Kündigung – Änderungskündigung
Was genau versteht man unter einer Änderungskündigung?
Zur Änderung des Arbeitsvertrages benötigt der Arbeitgeber das Einverständnis des Arbeitnehmers. Wenn allerdings der Arbeitnehmer sein Einverständnis verweigert, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ggf. kündigen. Dies kann er jedoch mit der Absicht tun, das Arbeitsverhältnis mit veränderten Bedingungen weiterzuführen. Die Kündigung enthält dann gleichzeitig ein Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit veränderten Bedingungen fortzusetzen. Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme dieses Angebots, wird der gesamte Arbeitsvertrag gekündigt, ohne dass ein neues Arbeitsverhältnis entsteht.
Was können Sie bei einer Änderungskündigung tun?
Gegen eine Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer im Wege einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Fällt das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er für die Kündigung einen sachlichen Grund hatte.
Hierbei sind die allgemeinen drei in Betracht kommenden Gründe für eine Kündigung möglich:
- personenbedingte Kündigung (oft krankheitsbedingte Kündigung)
- verhaltensbedingte Kündigung
- betriebsbedingte Kündigung
Bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage besteht für den Arbeitnehmer das Risiko, dass dieser das Änderungsangebot wegen Ablauf der Frist nicht mehr annehmen kann und gleichzeitig auch den Prozess gegen den Arbeitgeber verliert. Deshalb bietet das Gesetz nach § 2 KschG dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Angebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dieses sei sozial gerechtfertigt.
Ihnen stehen somit vier Möglichkeiten zu, wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können:
- das Änderungsangebot annehmen, wodurch Ihr Arbeitsvertrag mit den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird
- das Änderungsangebot ablehnen und somit die Kündigung ohne Abfindung hinnehmen
- das Änderungsangebot ablehnen und eine Kündigungsschutzklage erheben (und somit eventuelle Kündigung riskieren)
- das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des§ 2 KschG annehmen und eine Änderungsklage erheben
Wann ist eine Änderungskündigung wirksam?
Der Arbeitgeber muss darlegen, dass es spezielle Gründe (je nach Art der Kündigung) zur Änderung der Arbeitsbedingungen gibt und diese nach einer gerechten Interessenabwägung dem Arbeitnehmer auch zuzumuten sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen auch sozial gerechtfertigt ist.
Was genau müssen Sie bei der Annahme unter Vorbehalt beachten?
Bei diesem Vorgehen müssen Sie zwei unterschiedliche Fristen beachten:
Zunächst müssen Sie das Änderungsangebot des Arbeitgebers angenommen und innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung den Vorbehalt erklärt haben, dass dieses sozial gerechtfertigt sei (§ 2 Satz 2 KschG). Daraufhin müssen Sie außerdem innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Änderungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KschG). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, ist der zuvor erklärte Vorbehalt nicht mehr wirksam.
Die zu beachtenden Fristen sind nicht immer identisch und können teilweise voneinander abweichen, wenn beispielsweise durch Tarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist als drei Wochen vorgesehen wird (denn dann muss der Vorbehalt innerhalb dieser kürzeren Kündigungsfrist erklärt werden).
Ein weiterer Unterschied ergibt sich daraus, dass die Änderungsklage innerhalb der drei Wochen beim Gericht eingereicht werden muss und eventuell erst ein oder zwei Wochen später beim Arbeitgeber durch das Gericht eingeht. Dagegen muss die Vorbehaltserklärung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber wirklich innerhalb der dreiwöchigen Frist zugehen.
Auch kann der Arbeitgeber Ihnen eine Frist zur Annahme des Änderungsangebots setzen. Diese darf allerdings nicht unter drei Wochen liegen, um die dreiwöchige Frist für die Abgabe der Vorbehaltserklärung nicht zu unterlaufen (BAG, Urteil vom 18.05.2006- 2 AZR 230/105). Setzt der Arbeitgeber dennoch eine kürzere Frist zur Angebotsannahme, gilt eine Dreiwochenfrist.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber im Falle der außerordentlichen Änderungskündigung den Arbeitnehmer auffordern, den Vorbehalt sofort zu erklären, also innerhalb einer wesentlich kürzeren Frist als drei Wochen. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber ähnlich wie bei einer außerordentlichen Kündigung einen wichtigen Grund angeben, der die sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen rechtfertigt.