Haus­rat­ver­si­che­rung

Vor wel­chen Ge­fahren schützt mich die Haus­rat­ver­si­che­rung?

Die Haus­rat­ver­si­che­rung bietet keinen Schutz gegen alle Ge­fahren, son­dern zählt in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen die ein­zelnen ver­si­cherten Ge­fahren auf. Der Ver­si­che­rungs­schutz be­steht für das In­ventar eines Haus­halts. Grund­sätz­lich wird dieses gegen Feuer, Lei­tungs­wasser, Sturm, Hagel, Ein­bruch­dieb­stahl, Raub und Van­da­lismus ge­schützt. Zu­sätz­lich kann der Ver­si­che­rungs­schutz nach Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen eine er­höhte Ver­si­che­rungs­prämie er­wei­tert werden.

Auch die neben den Sach­schäden ent­ste­henden Kosten werden vom Ver­si­che­rungs­schutz um­fasst. Hierzu zählen unter an­derem Re­pa­ra­tur­kosten für Ge­bäu­de­schäden, die in dem Ge­bäude zum Bei­spiel durch Van­da­lismus bei einem Ein­bruch­dieb­stahl ent­stehen, Trans­port- und Ein­la­ge­rungs­kosten, Schutz- oder Be­wa­chungs­kosten.

Bei der Haus­rat­ver­si­che­rung han­delt es sich üb­li­cher­weise um eine Neu­wert­ver­si­che­rung. Wenn der Ver­si­che­rungs­fall ein­tritt, er­setzt der Ver­si­cherer die Kosten, die für eine Neu­an­schaf­fung des be­schä­digten Haus­rats not­wendig sind.

Welche Sa­chen ge­hören zu den vom Ver­si­che­rungs­schutz um­fassten Sa­chen?

In den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen ist auf­ge­führt, welche Sa­chen ver­si­chert sind. Grund­sätz­lich ist der ge­samte Hausrat ver­si­chert, wobei das je­wei­lige Ei­gentum nicht ent­schei­dend ist, son­dern die Ge­eig­net­heit und Be­stimmt­heit der Sache, dem Haus­halt zu dienen.

Ge­schützt wird das In­ventar eines Haus­halts, dazu zählen die Ein­rich­tung und Ge­brauchs- und Ver­brauchs­ge­gen­stände. Bei­spiele hierfür sind Möbel, Haus­halts­elek­tronik, Bar­geld, Nah­rungs­mittel, Haus­tiere und Klei­dung.

Fest ver­baute Ge­bäu­de­be­stand­teile, wie zum Bei­spiel eine Ein­bau­küche oder fest ver­klebte Böden werden re­gel­mäßig nicht von Ver­si­che­rungs­schutz um­fasst.

Auch der Hausrat von Fa­mi­li­en­mit­glie­dern und Le­bens­part­nern wird vom Ver­si­che­rungs­schutz um­fasst, nicht aber der von Mie­tern oder Un­ter­mie­tern. Wenn die Kinder des Ver­si­che­rungs­neh­mers wäh­rend einer Aus­bil­dung oder eines Stu­dium vor­über­ge­hend in eine ei­gene Woh­nung oder Wohn­ge­mein­schaft ziehen, sind ihre Sa­chen bis zur Be­en­di­gung der Aus­bil­dung in der Regel mit­ver­si­chert. Wenn diese aber eine Rück­kehr in den el­ter­li­chen Haus­halt nicht mehr be­ab­sich­tigen, son­dern statt­dessen einen ei­genen gründen, be­steht der Ver­si­che­rungs­schutz nicht mehr.

Was wird zum Ver­si­che­rungsort hin­zu­ge­zählt?

Grund­sätz­lich ist der Ver­si­che­rungsort ein ab­ge­grenzter räum­li­cher Be­reich, der Per­sonen als Un­ter­kunft dient und in dem diese ihren Haus­halt führen. Räum­lich­keiten, die be­ruf­lich ge­nutzt werden, sind dem­nach nicht vom Ver­si­che­rungs­schutz um­fasst.

Ein Ar­beits­zimmer, wel­ches über einen se­pa­raten Ein­gang ver­fügt und nicht über den Woh­nungs­ein­gang zu er­rei­chen ist, wird dem Ver­si­che­rungsort nicht zu­ge­rechnet. Ge­gen­stände, die sich in einem sol­chen Ar­beits­zimmer be­finden, zählen daher nicht zum Hausrat.

