Hausratversicherung
- Vor welchen Gefahren schützt mich die Hausratversicherung?
- Welche Sachen gehören zu den vom Versicherungsschutz umfassten Sachen?
- Was wird zum Versicherungsort hinzugezählt?
- Für welche Gegenstände bestehen bei der Hausratversicherung Entschädigungsgrenzen?
- Was ist bei der Festsetzung der Versicherungssumme zu beachten und wie vermeide ich eine Unterversicherung?
- Wie ist die Höhe des Schadens zu ermitteln?
- Welche Probleme können sich nach einem Eintritt des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung ergeben?
- Welche weiteren Obliegenheiten habe ich gegenüber dem Versicherer zu erfüllen?
Vor welchen Gefahren schützt mich die Hausratversicherung?
Die Hausratversicherung bietet keinen Schutz gegen alle Gefahren, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen versicherten Gefahren auf. Der Versicherungsschutz besteht für das Inventar eines Haushalts. Grundsätzlich wird dieses gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus geschützt. Zusätzlich kann der Versicherungsschutz nach Wunsch des Versicherungsnehmers gegen eine erhöhte Versicherungsprämie erweitert werden.
Auch die neben den Sachschäden entstehenden Kosten werden vom Versicherungsschutz umfasst. Hierzu zählen unter anderem Reparaturkosten für Gebäudeschäden, die in dem Gebäude zum Beispiel durch Vandalismus bei einem Einbruchdiebstahl entstehen, Transport- und Einlagerungskosten, Schutz- oder Bewachungskosten.
Bei der Hausratversicherung handelt es sich üblicherweise um eine Neuwertversicherung. Wenn der Versicherungsfall eintritt, ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Neuanschaffung des beschädigten Hausrats notwendig sind.
Welche Sachen gehören zu den vom Versicherungsschutz umfassten Sachen?
In den Versicherungsbedingungen ist aufgeführt, welche Sachen versichert sind. Grundsätzlich ist der gesamte Hausrat versichert, wobei das jeweilige Eigentum nicht entscheidend ist, sondern die Geeignetheit und Bestimmtheit der Sache, dem Haushalt zu dienen.
Geschützt wird das Inventar eines Haushalts, dazu zählen die Einrichtung und Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände. Beispiele hierfür sind Möbel, Haushaltselektronik, Bargeld, Nahrungsmittel, Haustiere und Kleidung.
Fest verbaute Gebäudebestandteile, wie zum Beispiel eine Einbauküche oder fest verklebte Böden werden regelmäßig nicht von Versicherungsschutz umfasst.
Auch der Hausrat von Familienmitgliedern und Lebenspartnern wird vom Versicherungsschutz umfasst, nicht aber der von Mietern oder Untermietern. Wenn die Kinder des Versicherungsnehmers während einer Ausbildung oder eines Studium vorübergehend in eine eigene Wohnung oder Wohngemeinschaft ziehen, sind ihre Sachen bis zur Beendigung der Ausbildung in der Regel mitversichert. Wenn diese aber eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht mehr beabsichtigen, sondern stattdessen einen eigenen gründen, besteht der Versicherungsschutz nicht mehr.
Was wird zum Versicherungsort hinzugezählt?
Grundsätzlich ist der Versicherungsort ein abgegrenzter räumlicher Bereich, der Personen als Unterkunft dient und in dem diese ihren Haushalt führen. Räumlichkeiten, die beruflich genutzt werden, sind demnach nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Ein Arbeitszimmer, welches über einen separaten Eingang verfügt und nicht über den Wohnungseingang zu erreichen ist, wird dem Versicherungsort nicht zugerechnet. Gegenstände, die sich in einem solchen Arbeitszimmer befinden, zählen daher nicht zum Hausrat.
Neben der/dem im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung/ Haus zählen zum versicherten Ort auch Terrassen, Balkone, Fahrradstellflächen, Hausflure, Keller und Garagen, wenn diese sich in der unmittelbaren Nähe zum Versicherungsort befinden.
Bei einem Umzug erstreckt sich der Versicherungsort zunächst auf die alte und die neue Wohnung. Bei den meisten Versicherern ist nur ein Umzug innerhalb Deutschlands versichert und der Versicherungsschutz besteht für einen Zeitraum von drei Monaten, ab dem Beginn des Umzugs.
Die meisten Versicherer erweitern den Versicherungsort im Rahmen einer Außenversicherung die weltweit gilt, sodass für einen Zeitraum von meistens drei Monaten, der Versicherungsschutz auch Hausrat umfasst, der auf eine Reise mitgenommen wird oder sich vorübergehend in einer Ferienwohnung befindet. Wenn der Urlaubsaufenthalt aber für einen längeren Zeitraum als drei Monate geplant ist, besteht bereits zu Anfang der Reise kein Versicherungsschutz.
Für welche Gegenstände bestehen bei der Hausratversicherung Entschädigungsgrenzen?
Bei Wertsachen erstatten die Versicherer regelmäßig nicht den vollen Betrag, sondern üblicher Weise nur 20 Prozent der Versicherungssumme. Wertsachen sind unter anderem Schmuck, Edelsteine, Antiquitäten, Münzen, Gegenstände aus Gold, Silber oder Platin, Bargeld, Wertpapiere und Kunstgegenstände.
Für bestimmte Arten von Wertsachen gelten innerhalb des Prozentsatzes der Versicherungssumme noch zusätzliche Höchstgrenzen. Zum Beispiel bei Bargeld, dort liegt die Höchstgrenze meist bei ca. 1.500,00 EUR, oder bei Schmuck, hier beträgt die Höchstgrenze häufig 20.000,00 EUR.
Daher ist es sinnvoll, in den Versicherungsbedingungen nachzusehen, welche Entschädigungsgrenzen bei Ihrem Versicherungsvertrag bestehen, um eine gute Absicherung Ihrer Wertsachen zu sicherzustellen.
Was ist bei der Festsetzung der Versicherungssumme zu beachten und wie vermeide ich eine Unterversicherung?
Wie hoch die Prämie der Hausratversicherung ist, bemisst sich nach der Höhe der Versicherungssumme. Wird die Versicherungssumme zu niedrig angegeben (beispielweise 50.000,00 EUR obwohl der tatsächliche Wert des Hausrats bei 90.000,00 EUR liegt) besteht eine Unterversicherung. Wenn der Wert der Haushaltsgegenstände nun höher ist als die Versicherungssumme und es zu einem Schadensfall kommt, ersetzt die Versicherung nur maximal den Schaden in Höhe der Versicherungssumme und der Versicherungsnehmer bleibt auf dem restlichen Schaden sitzen.
Das Problem der Unterversicherung lässt sich vermeiden, wenn die Versicherungssumme nach dem Quadratmetermodell ermittelt wird. Hier wird jeder Quadratmeter der Wohnung mit einer Pauschalsumme versichert. Bei dem Quadratmetermodell schließen die Versicherer in der Regel eine Unterversicherung im Versicherungsvertrag aus.
Wie ist die Höhe des Schadens zu ermitteln?
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, sollte zunächst eine Liste über alle beschädigten und zerstörten Gegenstände erstellt werden und sofern darüber Kenntnis besteht, auch das Datum von deren Erwerb mit aufgeführt werden. Gegenstände die repariert werden können, sollten mit einem veranschlagten Reparaturpreis, mit Kostenvoranschlägen von Reparaturfirmen, aufgeführt werden und bei zerstörten Gegenstände ist darauf zu achten, dass diese nicht entsorgt, sondern protokolliert und fotografiert werden. Es ist zudem sinnvoll auch vor dem Versicherungsfall, wertvolle Sachen zu fotografieren. Gegebenenfalls macht es Sinn, die Wohnung komplett digital aufzuzeichnen.
Welche Probleme können sich nach einem Eintritt des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung ergeben?
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, kann es unter anderem dazu kommen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens vorwirft.
Bei verschiedenen Angaben zum Schaden, erhebt der Versicherer auch häufig den Einwand der arglistigen Täuschung. Hier ist zu beachten, dass die Beweislast bei arglistiger Täuschung beim Versicherer liegt, wobei aber ein mittelbarer Beweis oder ein Indizienbeweis ausreichend sein kann.
Der Versicherer darf nach Eintritt des Versicherungsfalls Untersuchungen über die Schadensentstehung und -höhe durchführen und vom Versicherungsnehmer verlangen, Fragen hierüber zu beantworten. Bei einem großen Umfang von Rückfragen kann es dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer Fragen (versehentlich) nicht richtig beantwortet, was zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Hier ist deshalb erhöhte Sorgfalt geboten.
Der Vorwurf eines Verstoßes gegen Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers, durch den Versicherer kommt in der Praxis häufig vor. Obliegenheiten sind Rechtspflichten deren Einhaltung nicht erzwungen werden kann, bei deren Nichtbefolgung aber eine Kürzung der Leistungen oder eine Leistungsfreiheit des Versicherers erfolgt. Hierfür muss der Versicherungsnehmer aber vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Obliegenheit verletzt haben.
Zuvor muss der Versicherungsnehmer aber deutlich über die Folge der Obliegenheitsverletzungen, dass falsche oder unvollständige Angaben zur Leistungsfreiheit führen, belehrt worden sein.
Welche weiteren Obliegenheiten habe ich gegenüber dem Versicherer zu erfüllen?
Bei einem Schadensereignis sind die Schäden so gering wie möglich zu halten und der Schaden ist unverzüglich (nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“) anzuzeigen.
Im Winter ist zu beachten, dass die Wohnung ausreichend beheizt wird und bei einer längeren Abwesenheit die mit Wasser gefüllten Rohre zu entleeren sind, um einen Rohrbruch zu vermeiden.
Weiterhin sind Einbrüche oder Diebstähle bei der Polizei anzuzeigen und bei einem Brand ist die Feuerwehr zu verständigen. Auch hat der Versicherungsnehmer eine Rettungspflicht, nach der er Schäden von dem versicherten Hausrat abzuwenden oder zu mindern hat.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Hausratversicherung oder zu einem konkreten Fall haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Sie finden uns an unseren Standorten in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.