Zeugnis
Was genau versteht man unter einem Zeugnis?
Ein Zeugnis kann zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder auch als Zwischenzeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgefertigt werden. Darüber hinaus kann das Zeugnis als einfaches Zeugnis nur die Art und Dauer der Beschäftigung aufzeigen oder auch qualifiziert die Leistungen des Arbeitnehmers erläutern und daneben Bewertungen wiedergeben (qualifiziertes Zeugnis).
Der Arbeitnehmer sowie der Auszubildende haben einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gegenüber dem Arbeitgeber aus § 109 GewO bzw. § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Dieser Anspruch besteht auch grundsätzlich auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses, also mit Bewertungen und Leistungsbeschreibungen. Etwas anderes gilt nur in Fällen besonders kurzer Beschäftigung, in denen die Leistungsbewertung durch den Arbeitgeber nicht möglich erscheint.
Zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses benötigt der Arbeitnehmer auch keinen besonderen Grund, da bereits die Überlegungen des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz zu wechseln, hierzu ausreichen.
Was muss bei der Ausstellung des Zeugnisses vom Arbeitgeber beachtet werden?
Das Zeugnis muss mehrere Angaben verpflichtend enthalten wie Angaben zum Arbeitgeber, Datum, Angaben zum Arbeitnehmer, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Beschreibung der Arbeitnehmertätigkeiten sowie deren Bewertungen durch den Arbeitgeber.
Auch die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses können angegeben werden, soweit der Arbeitnehmer dies gesondert wünscht.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den Erhalt bestimmter sprachlicher Floskeln innerhalb des Zeugnisses, da dies nicht zum gesetzlichen Mindestgehalt des Zeugnisses gehört und nach Ansicht der Rechtsprechung das Unterbleiben solcher Formeln auch nicht den Eindruck der Leistungen des Arbeitnehmers verschlechtert.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Ausfallzeiten wie längere Krankheiten oder Ausfälle durch Unternehmungen des Betriebsrates nicht in das Zeugnis aufnehmen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, sollten die zeitlichen Unterbrechungen die Beschäftigung des Arbeitnehmers wesentlich charakterisieren. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, die Ausfallzeiten im Zeugnis zu vermerken, da ansonsten ein falscher Eindruck der Leistung des Arbeitnehmers wiedergegeben wird.
Der Arbeitnehmer hat zudem einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das auf das Ende des Arbeitsverhältnisses datiert ist. Sollte der Arbeitgeber länger zur Ausstellung des Zeugnisses brauchen, kann der Arbeitnehmer die Rückdatierung des Zeugnisses auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen.
Was sollte der Arbeitgeber bei der Bewertungen der Leistungen beachten?
Den Arbeitgeber trifft eine Verpflichtung, das Zeugnis wahrheitsgetreu bezogen auf die Leistung des Arbeitnehmers auszustellen. Sollten bei dem neuen Arbeitgeber durch das ausgestellte Zeugnis falsche Vorstellungen über die Qualitäten des Arbeitnehmers hervorgerufen werden und diesem dadurch ein Schaden entstanden sein, kann in Härtefällen der neue Arbeitgeber den alten Arbeitgeber sogar auf Schadensersatz verklagen.
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer bei Verweigerung einer Zeugnisausstellung oder bei Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses?
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Zeugnisses durch diesen. Sollte der Arbeitgeber die Ausstellung allerdings verweigern, kann der Arbeitnehmer diesen vor dem Arbeitsgericht auf Zeugniserteilung verklagen.
Auch bei einem unrichtigen Zeugnis kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Berichtigung des Zeugnisses verklagen. Hierbei muss die Besonderheit beachtet werden, dass das Gericht die Beweislast hinsichtlich unterdurchschnittlicher Leistungen dem Arbeitgeber überträgt, wohingegen der Arbeitnehmer selbst die überdurchschnittlichen Leistungen darlegen muss. Diese Beweislastverschiebung erfolgt aus Gründen der Praktikabilität und dem Interesse eines gerechten Ausgleichs.
Der Arbeitnehmer muss dabei allerdings beachten, dass eventuell Ausschlussfristen bezüglich des Anspruchs auf Zeugniserteilung einschlägig sind. In einem solchen Fall geht der Anspruch innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist unter, sollte dieser nach Fälligkeit nicht innerhalb der entsprechenden Frist geltend gemacht worden sein.
Des Weiteren gilt der Berichtigungsanspruch des Arbeitnehmers häufig schon wenige Monate nach Zeugniserteilung durch den Arbeitgeber oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als rechtlich verwirkt und kann demnach nicht mehr vom Arbeitnehmer vor Gericht geltend gemacht werden.