Neben der/​dem im Ver­si­che­rungs­schein be­zeich­neten Wohnung/​ Haus zählen zum ver­si­cherten Ort auch Ter­rassen, Bal­kone, Fahr­rad­stell­flä­chen, Haus­flure, Keller und Ga­ragen, wenn diese sich in der un­mit­tel­baren Nähe zum Ver­si­che­rungsort be­finden.

Bei einem Umzug er­streckt sich der Ver­si­che­rungsort zu­nächst auf die alte und die neue Woh­nung. Bei den meisten Ver­si­che­rern ist nur ein Umzug in­ner­halb Deutsch­lands ver­si­chert und der Ver­si­che­rungs­schutz be­steht für einen Zeit­raum von drei Mo­naten, ab dem Be­ginn des Um­zugs.

Die meisten Ver­si­cherer er­wei­tern den Ver­si­che­rungsort im Rahmen einer Au­ßen­ver­si­che­rung die welt­weit gilt, so­dass für einen Zeit­raum von meis­tens drei Mo­naten, der Ver­si­che­rungs­schutz auch Hausrat um­fasst, der auf eine Reise mit­ge­nommen wird oder sich vor­über­ge­hend in einer Fe­ri­en­woh­nung be­findet. Wenn der Ur­laub­s­auf­ent­halt aber für einen län­geren Zeit­raum als drei Mo­nate ge­plant ist, be­steht be­reits zu An­fang der Reise kein Ver­si­che­rungs­schutz.

Für welche Ge­gen­stände be­stehen bei der Haus­rat­ver­si­che­rung Ent­schä­di­gungs­grenzen?

Bei Wert­sa­chen er­statten die Ver­si­cherer re­gel­mäßig nicht den vollen Be­trag, son­dern üb­li­cher Weise nur 20 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­summe. Wert­sa­chen sind unter an­derem Schmuck, Edel­steine, An­ti­qui­täten, Münzen, Ge­gen­stände aus Gold, Silber oder Platin, Bar­geld, Wert­pa­piere und Kunst­ge­gen­stände.

Für be­stimmte Arten von Wert­sa­chen gelten in­ner­halb des Pro­zent­satzes der Ver­si­che­rungs­summe noch zu­sätz­liche Höchst­grenzen. Zum Bei­spiel bei Bar­geld, dort liegt die Höchst­grenze meist bei ca. 1.500,00 EUR, oder bei Schmuck, hier be­trägt die Höchst­grenze häufig 20.000,00 EUR.

Daher ist es sinn­voll, in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen nach­zu­sehen, welche Ent­schä­di­gungs­grenzen bei Ihrem Ver­si­che­rungs­ver­trag be­stehen, um eine gute Ab­si­che­rung Ihrer Wert­sa­chen zu si­cher­zu­stellen.

Was ist bei der Fest­set­zung der Ver­si­che­rungs­summe zu be­achten und wie ver­meide ich eine Un­ter­ver­si­che­rung?

Wie hoch die Prämie der Haus­rat­ver­si­che­rung ist, be­misst sich nach der Höhe der Ver­si­che­rungs­summe. Wird die Ver­si­che­rungs­summe zu niedrig an­ge­geben (bei­spiel­weise 50.000,00 EUR ob­wohl der tat­säch­liche Wert des Haus­rats bei 90.000,00 EUR liegt) be­steht eine Un­ter­ver­si­che­rung. Wenn der Wert der Haus­halts­ge­gen­stände nun höher ist als die Ver­si­che­rungs­summe und es zu einem Scha­dens­fall kommt, er­setzt die Ver­si­che­rung nur ma­ximal den Schaden in Höhe der Ver­si­che­rungs­summe und der Ver­si­che­rungs­nehmer bleibt auf dem rest­li­chen Schaden sitzen.

Das Pro­blem der Un­ter­ver­si­che­rung lässt sich ver­meiden, wenn die Ver­si­che­rungs­summe nach dem Qua­drat­me­ter­mo­dell er­mit­telt wird. Hier wird jeder Qua­drat­meter der Woh­nung mit einer Pau­schal­summe ver­si­chert. Bei dem Qua­drat­me­ter­mo­dell schließen die Ver­si­cherer in der Regel eine Un­ter­ver­si­che­rung im Ver­si­che­rungs­ver­trag aus.

Wie ist die Höhe des Scha­dens zu er­mit­teln?

