Überstunden (Mehrarbeit)
Was genau versteht man unter Überstunden bzw. Mehrarbeit?
Unter Überstunden versteht man die Überschreitung des Arbeitnehmers der Arbeitszeit, die dieser zuvor mit dem Arbeitgeber festgelegt hat. Mehrarbeit dagegen ist die Überschreitung einer tarifvertraglich oder gesetzlich festgelegten Arbeitszeitgrenze (wie beispielsweise im ArbZG).
Der Arbeitgeber muss allerdings über die Überstunden Bescheid wissen oder diese jedenfalls stillschweigend konkludent geduldet haben, damit ein Abgeltungsanspruch besteht.
Wie werden Überstunden rechtlich gehandhabt?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, im Wege seines Direktionsrechts den Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden anzuweisen. Die Arbeitszeit wird im Vertrag mit Einverständnis des Arbeitnehmers festgelegt.
Der Arbeitgeber hat zudem die Überstunden des Arbeitnehmers im Sinne der normalen Vergütungsregelung zu bezahlen. Anstelle von Vergütung kann dem Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich gewährt werden, wenn dieser damit einverstanden ist oder dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Ein Ausschluss der Vergütung von Überstunden durch Überstundenklauseln im Sinne von AGBs ist in der Regel rechtlich unwirksam, da dieser den Arbeitnehmer häufig unangemessen benachteiligt.
In extremen Notsituationen, wie der Existenznot eines Betriebes, kann der Arbeitgeber von diesem Grundsatz eine Ausnahme machen.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auch samstags die Arbeitszeit nach § 106 Satz 1 GewO verordnen, soweit keine bestimmten Arbeitszeiten im konkreten Arbeitsvertrag vereinbart wurden, ohne dass hierdurch gesondert Überstunden entstehen.
Wann besteht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden?
Der Arbeitnehmer ist zu Überstunden verpflichtet, soweit dieser die Überstunden mit dem Arbeitgeber zuvor einvernehmlich vereinbart hat.
Auch kann der Arbeitsvertrag die Befugnis des Arbeitgebers vorsehen, den Arbeitnehmer zu Überstunden aufzufordern. Damit eine solche Klausel des Arbeitsvertrages wirksam ist, muss die Anzahl der gegebenenfalls abzuleistenden Überstunden zuvor genau festgelegt worden sein. Die Überstunden können zudem in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, die der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit dem Arbeitgeber vereinbart hat. Für die Wirksamkeit ist allerdings auch hierfür die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.
Enthält der Tarifvertrag eine solche Überstundenregelung, ist diese schon aufgrund des Tarifvertrages wirksam und bedarf keiner Zustimmung des Arbeitnehmers.
Was muss der Arbeitgeber für die Wirksamkeit von Überstunden beachten?
Sobald durch die Überstunden eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit herbeigeführt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet neben der Zustimmung des Arbeitnehmers (oder gegebenenfalls durch Arbeitsvertragsklausel) auch die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einzuholen.
Gesetzlich sind Überstunden durch das Arbeitszeitgesetz begrenzt, das grundsätzlich anordnet, dass der Arbeitnehmer nicht länger als 8 Stunden täglich arbeiten darf. Somit gilt eine Obergrenze von 48 Stunden pro Woche, da das Gesetz von einer sechstägigen Woche ausgeht. Von diesem Grundsatz kann nach § 3 Satz 2 ArbZG abgewichen werden (maximal zehn Stunden am Tag), wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden durchschnittlich nicht überschritten werden.
Welche Besonderheiten gelten hinsichtlich der Überstunden bei leitenden Angestellten und Führungskräften?
Ein Ausschluss der Vergütung von Überstunden im Rahmen von Überstundenklauseln ist auch bei leitenden Angestellten/Führungskräften in der Regel nach §§ 305 ff. BGB unwirksam. Je nach Einzelfall ist in Sonderfällen eine Abgeltung durch ein beispielsweise sehr hohes Jahresgehalt doch ausnahmsweise wirksam. In derartigen Fällen bezieht sich der konkrete Ausgleich nicht auf die einzelnen Stunden sondern auf die Jahresleistung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber muss allerdings (außer in den Fällen der echten leitenden Angestellten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG) auch die Obergrenzen nach dem ArbZG beachten.
Welche Besonderheiten gelten hinsichtlich der Überstunden bei Beamten?
Grundsätzlich unterfallen Beamte nicht unter die allgemeinen Regeln der Überstunden, da diese nicht wie normale Arbeitnehmer Lohn für ihre Arbeit bekommen, sondern unabhängig von ihrer Arbeitsleistung einen Anspruch auf angemessene Vergütung haben (im Sinne von Alimentationen). Nur in Ausnahmefällen haben auch Beamte einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden.