Ab­wick­lungs­ver­trag

Was genau ver­steht man unter einem Ab­wick­lungs­ver­trag?

Grund­sätz­lich re­geln der Ar­beit­nehmer und der Ar­beit­geber in einem Ab­wick­lungs­ver­trag ein­ver­nehm­lich die Folgen einer zuvor aus­ge­spro­chenen Kün­di­gung oder der be­vor­ste­henden Be­en­di­gung eines be­fris­teten Ar­beits­ver­hält­nisses.

In der Regel er­klärt der Ar­beit­nehmer hierbei, dass er die vom Ar­beit­geber aus­ge­spro­chene Kün­di­gung als wirksam an­er­kennt und er somit von der Er­he­bung einer Kün­di­gungs­schutz­klage ab­sieht. Der Ar­beit­geber wie­derum er­klärt sich häufig be­reit, dem Ar­beit­nehmer eine Ab­fin­dung zu zahlen.

Da­neben wird üb­li­cher­weise im Ab­wick­lungs­ver­trag noch fest­ge­halten, dass der Ar­beit­geber aus­ste­hende Rest­zah­lungen an den Ar­beit­nehmer zu leisten hat und dieser even­tuell sich ver­pflichtet, ein Zeugnis mit einer ge­ge­be­nen­falls zuvor aus­ge­han­delten Zeug­nis­note aus­zu­stellen.

Im Ge­gen­satz zur Kün­di­gung han­delt es sich bei dem Ab­wick­lungs­ver­trag um eine ein­ver­nehm­liche Re­ge­lung zwi­schen dem Ar­beit­nehmer und dem Ar­beit­geber. Des Wei­teren re­gelt dieser Ver­trag auch die zu er­war­tenden Folgen der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nisses.

Welche Un­ter­schiede be­stehen zwi­schen einem Ab­wick­lungs- und einem Auf­he­bungs­ver­trag?

Wäh­rend ein Auf­he­bungs­ver­trag die Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nisses selbst re­gelt, be­stimmt ein Ab­wick­lungs­ver­trag nur die ein­zelnen Fol­ge­re­ge­lungen be­zogen auf die Ab­wick­lung. Im Un­ter­schied zum Auf­he­bungs­ver­trag geht somit einem Ab­wick­lungs­ver­trag eine Kün­di­gung voraus. Da­gegen be­endet der Auf­he­bungs­ver­trag das Ar­beits­ver­hältnis selbst­ständig. Durch den Ab­schluss des Ab­wick­lungs­ver­trags schaffen die Par­teien Rechts­si­cher­heit dar­über, dass der Ar­beit­nehmer die Kün­di­gung durch den Ar­beit­geber als wirksam an­sieht und von der Er­he­bung einer Kün­di­gungs­schutz­klage ab­sieht. Im Ge­genzug er­hält der Ar­beit­nehmer in der Regel eine Ab­fin­dung vom Ar­beit­geber.

Was sollten Sie bei einem Ab­wick­lungs­ver­trag be­achten?

Im Ge­gen­satz zu Auf­he­bungs­ver­träge, die nach § 623 BGB genau wie Kün­di­gungen schrift­lich zu er­folgen haben, ist für Ab­wick­lungs­ver­träge die Schrift­form nicht aus­drück­lich im Ge­setz ge­re­gelt.

Geht dem Ab­wick­lungs­ver­trag eine wirk­same Kün­di­gung voraus, be­steht kein For­mer­for­dernis für die Wirk­sam­keit des Ab­wick­lungs­ver­trags. Pro­ble­ma­tisch könnte es al­ler­dings sein, wenn die zuvor er­teilte Kün­di­gung un­wirksam ist, denn dann könnte der Ab­wick­lungs­ver­trag erst die Be­en­di­gung des Ver­trages her­bei­führen und die Schrift­form wäre somit für die Wirk­sam­keit des Ver­trages be­acht­lich. Somit sollte man zur Si­cher­heit immer das Schrift­for­mer­for­dernis be­achten.

Un­ter­liegt der Ar­beit­nehmer beim Ab­schluss eines Ab­wick­lungs­ver­trages einer Sperr­zeit?

Dies wurde früher ver­neint, so­dass der Ar­beit­nehmer im Ge­gen­satz zum Auf­he­bungs­ver­trag keine Sperr­zeit von min­des­tens 12 Wo­chen nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nisses ein­halten musste. Diese frü­here Recht­spre­chung gilt seit dem Ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 18.12.2003 (B 11 AL 35/​03 R) nicht mehr in den Fällen, in denen der Ar­beit­geber dem Ar­beit­nehmer kün­digt und der Ar­beit­nehmer dar­aufhin mit diesem einen Ab­wick­lungs­ver­trag ver­ein­bart, um eine Ab­fin­dung zu er­halten. Das Ar­beits­ver­hältnis wird somit auch im wei­testen Sinne da­durch „auf­ge­löst“ im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB III.

Um eine Sperr­zeit zu ver­hin­dern, muss der Ar­beit­nehmer nach Aus­spruch der Kün­di­gung durch den Ar­beit­geber wei­terhin zur Si­cher­heit eine Kün­di­gungs­schutz­klage er­heben. In der dar­aufhin statt­fin­denden Gü­te­ver­hand­lung können die Be­tei­ligten einen pro­zess­recht­li­chen Ver­gleich ohne Sperr­zeit ver­ein­baren.

Sie sollten einen Ab­wick­lungs­ver­trag nicht un­ter­schreiben, ohne sich zuvor an­walt­li­chen Rat ein­zu­holen. In Berlin sind wir in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick mit einem Büro ver­treten.