Kündigung erhalten – 1. Schritte
- Wann macht es Sinn, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen?
- Wurde die für Sie maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten?
- Erfolgte die Kündigung schriftlich und von der richtigen Person?
- Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen den Abschluss eines Aufhebungs- bzw. eines Abwicklungsvertrages an?
- Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten?
- Existiert ein Betriebsrat in Ihrem Betrieb?
- Was Sie sonst noch wissen sollten.
Sie haben eine Kündigung erhalten. Es stellt sich nunmehr die Frage, was die nächsten Schritte sind und ob es sich lohnt, sich gegen die Kündigung zu wehren. Zudem sind verschiedene sehr kurze Fristen einzuhalten, die bei Versäumung empfindliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können.
Wann macht es Sinn, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen?
Vorab sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären.
- Waren Sie bei Erhalt der Kündigung länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt?
- Werden in Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt?Hier ist zu beachten, dass ein Arbeitnehmer erst ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden als „voller“ Arbeitnehmer gilt. Arbeitnehmer mit bis zu 20 Stunden die Woche werden mit 0,5 und ein Arbeitnehmer mit bis zu 30 Stunden mit 0,75 multipliziert.
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmers beschäftigt waren, ist das Überschreiten einer Grenze von 5 Arbeitnehmern ausreichend.
Haben Sie beide Fragen mit „Ja“ beantwortet, dann sollten Sie die Kündigung einer genaueren Prüfung durch einen Rechtsanwalt unterziehen lassen. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber nämlich einen Grund für die Kündigung, der vor dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Bestand hat. Fehlt ein solcher Grund, dann ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dem Arbeitgeber drohen dann die Zahlung von Annahmeverzugslöhnen, weshalb der gekündigte Arbeitnehmer dies häufig nutzt, um eine Abfindung oder ein gutes Zeugnis rauszuhandeln, damit er den Betrieb verlässt.
Wichtig! Beachten Sie die gesetzliche Klagefrist von 3 Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Erhalt der Kündigung zu laufen. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam und kann nicht mehr angegriffen werden. Ist die Frist abgelaufen und Sie haben keine Klage erhoben, dann wird Ihnen Ihr Arbeitgeber auch keine Abfindung mehr zahlen oder sich auf die Erteilung eines guten Zeugnisses einlassen.
Wurde die für Sie maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten?
Sie sollten zudem prüfen, ob die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wurde. Sollte vertraglich nichts vereinbart sein, dann besteht möglicherweise eine tarifvertragliche Regelung. Andernfalls gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Bei zehnjähriger Betriebszugehörigkeit besteht danach schon eine Frist von vier Monaten zum Monatsende.
Die Frist läuft ab Zugang der Kündigung und nicht ab dem Datum, auf das die Kündigung datiert ist. Haben Sie die Kündigung persönlich erhalten, dann gilt dies als Stichtag, Haben Sie die Kündigung per Post oder Boten erhalten, dann gilt der Tag der üblichen Leerung: Werktag vormittags.
Erfolgte die Kündigung schriftlich und von der richtigen Person?
Anders als der Arbeitsvertrag, der grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden kann, muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Dies bedeutet, dass die Kündigung im Original unterschrieben sein muss. Und zwar nicht von irgendwem, sondern von dem jeweils Berechtigten. Dies wäre bei einer GmbH beispielsweise der Geschäftsführer. Hat die Kündigung „nur“ der Vorgesetzte unterschrieben, muss der Kündigung eine Vollmacht im Original beiliegen.
Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen den Abschluss eines Aufhebungs- bzw. eines Abwicklungsvertrages an?
Seien Sie vorsichtig beim Abschluss eines Aufhebungs– bzw. Abwicklungsvertrages. Mit Abschluss eines solchen Vertrages kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtssicher geregelt werden. Dies ist insbesondere im Interesse des Arbeitgebers. Daher sollten Sie sich bei Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages nicht zu günstig „verkaufen“. In einem solchen Vertrag sollte dem Arbeitnehmer zumindest eine Abfindung sowie ein gutes Zeugnis zugesichert werden.
Der große Nachteil eines solchen Vertrages liegt in der Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, die in vielen Fällen von der Arbeitsagentur verhängt wird. Auf diesem Weg kann sich eine zugesicherte Abfindung schnell relativieren.
Wichtig! Sie sollten einen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag daher niemals ohne die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt schließen.
Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten?
Sollten Sie eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, dann besteht dringender Handlungsbedarf. In diesem Fall drohen Ihnen nämlich ganz erhebliche Sanktionen sozialversicherungsrechtlicher Art. In der Regel werden Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung für drei Monate bei der Arbeitsagentur gesperrt. Dies bedeutet, dass Sie für diese Zeit keine Leistungen erhalten. Sie erhalten dann lediglich gekürzte Leistungen vom Jobcenter – und dies auch nur, wenn Sie kein Vermögen haben.
Für den Arbeitgeber bestehen bei einer fristlosen Kündigung ganz erhebliche Hürden. Erfahrungsgemäß liegt die Anzahl fristloser Kündigungen, die einer gerichtlichen Prüfung standhalten, im einstelligen Prozentbereich.
Sie sollten sich daher sofort nach Erhalt einer solchen Kündigung rechtlichen Rat einholen. Spätestens aber innerhalb der nächsten drei Wochen.
Existiert ein Betriebsrat in Ihrem Betrieb?
Soweit ein Betriebsrat in Ihrem Betrieb existiert, muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Fehlt die Anhörung oder war die Anhörung fehlerhaft, dann ist die Kündigung unwirksam.
Was Sie sonst noch wissen sollten.
Sie sollten sich nach Erhalt der Kündigung umgehend arbeitssuchend melden, um eine Kürzung beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Ihr Arbeitgeber muss Sie für diese Meldung freistellen. Grundsätzlich sollten Sie dies auch tun, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten und gerichtlich gegen diese vorgehen.
Unterschreiben Sie bei Erhalt der Kündigung grundsätzlich auch keine Schriftstücke die etwas mit „Zustimmung“, „einverstanden“ oder „Verzicht“ zu tun haben.
Sollten Sie Fragen bezüglich der Wirksamkeit einer Kündigung oder zu den damit verbundenen Rechtsfolgen haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir unterhalten für Sie Büros in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.