Lohn­klage

Was genau ver­steht man unter einer Lohn­klage?

Mit­hilfe einer Lohn­klage kann der Ar­beit­nehmer vor Ge­richt rück­stän­diges Ar­beits­ent­gelt von dem Ar­beit­geber ein­klagen. Dies bietet sich vor allem an, wenn die In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers oder der Ab­lauf einer Aus­schluss­frist droht. Auch die dro­hende Ver­jäh­rung des Lohn­an­spruchs gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach drei Jahren ist ein aus­rei­chender Grund für die Er­he­bung einer sol­chen Klage. Eine zuvor er­teilte Ab­mah­nung ist für die wirk­same Er­he­bung einer Lohn­klage nicht er­for­der­lich.

Was genau kann der Ar­beit­nehmer ein­klagen?

Es kann ent­weder der Brut­to­lohn oder auch der Net­to­lohn ein­ge­klagt werden. Von Vor­teil ist hierbei den Brut­to­lohn ein­zu­klagen, da dieser im Ge­gen­satz zum Net­to­lohn genau be­zif­fert ist und der Ar­beit­geber damit auch zur Ab­gabe der Lohn­steuer ans Fi­nanzamt ge­zwungen wird. An­sonsten be­steht das Ri­siko, dass das Fi­nanzamt bei nicht ab­ge­führter Lohn­steuer den Ar­beit­nehmer selbst als Steu­er­schuldner in An­spruch nimmt. Neben dem Brut­to­lohn hat der Ar­beit­nehmer gegen den Ar­beit­geber auch einen An­spruch auf Ver­zugs­zinsen.

Diese be­rechnen sich, so­weit keine Re­ge­lungen im kon­kreten Ar­beits­ver­trag oder auch im Ta­rif­ver­trag vor­handen sind,  nach den ge­setz­li­chen all­ge­meinen Vor­schriften des § 288 BGB. Der Ar­beit­geber hat da­nach ab dem Ver­zugs­zeit­punkt Zinsen in Höhe von fünf Pro­zent­punkten über dem Ba­sis­zins­satz pro Jahr zu zahlen. Die Ver­zugs­zinsen können aus dem Brut­to­lohn be­rechnet werden (BAG, Großer Senat, Be­schluss vom 07.03.2001, GS 1/​00). Auch aus diesem Grund ist eine Lohn­klage in Höhe des Brut­to­lohns vor­zugs­würdig.

Sollte der Ar­beit­nehmer den Pro­zess ge­winnen und den Brut­to­lohn vom Ar­beit­geber er­halten haben, muss der Ar­beit­nehmer den ge­samten So­zi­al­ver­si­che­rungs­be­trag an die Kran­ken­kasse und die Lohn­steuer an das Fi­nanzamt ab­führen.

Hat der Ar­beit­nehmer den Brut­to­lohn er­folg­reich ein­ge­klagt und zahlt der Ar­beit­geber dar­aufhin zur Ab­wen­dung der Zwangs­voll­stre­ckung nur den Net­to­be­trag an den Ar­beit­nehmer, muss sich dieser damit nicht be­gnügen. Diesem steht der er­wei­terte An­spruch auf den Brut­to­lohn zu. Der Ar­beit­nehmer sollte die Ein­stel­lung der Zwangs­voll­stre­ckung erst be­treiben, wenn der Ar­beit­geber einen Nach­weis der Zah­lung des So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags und der Lohn­steuer er­bringen kann.

Was sollte bei der Er­he­bung einer Lohn­klage be­achtet werden?

Nach §§ 130, 253 Abs. 1 ZPO muss die Lohn­klage be­stimmte An­gaben, wie die Be­zeich­nung der Par­teien, des Ge­richts, der ge­stellten An­träge, der tat­säch­li­chen Ver­hält­nisse sowie die Un­ter­schrift des Klä­gers, ent­halten.

Grund­sätz­lich ist die Klage nach § 13 ZPO bei dem Ar­beits­ge­richt zu er­heben, in dessen Be­zirk sich der Wohn­sitz des Ar­beit­ge­bers be­findet. Sollte es sich bei dem Ar­beit­geber um keine na­tür­liche Person han­deln, wie bei­spiels­weise einer AG oder GmbH, ist die Klage nach § 17 ZPO bei dem Ar­beits­ge­richt zu er­heben, in dessen Be­zirk sich der Sitz der Ge­sell­schaft be­findet. Han­delt es sich da­gegen um eine Nie­der­las­sung, also einen Be­trieb von dem aus un­mit­telbar Ge­schäfte ge­schlossen werden, so kann die Klage auch im Be­zirk der Nie­der­las­sung nach § 21 ZPO er­hoben werden.

