Rückzahlungsklausel
Was genau versteht man unter einer „Rückzahlungsklausel“?
Durch eine Rückzahlungsklausel wird der Arbeitnehmer verpflichtet, Geld an den Arbeitgeber zurückzuerstatten, sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird, beispielsweise bei einer Kündigung des Arbeitnehmers oder einer Kündigung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer hierzu einen Grund gegeben hat. Diese wurde zuvor vertraglich zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.
Eine derartige Vereinbarung wird häufig getroffen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber wegen Fortbildungszwecken bei fortlaufender Vergütung freigestellt wird. Sollte dieser danach das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, muss er die zuvor vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten dem Arbeitgeber (teilweise) zurückzahlen.
Die Rückzahlungsklauseln werden oft vom Arbeitgeber in Form von AGBs dem Arbeitnehmer gestellt und unterliegen somit den allgemeinen Regeln der Einbeziehung von AGBs nach §§ 305 ff. BGB. Sie dürfen demnach für den Arbeitnehmer nicht überraschen sein, indem sie klar und verständlich vorformuliert sind und nicht an einer versteckten Stelle im Vertrag auftauchen. Auch dürfen sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, indem sie ihn übermäßig lang binden.
Wie gestaltet sich eine Rückzahlungsklausel hinsichtlich Fortbildungskosten?
Eine Rückzahlungsklausel hinsichtlich der Rückerstattung von Fortbildungskosten beinhaltet aufgelistet die detaillierten Kosten, die der Arbeitgeber in Verbindung mit den Fortbildungskosten aufgewandt hat. Hierunter fallen häufig die Lehrgangskosten, die fortgesetzte Vergütung sowie die Fahrtkosten. Danach wird eine Bindungsfrist zwischen den Parteien vereinbart, die bestimmt, wie lange der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach der Fortbildung nicht beenden darf. Die Höhe der Rückzahlungssumme wird in der Regel mit steigendem Zeitablauf immer geringer.
Damit diese Rückzahlungsklausel nicht unwirksam ist, darf diese keine zu lange Vertragsbindung vorsehen. Die Bindungsfrist muss der Fortbildungsdauer, den aufgewandten Kosten durch den Arbeitgeber und den durch die Fortbildung erlangten Vorteilen des Arbeitnehmers entsprechen.
Es gelten bestimmte Rahmenbedingungen:
- bei einer Fortbildungsdauer von zwei Monaten ist höchstens eine Bindung von einem Jahr gestattet
- bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine Bindung von zwei Jahren
- bei einer Fortbildungsdauer von sechs bis zwölf Monaten eine Bindung von drei Jahren
Eine absolute Höchstgrenze stellt dabei regelmäßig eine fünfjährige Jahresbindung dar, die nur in besonderen Ausnahmefällen, wie einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren, gewährt wird.
Welche Rückzahlungsklauseln sind prinzipiell unwirksam?
Auszubildende haben grundsätzlich dem Arbeitgeber keine Kosten für die Berufsausbildung zurückzuerstatten. Eine derartige Rückzahlungsklausel ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG nichtig. Auch ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG eine Vereinbarung unwirksam, die den Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung verpflichtet.
Welche Besonderheiten gelten bei einer Rückzahlungsklausel hinsichtlich einer Gratifikation?
Häufig werden auch Rückzahlungsklauseln hinsichtlich von Gratifikationen vereinbart. Ein Beispiel hierfür ist das klassische Weihnachtsgeld. Diese verpflichten den Arbeitnehmer nach einer vom Arbeitgeber erbrachten Sonderzahlung, das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit nicht zu beenden. Eine derartige Rückzahlungsklausel ist allerdings nur ab einer bestimmten Höhe der Sonderzahlung wirksam (in der Regel bei einer Gratifikation von mehr als 100,00 EUR). Bei verfrühter Kündigung ist der Arbeitnehmer ansonsten zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet.
Hierbei gelten bestimmte Rahmenbedingungen:
- bei einer Gratifikation von mehr als 100 EUR aber weniger als einem vollen Monatsgehalt kann der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres gebunden werden
- bei einer Gratifikation eines vollen Monatsgehalts kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni des Folgejahres gebunden werden
Eine darüber hinausgehende Bindungsfrist über den 30. Juni des Folgejahres ist generell unwirksam.
Welche Konsequenzen folgen aus der Vereinbarung einer zu langen Bindungsdauer?
Nach früherer Rechtsprechung wurde die vertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel bei einer zu langen Bindungsfrist auf die zulässige Bindungsdauer reduziert. Die Klausel wurde demnach nicht für generell unzulässig erklärt. Dagegen wird von der neuen Rechtsprechung die zuvor anerkannte „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungslänge abgelehnt. Nach neuster Rechtsprechung gilt die vom Arbeitgeber gestellte Rückzahlungsklausel im Sinne der allgemeinen AGB Regelungen insgesamt als unwirksam, soweit die zulässige Bindungsfrist überschritten wurde (BAG, 14.01.2009, 3 AZR 900/07).
Somit trägt der Arbeitgeber das volle Risiko, dass bei Überschreitung des Bindungsrahmens die Klausel insgesamt unwirksam wird.