Lohnklage
Was genau versteht man unter einer Lohnklage?
Mithilfe einer Lohnklage kann der Arbeitnehmer vor Gericht rückständiges Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber einklagen. Dies bietet sich vor allem an, wenn die Insolvenz des Arbeitgebers oder der Ablauf einer Ausschlussfrist droht. Auch die drohende Verjährung des Lohnanspruchs gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach drei Jahren ist ein ausreichender Grund für die Erhebung einer solchen Klage. Eine zuvor erteilte Abmahnung ist für die wirksame Erhebung einer Lohnklage nicht erforderlich.
Was genau kann der Arbeitnehmer einklagen?
Es kann entweder der Bruttolohn oder auch der Nettolohn eingeklagt werden. Von Vorteil ist hierbei den Bruttolohn einzuklagen, da dieser im Gegensatz zum Nettolohn genau beziffert ist und der Arbeitgeber damit auch zur Abgabe der Lohnsteuer ans Finanzamt gezwungen wird. Ansonsten besteht das Risiko, dass das Finanzamt bei nicht abgeführter Lohnsteuer den Arbeitnehmer selbst als Steuerschuldner in Anspruch nimmt. Neben dem Bruttolohn hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auch einen Anspruch auf Verzugszinsen.
Diese berechnen sich, soweit keine Regelungen im konkreten Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag vorhanden sind, nach den gesetzlichen allgemeinen Vorschriften des § 288 BGB. Der Arbeitgeber hat danach ab dem Verzugszeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen. Die Verzugszinsen können aus dem Bruttolohn berechnet werden (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001, GS 1/00). Auch aus diesem Grund ist eine Lohnklage in Höhe des Bruttolohns vorzugswürdig.
Sollte der Arbeitnehmer den Prozess gewinnen und den Bruttolohn vom Arbeitgeber erhalten haben, muss der Arbeitnehmer den gesamten Sozialversicherungsbetrag an die Krankenkasse und die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
Hat der Arbeitnehmer den Bruttolohn erfolgreich eingeklagt und zahlt der Arbeitgeber daraufhin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nur den Nettobetrag an den Arbeitnehmer, muss sich dieser damit nicht begnügen. Diesem steht der erweiterte Anspruch auf den Bruttolohn zu. Der Arbeitnehmer sollte die Einstellung der Zwangsvollstreckung erst betreiben, wenn der Arbeitgeber einen Nachweis der Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags und der Lohnsteuer erbringen kann.
Was sollte bei der Erhebung einer Lohnklage beachtet werden?
Nach §§ 130, 253 Abs. 1 ZPO muss die Lohnklage bestimmte Angaben, wie die Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, der gestellten Anträge, der tatsächlichen Verhältnisse sowie die Unterschrift des Klägers, enthalten.
Grundsätzlich ist die Klage nach § 13 ZPO bei dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Arbeitgebers befindet. Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um keine natürliche Person handeln, wie beispielsweise einer AG oder GmbH, ist die Klage nach § 17 ZPO bei dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Handelt es sich dagegen um eine Niederlassung, also einen Betrieb von dem aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so kann die Klage auch im Bezirk der Niederlassung nach § 21 ZPO erhoben werden.
Da es sich bei der geleisteten Arbeitsleistung um eine Erfüllung nach § 29 ZPO handelt, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagen, also in dem Bezirk, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit nach Vertragsverhältnis verrichtet. Sollten keine klaren Regelungen im Arbeitsverhältnis stehen, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch bei dem Arbeitsgericht verklagen, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG).
Vor dem Arbeitsgericht besteht für den Arbeitnehmer kein Anwaltszwang. Die Gerichte erheben beim Arbeitnehmer zudem auch keine Gerichtsgebühren für die Zustellung der Klage. Sollte die Klage zurückgenommen werden oder durch Vergleich erledigt werden, fallen zusätzlich dazu auch keine Kosten für den Arbeitnehmer an. Bei verlorenem Prozess wird der Arbeitnehmer dadurch geschützt, dass dieser nicht die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes des Arbeitgebers nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG tragen muss. Somit wird der Arbeitnehmer durch ein niedriges Kostenrisiko bei Erhebung einer Lohnklage geschützt.
Welche Möglichkeiten bestehen für den Arbeitnehmer bei besonderer Dringlichkeit?
In Notsituationen kann der Arbeitnehmer im Sinne eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens Klage erheben. Hierbei stellt dieser neben der Erhebung der Lohnklage im Hauptsacheverfahren, daneben auch noch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wodurch der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet werden soll. Der Antrag kann im Gegensatz zur Klage schon innerhalb von zwei bis drei Wochen entschieden werden.
Um dem Ausnahmecharakter des einstweiligen Rechtsschutzes Genüge zu tun, muss der Arbeitnehmer zusätzlich zu den Angaben des Hauptsacheverfahrens auch noch einen besonderen Grund vortragen, weshalb dieser aufgrund seiner persönlichen Lage eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes benötigt. Im Lohnklageverfahren besteht dieser besondere Grund regelmäßig im Lohnnotbedarf, dem Vorliegen einer ungewöhnlich dramatischen finanziellen Lage des Arbeitnehmers. Ein Beispiel hierfür stellt der ansonsten drohende Verlust der Mietwohnung dar.
Welche Rechte kann der Arbeitnehmer bei Lohnrückständen ansonsten geltend machen?
Die Arbeitsagentur tritt im Wege der Arbeitslosengeldzahlung nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die Lohnansprüche des Arbeitgebers ein. Sollten zwei oder mehr Monatslöhne des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber fehlen, kann der Arbeitnehmer mithilfe seines Zurückbehaltungsrechts seine Arbeit bis zum Ausgleich der Rückstände verweigern. Auch während der Zeit des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers sind die Lohnansprüche in Form des Arbeitslosengeldes weiterhin zu zahlen, sodass der Arbeitgeber die von der Arbeitsagentur erbrachten Leistungen wieder zurückerstatten muss. Die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem ursprünglichen Bruttolohnanspruch bleibt als Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
Die Arbeitsagentur hat somit die Möglichkeit den übergegangenen Teil des Lohns einzuklagen. Durch die erfolgreiche Eintreibung des Lohns verlängert sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezug des Arbeitslosengeldes.
Sollte die Arbeitsagentur den Lohn nicht einklagen, kann der Arbeitnehmer auch selbst den auf die Arbeitsagentur übergegangenen Teil des Lohns im Wege einer Prozessstandschaft einklagen, um sich seine Rechte vorzubehalten.