Ab­mah­nung

Was genau ver­steht man unter einer Ab­mah­nung im Rechts­sinne?

Nach der Recht­spre­chung müssen hierfür drei Vor­aus­set­zungen ge­geben sein:

  • Der Ver­trags­ver­stoß muss vom Ar­beit­geber genau be­nannt werden, also auch Datum und Uhr­zeit des ab­ge­mahnten Ver­hal­tens. Hin­weise sind da­gegen keine Ab­mah­nungen.
  • Das Ver­halten muss zudem vom Ar­beit­geber als Ver­trags­ver­stoß be­zeichnet werden und der Ar­beit­geber den Ar­beit­nehmer zum Un­ter­lassen auf­for­dern.
  • Der Ar­beit­geber muss dem Ar­beit­nehmer da­durch ver­deut­li­chen, dass bei einem wie­der­holten Auf­treten diesem eine Kün­di­gung be­vor­steht.

Diese drei Vor­aus­set­zungen können auch vor­liegen, falls der Ar­beit­geber eine an­dere Be­zeich­nung als „Ab­mah­nung“ be­nutzt wie bei­spiels­weise „Er­mah­nung“. Auf die Be­zeich­nung durch den Ar­beit­geber kommt es somit nicht an.

Zudem kann die Ab­mah­nung auch münd­lich durch den Ar­beit­geber er­folgen. Aus Gründen der Be­weis­füh­rung und der Klar­stel­lung ist al­ler­dings eine schrift­liche Ab­mah­nung emp­feh­lens­wert.

Durch wen kann die Ab­mah­nung er­folgen?

Es muss ein kon­kreter Ver­trags­ver­stoß einer Partei vor­liegen. Auch der Ar­beit­nehmer kann eine Ab­mah­nung ge­gen­über dem Ar­beit­geber aus­spre­chen, wenn dieser einen Pflicht­ver­stoß ge­gen­über dem Ar­beit­nehmer be­gangen hat. Der Ar­beit­geber selbst kann bei der Ab­mah­nung ge­gen­über dem Ar­beit­nehmer durch Per­sonen ver­treten werden, denen ge­gen­über der Ar­beit­nehmer wei­sungs­ge­bunden ist.

Was ist der Zweck einer Ab­mah­nung?

Durch die still­schwei­gende Hin­nahme eines Ver­hal­tens können Ver­än­de­rungen des Ver­trages her­bei­ge­führt werden: die so­ge­nannten Ver­trags­än­de­rungen durch „schlüs­siges Ver­halten“. Um eine der­ar­tige Ver­trags­än­de­rung zu ver­hin­dern, müssen Pflicht­ver­stöße des Ar­beits­ver­hält­nisses mit­hilfe einer Ab­mah­nung an­ge­zeigt werden.

Zudem ist die Ab­mah­nung eine not­wen­dige Vor­aus­set­zung zur Wirk­sam­keit einer ver­hal­tens­be­dingten Kün­di­gung durch den Ar­beit­geber. Dem Ar­beit­nehmer muss vor einer wirk­samen Kün­di­gung die Mög­lich­keit ge­geben werden, sein pflicht­wid­riges Ver­halten zu än­dern.

Nach or­dent­li­cher Ab­mah­nung des pflicht­wid­rigen Ver­hal­tens kann der Ar­beit­geber eine ver­hal­tens­be­dingte Kün­di­gung aus­spre­chen und somit trotz all­ge­meinem Kün­di­gungs­schutz den Be­stand des Ar­beits­ver­hält­nisses be­enden. In Fällen eines be­son­deren Kün­di­gungs­schutzes wie bei­spiels­weise bei Schwan­geren oder Men­schen mit Be­hin­de­rung ist eine Ab­mah­nung un­ab­dingbar.

Wie häufig muss vor Aus­spruch einer Kün­di­gung ab­ge­mahnt werden?

Der Ar­beit­geber muss nur einmal ab­mahnen, um dar­aufhin wirksam die Kün­di­gung aus­spre­chen zu können. Je­doch er­for­dert eine wirk­same Kün­di­gung, dass die an­dere Ver­trags­partei das ab­ge­mahnte Ver­halten wie­der­holt, also die­selbe Art des Pflicht­ver­stoßes be­geht.

Welche Be­son­der­heiten müssen bei der Ab­mah­nung be­achtet werden?

