Aufhebungsvertrag
- Was genau versteht man unter einem Aufhebungsvertrag?
- Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Aufhebungsvertrag und einem gerichtlichen Vergleich?
- Welche Vor- und Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber?
- Welche Vor- und Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?
- Was genau müssen Sie bei einem Aufhebungsvertrag beachten?
- Was sollten Sie bei der Vereinbarung einer Abfindung beachten?
Was genau versteht man unter einem Aufhebungsvertrag?
Durch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im Gegensatz zur Kündigung müssen beide Parteien mit dieser Vereinbarung einverstanden sein und dieser einvernehmlich zustimmen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Aufhebungsvertrag und einem gerichtlichen Vergleich?
Durch einen gerichtlichen Vergleich erklärt sich der Arbeitnehmer in der Regel bereit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren, wenn der Arbeitgeber seinerseits dem Arbeitnehmer eine Abfindung oder die Ausstellung eines guten Zeugnisses garantiert. Somit geht einem gerichtlichen Vergleich wie bei einem Abwicklungsvertrag immer auch eine zuvor erteilte Kündigung voraus.
Durch den gerichtlichen Vergleich wird festgestellt, dass die Kündigung zwischen den Beteiligten wirksam ist bzw. das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Das Gerichtsverfahren wird durch den Vergleich beendet und in der Regel werden außerdem Zahlungspflichten des Arbeitgebers tituliert. Häufig beinhaltet der Vergleich auch die Rücknahme einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung und die Beendigung zu einem vereinbarten Zeitpunkt.
Somit kann der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag im Wege der Zwangsvollstreckung direkt gegen den Arbeitgeber vorgehen, wenn dieser die Zahlungspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nicht erfüllt und muss nicht erst den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen, um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Welche Vor- und Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber?
Für den Aufhebungsvertrag gilt der generelle Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber kann dadurch die für ihn aufkommenden rechtlichen Unsicherheiten umgehen, die bei einem möglichen Auftreten einer unwirksamen Kündigung entstehen können.
Welche Vor- und Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?
Für den Arbeitnehmer dagegen stellt sich der Aufhebungsvertrag im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung bezogen auf die Kündigungsfristen überwiegend nachteilig dar.
Vorteile für den Arbeitnehmer entstehen aber beispielsweise dadurch, dass dieser schon vor Fristablauf der Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis abschließen kann, da im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung keine durch Gesetz bestimmten Fristen gelten.
Auch kann ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer von Interesse sein, da der Arbeitgeber häufig bereit ist, sich zu einer Abfindungszahlung und dem Ausstellen eines guten Zeugnisses gegenüber dem Arbeitnehmer zu verpflichten.
Allerdings bekommt der Arbeitnehmer auch bei einer ordentlichen Kündigung in der Regel eine Abfindung vom Arbeitgeber gezahlt.
Ein großer Nachteil entsteht für den Arbeitnehmer dadurch, dass diesem durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter eine Sperrzeit verhängt wird. Diese beträgt nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zwölf Wochen und verhindert die Auszahlung bzw. eine Minderung des Arbeitslosengeldes. Eine Ausnahme der Sperrzeit für den Arbeitnehmer liegt nur vor, wenn diesem zuvor vom Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt wird und der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nur deshalb schließt, um die Kündigung zu umgehen und er außerdem eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr bekommt.
Somit stellt sich der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer im Wesentlichen als nachteiliger dar als für den Arbeitgeber.
Was genau müssen Sie bei einem Aufhebungsvertrag beachten?
Dieser muss nach § 623 BGB zwingend schriftlich vereinbart werden. Die Schriftform beinhaltet nach § 126 Abs. 2 BGB, dass der Inhalt des Vertrages auf Papier mit Unterschrift beider Parteien festgehalten wird. Die elektronische Form, wie beispielsweise durch Email oder SMS, wird vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.
Zudem sollten Sie sich als Arbeitnehmer im Klaren sein, dass Sie durch den freiwilligen Abschluss des Aufhebungsvertrags keinen Kündigungsschutz mehr genießen.
Auch wird der besondere Kündigungsschutz für beispielsweise Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder auch Mitglieder des Betriebsrates durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgehoben.
Durch den schriftlichen Abschluss des Vertrages sind die Möglichkeiten gegen diesen vorzugehen erheblich begrenzt. Ein Widerruf ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen und auch eine Anfechtung ist nur selten möglich, da häufig die möglicherweise vorliegenden Anfechtungsgründe für den Arbeitnehmer nur schwer zu beweisen sind.
Somit sollte der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorsichtig sein und zuvor alle auftretenden Vor- und Nachteile vor Augen haben.
Was sollten Sie bei der Vereinbarung einer Abfindung beachten?
Die Abfindung beträgt in der Regel zwischen 0,25 bis 1,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Diese Regelabfindung ist somit nur eine Orientierungshilfe für die wirkliche Vereinbarung, um zu geringe Abfindungen zu vermeiden. Hierbei sollten die Umstände des Einzelfalles in die Erwägungen miteinbezogen werden, wie zum Beispiel die Gewichtung des durch den Aufhebungsvertrag wegfallenden Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers oder die wirtschaftliche Position des Arbeitgebers. Auch sollte beachtet werden, wie hoch die Chancen des Arbeitnehmers stehen, direkt im Anschluss eine neue Arbeitsstelle zu bekommen.
Sollten Sie Fragen zum Aufhebungsvertrag und den damit verbundenen Gefahren einer Sperrzeit bei der Arbeitsargentur haben, dann sollten Sie sich unbedingt vor Abschluss des Vertrages von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Wir unterhalten für Sie Büros in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.