Da es sich bei der ge­leis­teten Ar­beits­leis­tung um eine Er­fül­lung nach § 29 ZPO han­delt, kann der Ar­beit­nehmer den Ar­beit­geber auch im be­son­deren Ge­richts­stand des Er­fül­lungs­ortes ver­klagen, also in dem Be­zirk, in dem der Ar­beit­nehmer seine Ar­beit nach Ver­trags­ver­hältnis ver­richtet. Sollten keine klaren Re­ge­lungen im Ar­beits­ver­hältnis stehen, kann der Ar­beit­nehmer den Ar­beit­geber auch bei dem Ar­beits­ge­richt ver­klagen, in dessen Be­zirk der Ar­beit­nehmer für ge­wöhn­lich seine Ar­beit ver­richtet (48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG).

Vor dem Ar­beits­ge­richt be­steht für den Ar­beit­nehmer kein An­walts­zwang. Die Ge­richte er­heben beim Ar­beit­nehmer zudem auch keine Ge­richts­ge­bühren für die Zu­stel­lung der Klage. Sollte die Klage zu­rück­ge­nommen werden oder durch Ver­gleich er­le­digt werden, fallen zu­sätz­lich dazu auch keine Kosten für den Ar­beit­nehmer an. Bei ver­lo­renem Pro­zess wird der Ar­beit­nehmer da­durch ge­schützt, dass dieser nicht die Kosten des be­auf­tragten Rechts­an­waltes des Ar­beit­ge­bers nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG tragen muss. Somit wird der Ar­beit­nehmer durch ein nied­riges Kos­ten­ri­siko bei Er­he­bung einer Lohn­klage ge­schützt.

Welche Mög­lich­keiten be­stehen für den Ar­beit­nehmer bei be­son­derer Dring­lich­keit?

In Not­si­tua­tionen kann der Ar­beit­nehmer im Sinne eines ar­beits­ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­rens Klage er­heben. Hierbei stellt dieser neben der Er­he­bung der Lohn­klage im Haupt­sa­che­ver­fahren, da­neben auch noch einen An­trag auf Er­lass einer einst­wei­ligen Ver­fü­gung, wo­durch der Ar­beit­geber zur Lohn­zah­lung ver­pflichtet werden soll. Der An­trag kann im Ge­gen­satz zur Klage schon in­ner­halb von zwei bis drei Wo­chen ent­schieden werden.

Um dem Aus­nah­me­cha­rakter des einst­wei­ligen Rechts­schutzes Ge­nüge zu tun, muss der Ar­beit­nehmer zu­sätz­lich zu den An­gaben des Haupt­sa­che­ver­fah­rens auch noch einen be­son­deren Grund vor­tragen, wes­halb dieser auf­grund seiner per­sön­li­chen Lage eine Ent­schei­dung im Wege des einst­wei­ligen Recht­schutzes be­nö­tigt. Im Lohn­kla­ge­ver­fahren be­steht dieser be­son­dere Grund re­gel­mäßig im Lohn­not­be­darf, dem Vor­liegen einer un­ge­wöhn­lich dra­ma­ti­schen fi­nan­zi­ellen Lage des Ar­beit­neh­mers. Ein Bei­spiel hierfür stellt der an­sonsten dro­hende Ver­lust der Miet­woh­nung dar.

Welche Rechte kann der Ar­beit­nehmer bei Lohn­rück­ständen an­sonsten gel­tend ma­chen?

Die Ar­beits­agentur tritt im Wege der Ar­beits­lo­sen­geld­zah­lung nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die Lohn­an­sprüche des Ar­beit­ge­bers ein. Sollten zwei oder mehr Mo­nats­löhne des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­geber fehlen, kann der Ar­beit­nehmer mit­hilfe seines Zu­rück­be­hal­tungs­rechts seine Ar­beit bis zum Aus­gleich der Rück­stände ver­wei­gern. Auch wäh­rend der Zeit des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts des Ar­beit­neh­mers sind die Lohn­an­sprüche in Form des Ar­beits­lo­sen­geldes wei­terhin zu zahlen, so­dass der Ar­beit­geber die von der Ar­beits­agentur er­brachten Leis­tungen wieder zu­rück­er­statten muss. Die Dif­fe­renz zwi­schen dem Ar­beits­lo­sen­geld und dem ur­sprüng­li­chen Brut­to­lohn­an­spruch bleibt als Lohn­an­spruch des Ar­beit­neh­mers ge­gen­über dem Ar­beit­geber be­stehen.

Die Ar­beits­agentur hat somit die Mög­lich­keit den über­ge­gan­genen Teil des Lohns ein­zu­klagen. Durch die er­folg­reiche Ein­trei­bung des Lohns ver­län­gert sich der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Bezug des Ar­beits­lo­sen­geldes.

Sollte die Ar­beits­agentur den Lohn nicht ein­klagen, kann der Ar­beit­nehmer auch selbst den auf die Ar­beits­agentur über­ge­gan­genen Teil des Lohns im Wege einer Pro­zess­stand­schaft ein­klagen, um sich seine Rechte vor­zu­be­halten.