Auf­he­bungs­ver­trag und An­fech­tung, Wi­derruf

Ist eine An­fech­tung bei einem Auf­he­bungs­ver­trag mög­lich?

Grund­sätz­lich hat jeder das Recht zur An­fech­tung, wenn die dafür im BGB vor­ge­se­henen An­fech­tungs­vor­aus­set­zungen im Ein­zel­fall er­füllt sind. Der Ar­beit­nehmer hat einen An­fech­tungs­grund, wenn dieser sich über den In­halt der Er­klä­rung oder auch über die we­sent­li­chen Ei­gen­schaften des Ver­trages ge­irrt hat. Auch ist der Ar­beit­nehmer schüt­zens­wert, wenn dieser zur Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung zum Ab­schluss des Auf­he­bungs­ver­trages arg­listig ge­täuscht wurde oder der Ar­beit­geber ihm gar wi­der­recht­lich ge­droht hat.

Hierbei können al­ler­dings er­heb­liche Schwie­rig­keiten auf­treten, be­son­ders be­zogen auf die Mög­lich­keit den Be­weis zu führen.

Welche Be­son­der­heiten gibt es bei der An­fech­tung wegen wi­der­recht­li­cher Dro­hung oder arg­lis­tiger Täu­schung?

Die An­fech­tung wegen wi­der­recht­li­cher Dro­hung ist im § 123 Abs. 1 Fall 2 BGB nor­miert. Die Vor­aus­set­zungen sind al­ler­dings bei einem ab­ge­schlos­senen Auf­he­bungs­ver­trag selten er­füllt. Der Ar­beit­nehmer hat nicht au­to­ma­tisch einen An­fech­tungs­grund, wenn der Ar­beit­geber ihm sonst mit der Kün­di­gung droht. Das An­fech­tungs­recht be­steht nur, so­weit der Ar­beit­geber keine Kün­di­gung hätte aus­spre­chen dürfen und somit eine Kün­di­gung nicht ernst­haft in Er­wä­gung ziehen durfte.

Auch eine An­fech­tung wegen arg­lis­tiger Täu­schung nach § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB ist denkbar. Al­ler­dings sind ge­rade in diesem Fall die Be­weis­mög­lich­keiten des Ar­beit­neh­mers stark ein­ge­schränkt. Der Ar­beit­nehmer muss hierbei den Be­weis dafür führen, dass der Ar­beit­geber ihn arg­listig täu­schen wollte, also die Un­rich­tig­keit seiner An­gaben zuvor ge­kannt hat.

Welche Be­son­der­heiten gibt es bei der An­fech­tung wegen Irr­tums?

Der Ar­beit­nehmer hat zudem ein Recht die An­fech­tung wegen eines Irr­tums zu er­klären, wenn dieser bei der Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung über den In­halt nach § 119 Abs. 1 BGB oder über eine we­sent­liche Ei­gen­schaft der Person nach § 119 Abs. 2 BGB ge­irrt hat.

Al­ler­dings kommen diese An­fech­tungs­gründe in der Praxis quasi nicht vor. Der Ar­beit­nehmer kann hier nicht gel­tend ma­chen, dass dieser bei Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung seinen ei­genen Zu­stand ver­kannt hat, wie bei­spiels­weise nichts von einer Schwan­ger­schaft wusste. Denn der Ar­beit­nehmer muss über eine we­sent­liche Ei­gen­schaft des Auf­he­bungs­ver­trages ge­irrt haben, nicht über den ei­genen Zu­stand und daraus even­tuell re­sul­tie­renden Rechts­folgen wie einem be­son­deren Kün­di­gungs­schutz.

Gibt es für den Ar­beit­nehmer eine Mög­lich­keit den Auf­he­bungs­ver­trag zu wi­der­rufen?

Der Ar­beit­nehmer hat in diesem Fall kein ge­son­dertes Wi­der­rufs­recht, da sich der Ar­beit­nehmer nicht in einer für ihn über­ra­schenden Si­tua­tion be­findet, also kein be­son­derer Fall der au­ßer­halb der Ge­schäfts­räume ge­schlos­senen Ver­träge nach § 312 b BGB vor­liegt.

Sollten Sie Fragen zu einem be­reits ge­schlos­senen Auf­he­bungs­ver­trag und ge­ge­be­nen­falls be­stehende Auf­lö­sungs­mög­lich­keiten haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Sie finden uns in Berlin in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick.