Abwicklungsvertrag
- Was genau versteht man unter einem Abwicklungsvertrag?
- Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Abwicklungs- und einem Aufhebungsvertrag?
- Was sollten Sie bei einem Abwicklungsvertrag beachten?
- Unterliegt der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Abwicklungsvertrages einer Sperrzeit?
Was genau versteht man unter einem Abwicklungsvertrag?
Grundsätzlich regeln der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einem Abwicklungsvertrag einvernehmlich die Folgen einer zuvor ausgesprochenen Kündigung oder der bevorstehenden Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
In der Regel erklärt der Arbeitnehmer hierbei, dass er die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als wirksam anerkennt und er somit von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht. Der Arbeitgeber wiederum erklärt sich häufig bereit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.
Daneben wird üblicherweise im Abwicklungsvertrag noch festgehalten, dass der Arbeitgeber ausstehende Restzahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten hat und dieser eventuell sich verpflichtet, ein Zeugnis mit einer gegebenenfalls zuvor ausgehandelten Zeugnisnote auszustellen.
Im Gegensatz zur Kündigung handelt es sich bei dem Abwicklungsvertrag um eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Des Weiteren regelt dieser Vertrag auch die zu erwartenden Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Abwicklungs- und einem Aufhebungsvertrag?
Während ein Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst regelt, bestimmt ein Abwicklungsvertrag nur die einzelnen Folgeregelungen bezogen auf die Abwicklung. Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag geht somit einem Abwicklungsvertrag eine Kündigung voraus. Dagegen beendet der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis selbstständig. Durch den Abschluss des Abwicklungsvertrags schaffen die Parteien Rechtssicherheit darüber, dass der Arbeitnehmer die Kündigung durch den Arbeitgeber als wirksam ansieht und von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung vom Arbeitgeber.
Was sollten Sie bei einem Abwicklungsvertrag beachten?
Im Gegensatz zu Aufhebungsverträge, die nach § 623 BGB genau wie Kündigungen schriftlich zu erfolgen haben, ist für Abwicklungsverträge die Schriftform nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Geht dem Abwicklungsvertrag eine wirksame Kündigung voraus, besteht kein Formerfordernis für die Wirksamkeit des Abwicklungsvertrags. Problematisch könnte es allerdings sein, wenn die zuvor erteilte Kündigung unwirksam ist, denn dann könnte der Abwicklungsvertrag erst die Beendigung des Vertrages herbeiführen und die Schriftform wäre somit für die Wirksamkeit des Vertrages beachtlich. Somit sollte man zur Sicherheit immer das Schriftformerfordernis beachten.
Unterliegt der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Abwicklungsvertrages einer Sperrzeit?
Dies wurde früher verneint, sodass der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit von mindestens 12 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhalten musste. Diese frühere Rechtsprechung gilt seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003 (B 11 AL 35/03 R) nicht mehr in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt und der Arbeitnehmer daraufhin mit diesem einen Abwicklungsvertrag vereinbart, um eine Abfindung zu erhalten. Das Arbeitsverhältnis wird somit auch im weitesten Sinne dadurch „aufgelöst“ im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB III.
Um eine Sperrzeit zu verhindern, muss der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber weiterhin zur Sicherheit eine Kündigungsschutzklage erheben. In der daraufhin stattfindenden Güteverhandlung können die Beteiligten einen prozessrechtlichen Vergleich ohne Sperrzeit vereinbaren.
Sie sollten einen Abwicklungsvertrag nicht unterschreiben, ohne sich zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. In Berlin sind wir in den Bezirken Neukölln und Köpenick mit einem Büro vertreten.