Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung

Was genau ver­steht man unter einer Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung?

Ar­beit­nehmer haben einen ge­setz­li­chen An­spruch auf Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung, wenn zwei Vor­aus­set­zungen nach § 8 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (TzBfG) er­füllt sind. Zu­nächst muss die Be­schäf­ti­gung des Ar­beit­neh­mers schon länger als sechs Mo­nate an­dauern. Zudem muss der Ar­beit­geber mehr als 15 Ar­beit­nehmer be­schäf­tigen. Dieser An­spruch muss drei Mo­nate vor dem ge­wünschten Be­ginn beim Ar­beit­geber gel­tend ge­macht werden. Der Ar­beit­geber hat dann die Pflicht, diesem zu­zu­stimmen so­weit be­trieb­liche ent­ge­gen­ste­hende Gründe nicht vor­liegen. Bei­spiele hierfür sind we­sent­liche Be­ein­träch­ti­gungen im Ar­beits­ab­lauf oder un­ver­hält­nis­mäßig hohe Kosten. Der Ar­beit­geber selbst muss den Ar­beit­nehmer in­ner­halb eines Mo­nats von seiner Ent­schei­dung schrift­lich in Kenntnis setzen. An­sonsten tritt die Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung auch gegen den Willen des Ar­beit­ge­bers ein, kann aber ge­ge­be­nen­falls mit vor­he­riger An­kün­di­gung wieder ge­än­dert werden, wenn die be­trieb­liche In­ter­essen im Ein­zel­fall über­wiegen.

Im Ge­gen­satz zur Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung kann eine Ver­län­ge­rung der Ar­beits­zeit nicht ver­langt werden. Wird al­ler­dings ein Voll­zeit­ar­beits­platz frei, muss der Ar­beit­nehmer mit Teil­zeit­ver­trag bei der Ein­stel­lung be­vor­zugt werden, falls dieser den Wunsch auf Ar­beits­zeit­ver­län­ge­rung beim Ar­beit­geber an­ge­zeigt hat und keine be­trieb­li­chen Gründe im Ein­zel­fall ent­ge­gen­stehen.

Welche Be­son­der­heiten müssen Sie als Ar­beit­nehmer be­achten?

Eine er­neute Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung kann nur frü­hes­tens nach zwei Jahren wieder vom Ar­beit­nehmer ver­langt werden, so­weit zuvor einer vor­he­rigen Ver­rin­ge­rung vom Ar­beit­geber zu­ge­stimmt oder be­rech­tig­ter­weise ab­ge­lehnt wurde. Somit sollte die In­an­spruch­nahme der Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung vorher aus­rei­chend über­dacht werden. Auch sollte be­achtet werden, dass eine Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung den zuvor be­stehenden Ar­beits­ver­trag in einen Teil­zeit­ver­trag wan­delt. Ein Voll­zeit­ar­beits­ver­trag kann hin­gegen wieder nur mit Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers zu­stande kommen.

Be­steht ein An­spruch auf El­tern­zeit sind Be­son­der­heiten nach § 15 Abs. 5 und 7 Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG) zu be­achten. Im Ge­gen­satz zur all­ge­meinen Ar­beits­zeit­ver­kür­zung haben Ar­beit­nehmer in El­tern­zeit nach Ab­lauf der El­tern­zeit wieder einen An­spruch auf die alte nicht ver­kürzte Ar­beits­zeit, 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG.

Sollten Sie Fragen zur Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Wir un­ter­halten in Berlin Büros in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick für Sie.