Ziel­ver­ein­ba­rung

Was genau ver­steht man unter einer „Ziel­ver­ein­ba­rung“?

In­ner­halb einer Ziel­ver­ein­ba­rung ver­ein­baren der Ar­beit­geber und der Ar­beit­nehmer ein­ver­nehm­lich, dass der Ar­beit­nehmer ein be­stimmtes Ziel in­ner­halb eines be­stimmten Zeit­raums er­rei­chen soll. Häufig wird als Zeit­raum ein Wirt­schafts­jahr fest­ge­legt.

Dieses Ziel kann in einem qua­li­ta­tiven oder auch quan­ti­ta­tiven Ziel liegen. In der Regel wird im Zuge der Ziel­ver­ein­ba­rung auch eine zu­sätz­liche Ver­gü­tung des Ar­beit­neh­mers bei Ziel­er­rei­chung ver­ein­bart, um ent­spre­chende An­reize für den Ar­beit­nehmer zu schaffen. Ohne zu­sätz­liche Ver­gü­tung liegt in der Ziel­ver­ein­ba­rung nur eine An­wen­dung des Di­rek­ti­ons­rechts des Ar­beit­ge­bers.

In­ner­halb der Ziel­ver­ein­ba­rung kann der Ar­beit­geber sich nicht vor­be­halten, die Prämie des Ar­beit­neh­mers bei Ziel­er­rei­chung nur frei­willig zahlen zu müssen. Ziel­ver­ein­ba­rungen sind in der Regel vom Ar­beit­geber ge­stellt und dürfen nach §§ 305 ff. BGB den Ar­beit­nehmer nicht un­an­ge­messen be­nach­tei­ligen. Eine der­ar­tige Be­nach­tei­li­gung des Ar­beit­neh­mers be­steht, so­weit der Ar­beit­geber ei­ner­seits einen An­spruch auf die Zah­lung der Prämie vor­sieht, diese aber an­de­rer­seits unter den Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt setzt. Diese Be­stim­mung ist ge­ne­rell un­wirksam nach § 307 Abs. 1 BGB.

Welche Ge­fahren können bei Ziel­ver­ein­ba­rungen auf­treten?

Be­son­ders bei qua­li­ta­tiven Ziel­ver­ein­ba­rungen muss eine Person ent­scheiden, ob die ver­ein­barte Qua­lität und somit das Ziel er­reicht wurde. Häufig steht dieses Recht dem Ar­beit­geber zu. Dieser muss dabei al­ler­dings seine Be­ur­tei­lung nach bil­ligem Er­messen gem. § 315 BGB treffen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Ar­beit­nehmer die Ziel­er­rei­chung ar­beits­recht­lich vom Ar­beits­ge­richt über­prüfen lassen oder die ver­ein­barte Son­der­ver­gü­tung hin­sicht­lich der Ziel­er­rei­chung vom Ar­beit­geber ein­klagen.

Ge­ne­rell werden die Ziel­ver­ein­ba­rungen, die im Rahmen von AGBs durch den Ar­beit­geber in den Ver­trag ein­ge­bracht werden, gem. § 305c Abs. 2 BGB zu­lasten des Ar­beit­ge­bers aus­ge­legt.

Können Ar­beit­nehmer auch einen An­spruch auf Ziel­ver­ein­ba­rung gel­tend ma­chen?

Der Ar­beits­ver­trag oder Zu­satz­ver­ein­ba­rungen zwi­schen dem Ar­beit­nehmer und dem Ar­beit­geber können im Sinne einer Rah­men­ver­ein­ba­rung die Pflicht ent­halten, immer neue Ziel­ver­ein­ba­rungen ab­zu­schließen. Daraus ent­steht für den Ar­beit­nehmer ein An­spruch gegen den Ar­beit­geber auf Ab­schluss wei­terer Ziel­ver­ein­ba­rungen. Sollte al­ler­dings zuvor keine Rah­men­ver­ein­ba­rung ver­ein­bart worden sein, hat der Ar­beit­nehmer grund­sätz­lich keinen An­spruch auf den Ab­schluss wei­terer Ziel­ver­ein­ba­rungen.

Sollte der Ar­beit­geber trotz ar­beits­ver­trag­li­cher Rah­men­ver­ein­ba­rung vom Ab­schluss wei­terer Ziel­ver­ein­ba­rungen ab­sehen, so ent­steht ein Scha­dens­an­spruch des Ar­beit­neh­mers. Der Ar­beit­nehmer hat dann dar­zu­legen, welche zu­sätz­liche Ver­gü­tung dieser bei einer Ziel­ver­ein­ba­rung er­halten hätte. Der An­spruch wird ge­min­dert, wenn den Ar­beit­nehmer bei­spiels­weise ein Mit­ver­schulden hin­sicht­lich der un­ter­blie­benen Ziel­ver­ein­ba­rung trifft oder der Ar­beit­nehmer auch in der Ver­gan­gen­heit die ver­ein­barten Ziele nicht er­reicht hat.

Welche Be­son­der­heiten er­geben sich bei un­ver­schul­deter Ab­we­sen­heit des Ar­beit­neh­mers?

Sollte der Ar­beit­nehmer auf­grund von Krank­heit keine Ar­beits­leis­tung er­bringen können, kann dieser vom Ar­beit­geber zeit­an­teilig Zah­lung der zu­sätz­li­chen Ver­gü­tung ver­langen. Dieser An­spruch be­steht al­ler­dings nur, so­lange der Ar­beit­nehmer auch noch Ent­gelt­fort­zah­lung er­hält (also ma­ximal sechs Wo­chen). Auch bei früh­zei­tiger Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nisses be­steht für den Ar­beit­nehmer ein An­spruch auf zeit­an­tei­lige Zah­lung der Prämie. Dieser An­spruch wird dann al­ler­dings erst bei Zeit­ab­lauf der ab­ge­schlos­senen Ziel­ver­ein­ba­rung fällig.