (Mehr­ar­beit)

Was genau ver­steht man unter Über­stunden bzw. Mehr­ar­beit?

Unter Über­stunden ver­steht man die Über­schrei­tung des Ar­beit­neh­mers der Ar­beits­zeit, die dieser zuvor mit dem Ar­beit­geber fest­ge­legt hat. Mehr­ar­beit da­gegen ist die Über­schrei­tung einer ta­rif­ver­trag­lich oder ge­setz­lich fest­ge­legten Ar­beits­zeit­grenze (wie bei­spiels­weise im ArbZG).

Der Ar­beit­geber muss al­ler­dings über die Über­stunden Be­scheid wissen oder diese je­den­falls still­schwei­gend kon­klu­dent ge­duldet haben, damit ein Ab­gel­tungs­an­spruch be­steht.

Wie werden Über­stunden recht­lich ge­hand­habt?

Grund­sätz­lich ist der Ar­beit­geber nicht be­rech­tigt, im Wege seines Di­rek­ti­ons­rechts den Ar­beit­nehmer zur Leis­tung von Über­stunden an­zu­weisen. Die Ar­beits­zeit wird im Ver­trag mit Ein­ver­ständnis des Ar­beit­neh­mers fest­ge­legt.

Der Ar­beit­geber hat zudem die Über­stunden des Ar­beit­neh­mers im Sinne der nor­malen Ver­gü­tungs­re­ge­lung zu be­zahlen. An­stelle von Ver­gü­tung kann dem Ar­beit­nehmer ein Frei­zeit­aus­gleich ge­währt werden, wenn dieser damit ein­ver­standen ist oder dies im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bart wurde.

Ein Aus­schluss der Ver­gü­tung von Über­stunden durch Über­stun­den­klau­seln im Sinne von AGBs ist in der Regel recht­lich un­wirksam, da dieser den Ar­beit­nehmer häufig un­an­ge­messen be­nach­tei­ligt.

In ex­tremen Not­si­tua­tionen, wie der Exis­tenznot eines Be­triebes, kann der Ar­beit­geber von diesem Grund­satz eine Aus­nahme ma­chen.

Grund­sätz­lich kann der Ar­beit­geber auch sams­tags die Ar­beits­zeit nach § 106 Satz 1 GewO ver­ordnen, so­weit keine be­stimmten Ar­beits­zeiten im kon­kreten Ar­beits­ver­trag ver­ein­bart wurden, ohne dass hier­durch ge­son­dert Über­stunden ent­stehen.

Wann be­steht eine Ver­pflich­tung des Ar­beit­neh­mers zur Leis­tung von Über­stunden?

Der Ar­beit­nehmer ist zu Über­stunden ver­pflichtet, so­weit dieser die Über­stunden mit dem Ar­beit­geber zuvor ein­ver­nehm­lich ver­ein­bart hat.

Auch kann der Ar­beits­ver­trag die Be­fugnis des Ar­beit­ge­bers vor­sehen, den Ar­beit­nehmer zu Über­stunden auf­zu­for­dern. Damit eine solche Klausel des Ar­beits­ver­trages wirksam ist, muss die An­zahl der ge­ge­be­nen­falls ab­zu­leis­tenden Über­stunden zuvor genau fest­ge­legt worden sein. Die Über­stunden können zudem in einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung ge­re­gelt sein, die der Be­triebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Be­trVG mit dem Ar­beit­geber ver­ein­bart hat. Für die Wirk­sam­keit ist al­ler­dings auch hierfür die Zu­stim­mung des Ar­beit­neh­mers er­for­der­lich.

Ent­hält der Ta­rif­ver­trag eine solche Über­stun­den­re­ge­lung, ist diese schon auf­grund des Ta­rif­ver­trages wirksam und be­darf keiner Zu­stim­mung des Ar­beit­neh­mers.

Was muss der Ar­beit­geber für die Wirk­sam­keit von Über­stunden be­achten?

So­bald durch die Über­stunden eine Ver­län­ge­rung der be­triebs­üb­li­chen Ar­beits­zeit her­bei­ge­führt wird, ist der Ar­beit­geber ver­pflichtet neben der Zu­stim­mung des Ar­beit­neh­mers (oder ge­ge­be­nen­falls durch Ar­beits­ver­trags­klausel) auch die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Be­trVG ein­zu­holen.

Ge­setz­lich sind Über­stunden durch das Ar­beits­zeit­ge­setz be­grenzt, das grund­sätz­lich an­ordnet, dass der Ar­beit­nehmer nicht länger als 8 Stunden täg­lich ar­beiten darf. Somit gilt eine Ober­grenze von 48 Stunden pro Woche, da das Ge­setz von einer sechs­tä­gigen Woche aus­geht. Von diesem Grund­satz kann nach § 3 Satz 2 ArbZG ab­ge­wi­chen werden (ma­ximal zehn Stunden am Tag), wenn in­ner­halb von sechs Ka­len­der­mo­naten oder 24 Wo­chen acht Stunden durch­schnitt­lich nicht über­schritten werden.

Welche Be­son­der­heiten gelten hin­sicht­lich der Über­stunden bei lei­tenden An­ge­stellten und Füh­rungs­kräften?

Ein Aus­schluss der Ver­gü­tung von Über­stunden im Rahmen von Über­stun­den­klau­seln ist auch bei lei­tenden Angestellten/​Führungskräften in der Regel nach §§ 305 ff. BGB un­wirksam. Je nach Ein­zel­fall ist in Son­der­fällen eine Ab­gel­tung durch ein bei­spiels­weise sehr hohes Jah­res­ge­halt doch aus­nahms­weise wirksam. In der­ar­tigen Fällen be­zieht sich der kon­krete Aus­gleich nicht auf die ein­zelnen Stunden son­dern auf die Jah­res­leis­tung des Ar­beit­neh­mers.

Der  Ar­beit­geber muss al­ler­dings (außer in den Fällen der echten lei­tenden An­ge­stellten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG) auch die Ober­grenzen nach dem ArbZG be­achten.

Welche Be­son­der­heiten gelten hin­sicht­lich der Über­stunden bei Be­amten?

Grund­sätz­lich un­ter­fallen Be­amte nicht unter die all­ge­meinen Re­geln der Über­stunden, da diese nicht wie nor­male Ar­beit­nehmer Lohn für ihre Ar­beit be­kommen, son­dern un­ab­hängig von ihrer Ar­beits­leis­tung einen An­spruch auf an­ge­mes­sene Ver­gü­tung haben (im Sinne von Ali­men­ta­tionen). Nur in Aus­nah­me­fällen haben auch Be­amte einen An­spruch auf Ver­gü­tung der ge­leis­teten Über­stunden.