Allen Rechts­su­chenden, die die er­for­der­li­chen Mittel für die Kosten einer au­ßer­ge­richt­li­chen Be­ra­tung auf­grund ihrer per­sön­li­chen wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse nicht auf­bringen können, steht der Weg der staat­li­chen Be­ra­tungs­hilfe offen. Dies be­trifft ins­be­son­dere Ge­ring­ver­diener und Leis­tungs­emp­fänger nach dem SGB II (Hartz 4).

Die Be­ra­tungs­hilfe können Sie bei Ihrem im Be­zirk lie­genden Amts­ge­richt re­lativ un­bü­ro­kra­tisch vor Ort be­an­tragen.

Meist haben die An­trags­stellen täg­lich zwi­schen 9 und 13 Uhr ge­öffnet. Ein Schreiben des An­spruchs­geg­ners sowie die Kon­to­aus­züge der letzten drei Mo­nate rei­chen für die Be­wil­li­gung der Be­ra­tungs­hilfe in der Regel aus.

Wahl­weise können Sie auch ein Be­ra­tungs­hilfe-An­trags­for­mular aus­füllen und dies an das Amts­ge­richt schi­cken. Das er­for­der­liche Be­ra­tungs­hilfe-An­trags­for­mular er­halten Sie bei den An­trags­stellen der Amts­ge­richte oder können Sie hier her­un­ter­laden.

Den aus­ge­füllten und un­ter­schrie­benen Be­ra­tungs­hilfe-An­trag schi­cken Sie mit ent­spre­chenden Nach­weisen (z.B. Kon­to­aus­zügen der letzten 3 Mo­nate oder einem ALG II-Be­scheid) zur An­trags­stelle des an Ihrem Wohnort zu­stän­digen Amts­ge­richts.

Nehmen Sie aus diesem An­lass bitte auch Ihren Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit po­li­zei­li­cher An­mel­de­be­schei­ni­gung mit, damit Ihre Iden­tität ge­prüft werden kann.

Den dort er­hält­li­chen Be­ra­tungs­hil­fe­schein bringen Sie bitte zu un­serem Be­ra­tungs­termin mit oder über­senden mir diesen vorab. Hiervon werden die ge­samten au­ßer­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kosten ab­ge­deckt.

Für wei­tere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Ver­fü­gung.