Wenn ein Ver­si­che­rungs­fall ein­tritt, sollte zu­nächst eine Liste über alle be­schä­digten und zer­störten Ge­gen­stände er­stellt werden und so­fern dar­über Kenntnis be­steht, auch das Datum von deren Er­werb mit auf­ge­führt werden. Ge­gen­stände die re­pa­riert werden können, sollten mit einem ver­an­schlagten Re­pa­ra­tur­preis, mit Kos­ten­vor­an­schlägen von Re­pa­ra­tur­firmen, auf­ge­führt werden und bei zer­störten Ge­gen­stände ist darauf zu achten, dass diese nicht ent­sorgt, son­dern pro­to­kol­liert und fo­to­gra­fiert werden. Es ist zudem sinn­voll auch vor dem Ver­si­che­rungs­fall, wert­volle Sa­chen zu fo­to­gra­fieren. Ge­ge­be­nen­falls macht es Sinn, die Woh­nung kom­plett di­gital auf­zu­zeichnen.

Welche Pro­bleme können sich nach einem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls in der Haus­rat­ver­si­che­rung er­geben?

Wenn ein Ver­si­che­rungs­fall ein­tritt, kann es unter an­derem dazu kommen, dass der Ver­si­cherer dem Ver­si­che­rungs­nehmer eine grob fahr­läs­sige Her­bei­füh­rung des Scha­dens vor­wirft.

Bei ver­schie­denen An­gaben zum Schaden, er­hebt der Ver­si­cherer auch häufig den Ein­wand der arg­lis­tigen Täu­schung. Hier ist zu be­achten, dass die Be­weis­last bei arg­lis­tiger Täu­schung beim Ver­si­cherer liegt, wobei aber ein mit­tel­barer Be­weis oder ein In­di­zi­en­be­weis aus­rei­chend sein kann.

Der Ver­si­cherer darf nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls Un­ter­su­chungen über die Scha­dens­ent­ste­hung und -höhe durch­führen und vom Ver­si­che­rungs­nehmer ver­langen, Fragen hier­über zu be­ant­worten. Bei einem großen Um­fang von Rück­fragen kann es dazu kommen, dass der Ver­si­che­rungs­nehmer Fragen (ver­se­hent­lich) nicht richtig be­ant­wortet, was zu einer Leis­tungs­frei­heit des Ver­si­che­rers führen kann. Hier ist des­halb er­höhte Sorg­falt ge­boten.

Der Vor­wurf eines Ver­stoßes gegen Aus­kunfts- und Auf­klä­rungs­ob­lie­gen­heiten des Ver­si­che­rungs­neh­mers, durch den Ver­si­cherer kommt in der Praxis häufig vor. Ob­lie­gen­heiten sind Rechts­pflichten deren Ein­hal­tung nicht er­zwungen werden kann, bei deren Nicht­be­fol­gung aber eine Kür­zung der Leis­tungen oder eine Leis­tungs­frei­heit des Ver­si­che­rers er­folgt. Hierfür muss der Ver­si­che­rungs­nehmer aber vor­sätz­lich oder grob fahr­lässig seine Ob­lie­gen­heit ver­letzt haben.

Zuvor muss der Ver­si­che­rungs­nehmer aber deut­lich über die Folge der Ob­lie­gen­heits­ver­let­zungen, dass fal­sche oder un­voll­stän­dige An­gaben zur Leis­tungs­frei­heit führen, be­lehrt worden sein.

Welche wei­teren Ob­lie­gen­heiten habe ich ge­gen­über dem Ver­si­cherer zu er­füllen?

Bei einem Scha­dens­er­eignis sind die Schäden so ge­ring wie mög­lich zu halten und der Schaden ist un­ver­züg­lich (nach § 121 BGB „ohne schuld­haftes Zö­gern“) an­zu­zeigen.

Im Winter ist zu be­achten, dass die Woh­nung aus­rei­chend be­heizt wird und bei einer län­geren Ab­we­sen­heit die mit Wasser ge­füllten Rohre zu ent­leeren sind, um einen Rohr­bruch zu ver­meiden.

Wei­terhin sind Ein­brüche oder Dieb­stähle bei der Po­lizei an­zu­zeigen und bei einem Brand ist die Feu­er­wehr zu ver­stän­digen. Auch hat der Ver­si­che­rungs­nehmer eine Ret­tungs­pflicht, nach der er Schäden von dem ver­si­cherten Hausrat ab­zu­wenden oder zu min­dern hat.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Haus­rat­ver­si­che­rung oder zu einem kon­kreten Fall haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Ver­si­che­rungs­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Sie finden uns an un­seren Stand­orten in Berlin in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick.