Haf­tung des Ar­beit­ge­bers

Wie weit reicht die Haf­tung des Ar­beit­ge­bers?

Der Ar­beit­geber haftet nach den all­ge­meinen Re­geln der Scha­dens­er­satz­pflicht.

Die Vor­aus­set­zungen dafür sind:

  • Pflicht­ver­stoß
  • kau­sale Scha­dens­ver­ur­sa­chung
  • Ver­schulden (vor­sätz­liche oder fahr­läs­sige Be­ge­hung des Pflicht­ver­stoßes)

Der Ar­beit­geber muss gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht haften, wenn es sich um einen Per­so­nen­schaden han­delt, der auf einem Ar­beits­un­fall im Sinne eines „Ver­si­che­rungs­fall“ be­ruht und nicht vor­sätz­lich be­gangen wurde. Ein „Ver­si­che­rungs­fall“ be­steht, wenn ein Er­eignis vor­liegt, durch das die Leis­tungs­pflicht eines Ver­si­che­rers aus­löst wird.

Der Haf­tungs­aus­schluss ent­steht da­durch, dass in Un­fall­ver­si­che­rungs­fällen die Ver­si­che­rung für die ent­stan­denen Kosten auf­kommt und nicht der Ar­beit­geber, der sich durch seine ge­zahlten Ver­si­che­rungs­bei­träge be­reits eine Scha­dens­vor­sorge ge­troffen hat. Dies gilt auch für Schmer­zens­geld, nicht al­ler­dings für Sach- und Ver­mö­gens­schäden des Ar­beit­neh­mers.

In wel­chen Son­der­fällen haftet auch der Ar­beit­geber?

Eine schuld­hafte Pflicht­ver­let­zung des Ar­beit­ge­bers liegt auch dann vor, wenn nicht er per­sön­lich son­dern sein Er­fül­lungs­ge­hilfe vor­sätz­lich oder fahr­lässig den Schaden her­bei­ge­führt hat. Unter einem Er­fül­lungs­ge­hilfen ver­steht man Hilfs­per­sonen, die dem Ar­beit­geber bei der Er­fül­lung seiner Pflichten aus dem Ar­beits­ver­hältnis helfen. Der Ar­beit­geber muss sich dieses Ver­halten nach § 278 BGB zu­rechnen lassen.

Frag­lich ist al­ler­dings, ob der Ar­beit­geber auch ohne Ver­schulden für den Ar­beit­nehmer haften muss. Diese Frage stellt sich bei­spiels­weise bei Ab­nut­zung der Ar­beits­klei­dung des Ar­beit­neh­mers durch die Aus­füh­rung der Ar­beit. Diese Schäden werden al­ler­dings nicht als klas­si­scher Schaden an­ge­sehen, son­dern gem. § 670 BGB als „Auf­wen­dungen“ des Ar­beit­neh­mers. Der Ar­beit­geber ist dem­nach dem Ar­beit­nehmer wie ein Auf­trag­geber für die zum Zwecke der Auf­trags­aus­füh­rung ent­stan­denen Auf­wen­dungen zum Er­satz ver­pflichtet.

Hierbei muss al­ler­dings be­achtet werden, dass der Ar­beit­nehmer nicht für alle ent­stan­denen Kosten Er­satz ver­langen kann. Nur Auf­wen­dungen, mit denen nach der Art und Natur der Ar­beit zu rechnen ist und die in den Be­tä­ti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers fallen, sind nach der Recht­spre­chung „Auf­wen­dungen“ im Sinne des § 670 BGB. Dieser An­spruch ent­steht al­ler­dings nicht, wenn die an­ge­fal­lenen Kosten schon durch eine be­son­dere Ver­gü­tung des Ar­beit­ge­bers aus­ge­gli­chen werden konnten.

Welche Be­son­der­heiten er­geben sich für die Ar­beit­ge­ber­haf­tung bei Schäden am Fahr­zeug des Ar­beit­neh­mers?

Der Ar­beit­geber ist dem Ar­beit­nehmer zum Scha­dens­er­satz ver­pflichtet, wenn dieser das Fahr­zeug im Be­tä­ti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers für Dienst­fahrten be­nutzt und die ent­stan­denen Kosten nicht durch eine ge­son­derte Ver­gü­tung ab­ge­deckt sind. Um Dienst­fahrten han­delt es sich, wenn der Ar­beit­geber an­sonsten ge­zwungen wäre, dem Ar­beit­nehmer ein ei­genes Fahr­zeug zur Ver­fü­gung zu stellen.

Das durch den Ar­beit­geber ge­zahlte Ki­lo­me­ter­geld als Aus­gleich für lau­fende Kosten wie dem nor­malen Ver­schleiß deckt die ge­son­derten Scha­dens­kosten nicht ab.

Selbst wenn das Fahr­zeug nicht un­mit­telbar bei Aus­füh­rung der Dienst­fahrt be­schä­digt wird, son­dern bei­spiels­weise zwi­schen zwei Dienst­fahrten, kann auch dieser Schaden dem Be­tä­ti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers zu­ge­rechnet werden und der Ar­beit­geber zum Scha­dens­er­satz ver­pflichtet werden.