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Rechtsanwalt Pietruschka

Er­stat­tung von Strom­nach­for­de­rungen durch das Job­Center bei ALG-II-Bezug

Er­stat­tung von Strom­nach­for­de­rungen durch das Job­Center bei ALG-II-Bezug
Die Stroma­brech­nung am Ende des Jahres ist häufig mit einer Nach­zah­lungs­for­de­rung ver­bunden. Be­son­ders hart trifft es dann Men­schen, die im ALG-II-Bezug stehen. Die An­frage auf Kos­ten­über­nahme lehnt das Job­Center häufig mit der Be­grün­dung ab, es han­dele sich um pri­vate Schulden. Es wird dann al­len­falls ein Dar­lehen in Aus­sicht ge­stellt, dass je­doch mo­na­te­lang vom oh­nehin ge­ringen Re­gel­satz ab­ge­stot­tert werden muss.
Dabei ist die Ab­leh­nung nicht immer kor­rekt. Er­folgt die Warm­was­ser­auf­be­rei­tung bei­spiels­weise de­zen­tral mit­tels eines Durch­lauf­er­hit­zers oder Boi­lers in der Woh­nung, können die hierfür an­fal­lenden Strom­kosten als Mehr­be­darf nach § 21 Abs. 7 SGB II gel­tend ge­macht werden. Dies reicht häufig schon aus, um die Nach­for­de­rung zu be­glei­chen. An­dern­falls be­steht unter ge­wissen Vor­aus­set­zungen die Mög­lich­keit, einen Här­te­fall­an­trag auf Kos­ten­über­nahme zu stellen. 

Sollten auch Sie Pro­bleme mit der Er­stat­tung der Strom­nach­for­de­rung durch das Job­Center haben, dann wenden Sie sich an einen auf diese Pro­bleme spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt. Die Kosten für die Be­auf­tra­gung des Rechts­an­walts werden hierbei re­gel­mäßig über die Be­ra­tungs­hilfe ab­ge­deckt.

Finn Piet­ruschka
Rechts­an­walt

Leichte oder grobe Fahr­läs­sig­keit?

Leichte oder grobe Fahr­läs­sig­keit?
Sie kennen nicht den Un­ter­schied zwi­schen leichter und grober Fahr­läs­sig­keit? Das kann schon mal pas­sieren!
Die recht­liche Ein­ord­nung zwi­schen leichter und grober Fahr­läs­sig­keit fällt dem ju­ris­ti­schen Laien häufig schwer. Dabei hängen hiervon bei­spiels­weise zahl­reiche Rechte und Pflichten des Ver­si­che­rungs­neh­mers in einem Ver­si­che­rungs­fall ab.

Be­kann­testes Bei­spiel ist die Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­falles. Klar ist, wenn der Ver­si­che­rungs­nehmer den Ver­si­che­rungs­fall vor­sätz­lich her­bei­führt (er bei­spiels­weise sein ver­si­chertes Haus an­zündet), dann ist der Ver­si­cherer gemäß § 81 Abs. 1 VVG von der Leis­tungs­pflicht be­freit. Hat der Ver­si­che­rungs­nehmer hin­gegen den Ver­si­che­rungs­fall grob fahr­lässig her­bei­ge­führt, dann ist der Ver­si­cherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG be­rech­tigt, seine Leis­tung zu kürzen – im Ex­trem­fall bis auf Null. Na­tur­gemäß wird der Ver­si­cherer dem Ver­si­che­rungs­nehmer daher grobe Fahr­läs­sig­keit vor­werfen. Der Ver­si­che­rungs­nehmer wird hin­gegen be­haupten, er habe nur leicht fahr­lässig ge­han­delt, da er dann die volle Leis­tung er­hält. Aber wer hat nun Recht?

Ein Bei­spiel: Schlusi Schläfrig hat sich pas­send zur Weih­nachts­zeit einen Ad­vents­kranz ge­kauft. Er macht es sich abends bei einem Glas Wein auf dem Sofa ge­müt­lich und zündet die erste Kerze an. Als­bald nickt er ein, als plötz­lich das Te­lefon im Flur klin­gelt. Er ver­lässt das Zimmer, ohne zuvor die Kerze aus­zu­ma­chen. Er ist ins­ge­samt fünf Mi­nuten ab­we­send. In dieser Zeit kippt je­doch die Kerze um und setzt die An­richte in Brand. Es kommt zu er­heb­li­chen Ruß­schäden. Er wendet sich an seine Ver­si­che­rung. Diese be­hauptet je­doch, er habe grob fahr­lässig ge­han­delt und er­setzt le­dig­lich die Hälfte des Scha­dens. Herr Schläfrig fragt sich, ob dies richtig war.

Der Bun­des­ge­richtshof wird ihm da wohl nicht wei­ter­helfen. Nach der Rechts­spre­chung des höchsten deut­schen Ge­richts han­delt der­je­nige grob fahr­lässig, der ob­jektiv schwer und sub­jektiv un­ent­schuldbar gegen die im kon­kreten Fall ge­bo­tene Sorg­falt ver­stößt. Bei sol­chen De­fi­ni­tionen fällt es selbst einem Profi schwer, den [...]

Nicht­be­för­de­rung wegen Über­bu­chung

Flug­ge­sell­schaften ver­su­chen immer wieder, ihr ei­genes Ver­schulden auf Dritte ab­zu­wälzen. Sie ver­weisen den Rei­senden gerne an den Flug­ha­fen­be­treiber, einen Ver­si­cherer oder wie im vor­lie­genden Fall an einen Rei­se­ver­an­stalter. Dabei sind an­dere Un­ter­nehmen re­gel­mäßig nur Er­fül­lungs­ge­hilfen der Flug­ge­sell­schaften. Sie müssen sich also das Ver­schulden des an­deren Un­ter­neh­mens, wie ein ei­genes Ver­schulden zu­rechnen lassen.

So hat auch das AG Rüs­sel­heim im Ur­teil vom 07.11.2006 (Az. Az. 3 C 988/​06 (32)) ent­schieden. Es liegt ein Fall von Nicht­be­för­de­rung wegen Über­bu­chung vor, wenn der Flug­gast auf einen an­deren Flug um­ge­bucht wird, weil ein klei­neres als das ur­sprüng­lich ge­plante Flug­zeug ein­ge­setzt wird. Es kann da­hin­ge­stellt bleiben, ob der Rei­se­ver­an­stalter oder das Luft­fahrt­un­ter­nehmen die Um­bu­chung vor­ge­nommen hat, da das Luft­fahrt­un­ter­nehmen sich das Ver­halten des Rei­se­ver­an­stal­ters zu­rechnen lassen muss.

Sollten auch Sie Pro­bleme mit einer Flug­ge­sell­schaft haben, welche jedes Ver­schulden von sich weist, dann sollten Sie sich an einen auf Flug­gast­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden.

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