Allen Rechtssuchenden, die die erforderlichen Mittel für die Kosten einer außergerichtlichen Beratung aufgrund ihrer persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen können, steht der Weg der staatlichen Beratungshilfe offen. Dies betrifft insbesondere Geringverdiener und Leistungsempfänger nach dem SGB II (Hartz 4).
Die Beratungshilfe können Sie bei Ihrem im Bezirk liegenden Amtsgericht relativ unbürokratisch vor Ort beantragen.
Meist haben die Antragsstellen täglich zwischen 9 und 13 Uhr geöffnet. Ein Schreiben des Anspruchsgegners sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate reichen für die Bewilligung der Beratungshilfe in der Regel aus.
Wahlweise können Sie auch ein Beratungshilfe-Antragsformular ausfüllen und dies an das Amtsgericht schicken. Das erforderliche Beratungshilfe-Antragsformular erhalten Sie bei den Antragsstellen der Amtsgerichte oder können Sie hier herunterladen.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Beratungshilfe-Antrag schicken Sie mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Kontoauszügen der letzten 3 Monate oder einem ALG II-Bescheid) zur Antragsstelle des an Ihrem Wohnort zuständigen Amtsgerichts.
Nehmen Sie aus diesem Anlass bitte auch Ihren Personalausweis oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldebescheinigung mit, damit Ihre Identität geprüft werden kann.
Den dort erhältlichen Beratungshilfeschein bringen Sie bitte zu unserem Beratungstermin mit oder übersenden mir diesen vorab. Hiervon werden die gesamten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgedeckt.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.