Haftung des Arbeitgebers
Wie weit reicht die Haftung des Arbeitgebers?
Der Arbeitgeber haftet nach den allgemeinen Regeln der Schadensersatzpflicht.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Pflichtverstoß
- kausale Schadensverursachung
- Verschulden (vorsätzliche oder fahrlässige Begehung des Pflichtverstoßes)
Der Arbeitgeber muss gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht haften, wenn es sich um einen Personenschaden handelt, der auf einem Arbeitsunfall im Sinne eines „Versicherungsfall“ beruht und nicht vorsätzlich begangen wurde. Ein „Versicherungsfall“ besteht, wenn ein Ereignis vorliegt, durch das die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst wird.
Der Haftungsausschluss entsteht dadurch, dass in Unfallversicherungsfällen die Versicherung für die entstandenen Kosten aufkommt und nicht der Arbeitgeber, der sich durch seine gezahlten Versicherungsbeiträge bereits eine Schadensvorsorge getroffen hat. Dies gilt auch für Schmerzensgeld, nicht allerdings für Sach- und Vermögensschäden des Arbeitnehmers.
In welchen Sonderfällen haftet auch der Arbeitgeber?
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers liegt auch dann vor, wenn nicht er persönlich sondern sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden herbeigeführt hat. Unter einem Erfüllungsgehilfen versteht man Hilfspersonen, die dem Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis helfen. Der Arbeitgeber muss sich dieses Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Fraglich ist allerdings, ob der Arbeitgeber auch ohne Verschulden für den Arbeitnehmer haften muss. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Abnutzung der Arbeitskleidung des Arbeitnehmers durch die Ausführung der Arbeit. Diese Schäden werden allerdings nicht als klassischer Schaden angesehen, sondern gem. § 670 BGB als „Aufwendungen“ des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist demnach dem Arbeitnehmer wie ein Auftraggeber für die zum Zwecke der Auftragsausführung entstandenen Aufwendungen zum Ersatz verpflichtet.
Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht für alle entstandenen Kosten Ersatz verlangen kann. Nur Aufwendungen, mit denen nach der Art und Natur der Arbeit zu rechnen ist und die in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers fallen, sind nach der Rechtsprechung „Aufwendungen“ im Sinne des § 670 BGB. Dieser Anspruch entsteht allerdings nicht, wenn die angefallenen Kosten schon durch eine besondere Vergütung des Arbeitgebers ausgeglichen werden konnten.
Welche Besonderheiten ergeben sich für die Arbeitgeberhaftung bei Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers?
Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers für Dienstfahrten benutzt und die entstandenen Kosten nicht durch eine gesonderte Vergütung abgedeckt sind. Um Dienstfahrten handelt es sich, wenn der Arbeitgeber ansonsten gezwungen wäre, dem Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Das durch den Arbeitgeber gezahlte Kilometergeld als Ausgleich für laufende Kosten wie dem normalen Verschleiß deckt die gesonderten Schadenskosten nicht ab.
Selbst wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar bei Ausführung der Dienstfahrt beschädigt wird, sondern beispielsweise zwischen zwei Dienstfahrten, kann auch dieser Schaden dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zugerechnet werden und der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet werden.