Auch eine münd­liche Ab­mah­nung durch den Ar­beit­geber ist wirksam. Wenn der Ar­beit­geber al­ler­dings die Ab­mah­nung des Ar­beit­neh­mers in die Per­so­nal­akte auf­nehmen lassen möchte, muss dieser zuvor an­ge­hört worden sein. Der Ar­beit­nehmer hat an­sonsten die Mög­lich­keit, die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­akte zu for­dern. An der Wirk­sam­keit der Ab­mah­nung än­dert eine feh­lende vor­he­rige An­hö­rung je­doch nichts.

Wes­halb darf der Ar­beit­geber den Ar­beit­nehmer ab­mahnen?

Der Ar­beit­nehmer darf nur wegen Ver­stößen gegen den Ar­beits­ver­trag ab­ge­mahnt werden, bei denen der Ar­beit­nehmer wil­lent­lich ge­han­delt hat. Eine Kün­di­gung kann wegen Krank­heit dem­nach nicht ab­ge­mahnt werden. Zudem muss es sich hierbei um re­lativ schwere Ver­stöße han­deln. Der Ar­beit­geber muss im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess den schweren Ver­trags­ver­stoß dann be­weisen.

Die Ab­mah­nung un­ter­liegt keiner Frist hin­sicht­lich der zeit­li­chen Spanne nach Ver­trags­ver­stoß. Sie kann also noch bei lange zu­rück­lie­gender Vor­fälle er­folgen, mög­li­cher­weise auch erst nach Ab­schluss des Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­rens.

Wie lange be­hält eine Ab­mah­nung ihre Wir­kung?

Die Ab­mah­nung kann ihre Wir­kung als Warn­funk­tion ver­lieren, wenn nach Aus­spruch der Ab­mah­nung eine län­gere Zeit bis zur Kün­di­gung ver­gangen ist und in der Zwi­schen­zeit keine wei­teren Pflicht­ver­stöße vor­ge­fallen sind. Die Kün­di­gung er­scheint dann ohne er­neute Ab­mah­nung un­ver­hält­nis­mäßig. In der Regel kann nach 2-3 Jahren eine Kün­di­gung wegen eines Fehl­ver­hal­tens nicht mehr auf eine solche Ab­mah­nung ge­stützt werden (BAG, Ur­teil v. 16.9.2004, 2 AZR 406/​03). Dann hat sich  ju­ris­tisch ge­sehen der Mantel des Ver­ges­sens über den Sach­ver­halt ge­legt.

Was sollten Sie bei einer Ab­mah­nung un­be­dingt tun?

Bei Er­halt einer Ab­mah­nung sind keine Fristen zu be­achten. Al­ler­dings sollten Sie als Ar­beit­nehmer Be­weise si­chern, die eine Be­rech­ti­gung der Ab­mah­nung wi­der­legen.

Wurde die Ab­mah­nung des Ar­beit­ge­bers in die Per­so­nal­akte auf­ge­nommen, sollten Sie eine Ge­gen­dar­stel­lung Ihrer Sicht fest­halten. Der Ar­beit­geber ist ge­zwungen, diese gem. § 83 Abs. 2 Be­trVG auf Ihre Bitte hin in die Per­so­nal­akte auf­zu­nehmen.

So­weit ein Be­triebsrat vor­handen ist, können Sie sich bei diesem wegen der er­folgten Ab­mah­nung be­schweren und nach § 85 Abs. 1 Be­trVG bei diesem um Hilfe zur Un­ter­stüt­zung bitten.

Sie können als Ar­beit­nehmer auf Rück­nahme der Ab­mah­nung und ge­ge­be­nen­falls auch auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­akte klagen. Dieser An­spruch auf Rück­nahme und even­tuell auf Ent­fer­nung steht Ihnen zu, wenn die Ab­mah­nung un­be­rech­tigt er­folgt ist. Hierbei hat der Ar­beit­geber die Be­weis­last be­züg­lich der Be­rech­ti­gung der Ab­mah­nung zu tragen. Häufig ist eine Klage gegen eine Ab­mah­nung je­doch kon­tra­pro­duktiv. Dies ist je­doch immer eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung.

Wenn Sie zu­nächst keine Klage an­streben, können Sie immer noch im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess die man­gelnde Be­rech­ti­gung der Ab­mah­nung gel­tend ma­chen.

In jedem Fall ist es loh­nens­wert, sich bei einer Ab­mah­nung an­walt­lich be­raten zu lassen. Wir sind in Berlin in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick mit einem Büro ver­treten.