Ver­jäh­rung

Was genau ver­steht man unter „Ver­jäh­rung“?

Wenn ein An­spruch ver­jährt ist, kann der Schuldner die Er­brin­gung der Leis­tung dau­er­haft ver­wei­gern. Der An­spruch geht da­durch al­ler­dings nicht unter, so­dass die be­reits er­brachten Leis­tungen in­ner­halb des recht­li­chen Ver­hält­nisses nicht zu­rück­ge­for­dert werden können. Der An­spruch ist al­ler­dings nicht durch­setzbar, so­dass die Klage des Gläu­bi­gers bei Ver­jäh­rung des An­spruchs im Er­gebnis keine Aus­sicht auf Er­folg hat. Auf die Ein­rede der Ver­jäh­rung muss sich die be­tref­fende Partei aber be­rufen, damit diese gel­tend ge­macht werden kann.

Im Un­ter­schied dazu bleibt der An­spruch des Gläu­bi­gers bei Ab­lauf einer Aus­schluss­frist nicht mehr be­stehen und ist nicht „nur“ wie bei der Ver­jäh­rung nicht mehr durch­setzbar. Ver­ein­baren die Par­teien eine Aus­schluss­frist, muss das Ge­richt diese von Amts wegen be­achten, also sogar dann wenn sich keine der beiden Par­teien darauf selbst be­ruft.

Grund­sätz­lich gilt eine ein­heit­liche Ver­jäh­rungs­frist von drei Jahren ab Endes des Ka­len­der­jahres, in dem der An­spruch ent­standen ist und der In­haber des An­spruchs von den be­grün­denden Um­ständen und der Person des Schuld­ners Kenntnis er­langt hat oder bei grober Fahr­läs­sig­keit hätte er­langen müssen (ver­gleiche §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Von dieser ge­ne­rellen Ver­jäh­rungs­frist gibt es Aus­nahmen wie bei­spiels­weise für Scha­dens­er­satz­an­sprüche wegen Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers, der Ge­sund­heit oder der Frei­heit, die gem. § 199 Abs. 2 BGB erst nach dreißig Jahren ver­jähren.

Die Ver­jäh­rungs­re­geln wurden im Wege der Schuld­rechts­re­form 2002 grund­le­gend ver­än­dert. Die neuen Ver­jäh­rungs­re­geln gelten ab dem 01.01.2002 für Ar­beits­ver­träge, die ab dem 01.01.2002 oder da­nach ge­schlossen wurden. Ab dem 01.01.2003 gelten diese auch für noch äl­tere Ar­beits­ver­träge (Über­gangs­frist von einem Jahr).