Be­trieb­liche Übung

Was genau ver­steht man unter einer be­trieb­li­chen Übung?
Welche Rechte ent­stehen dabei für den Ar­beit­nehmer?
Wie kann der Ar­beit­geber einen An­spruch des Ar­beit­neh­mers aus be­trieb­li­cher Übung im Voraus ver­hin­dern?
Wie kann der Ar­beit­geber die be­reits ent­stan­dene be­trieb­liche Übung be­sei­tigen?

Was genau ver­steht man unter einer be­trieb­li­chen Übung?

Eine be­trieb­liche Übung (oder auch eine sog. „Be­triebs­übung“) ist eine re­gel­mä­ßige Wie­der­ho­lung eines glei­chen Ver­hal­tens des Ar­beit­ge­bers. Auf­grund der Gleich­för­mig­keit ent­steht für den Ar­beit­nehmer ein An­spruch auf die be­stimmte Ver­güns­ti­gung.

Welche Rechte ent­stehen dabei für den Ar­beit­nehmer?

Durch eine be­trieb­liche Übung hat der Ar­beit­nehmer Chancen auf ein ver­än­dertes Ar­beits­ver­hältnis, wo­durch sich glei­cher­maßen die ar­beits­ver­trag­li­chen Rechte des Ar­beit­neh­mers ver­bes­sern. Häufig ent­stehen durch eine be­trieb­liche Übung Ver­gü­tungs­an­sprüche des Ar­beit­neh­mers ge­gen­über dem Ar­beit­geber wie z.B. aus einer jähr­lich in glei­cher Höhe ge­zahlten Son­der­zah­lung durch den Ar­beit­geber, die nicht aus dem Ar­beits­ver­trag folgt. Nach stän­diger Recht­spre­chung muss die Zah­lung min­des­tens drei Jahre in glei­cher Weise ge­zahlt werden, bevor eine be­trieb­liche Übung ent­stehen kann und der Ar­beit­nehmer ge­gen­über dem Ar­beit­geber einen An­spruch auf die be­stimmte Leis­tung er­langt hat.

Wie kann der Ar­beit­geber einen An­spruch des Ar­beit­neh­mers aus be­trieb­li­cher Übung im Voraus ver­hin­dern?

Ein An­spruch aus be­trieb­li­cher Übung ent­steht nur, wenn der Ar­beit­geber eine re­gel­mäßig in der­selben Höhe ge­zahlte Ver­güns­ti­gung dem Ar­beit­nehmer ohne ver­trag­li­chen Rechts­grund zahlt. Indem der Ar­beit­geber gleich­förmig re­gel­mä­ßige Zah­lungen ver­meidet, ver­hin­dert dieser die Ent­ste­hung eines der­ar­tigen An­spruchs für den Ar­beit­nehmer. Schwan­kende Ver­güns­ti­gungen ver­hin­dern somit die Ent­ste­hung einer be­trieb­li­chen Übung.

Der Ar­beit­geber kann die Ent­ste­hung auch da­durch ver­hin­dern, dass er dem Ar­beit­nehmer bei Leis­tungs­er­brin­gung aus­drück­lich er­klärt, dass die Leis­tung ohne An­er­ken­nung einer zu­künf­tigen Rechts­pflicht er­folgt.

Der Ar­beit­geber kann sich nicht auf einen Irrtum be­rufen, um die er­folgte Ent­ste­hung einer be­trieb­li­chen Übung nach § 119 BGB an­zu­fechten. Etwas an­deres gilt so­weit der Ar­beit­geber eine Leis­tung nur er­bringt, um eine ver­meint­lich be­stehende ver­trag­liche Ver­pflich­tung ge­gen­über dem Ar­beit­nehmer zu er­füllen. Er­kennt der Ar­beit­nehmer diesen Irrtum des Ar­beit­ge­bers, ist dieser nicht schüt­zens­wert und eine be­trieb­liche Übung ent­steht nicht.

Wie kann der Ar­beit­geber die be­reits ent­stan­dene be­trieb­liche Übung be­sei­tigen?

Durch die Ent­ste­hung der be­trieb­li­chen Übung sind die An­sprüche des Ar­beit­neh­mers ver­bind­li­cher In­halt des Ar­beits­ver­hält­nisses ge­worden. Der Ar­beit­geber muss zur Be­sei­ti­gung mit dem Ar­beit­nehmer ein­ver­nehm­lich eine Auf­he­bung ver­ein­baren oder ge­ge­be­nen­falls bei ver­wei­gertem Ein­ver­ständnis dem Ar­beit­nehmer eine Än­de­rungs­kün­di­gung aus­spre­chen.

Der Ar­beit­geber kann die Ent­ste­hung der be­trieb­li­chen Übung nicht ein­seitig durch Wi­derruf ver­hin­dern. Nur im Aus­nah­me­fall kann der Ar­beit­geber die be­trieb­liche Übung wi­der­rufen, wenn dieser dem Ar­beit­nehmer zuvor einen Wi­der­rufs­vor­be­halt aus­drück­lich er­klärt hat.

Auch durch Be­triebs­ver­ein­ba­rungen oder Re­ge­lungs­ver­ein­ba­rungen kann die Ent­ste­hung einer be­trieb­li­chen Übung nicht ver­hin­dert werden, da die be­trieb­liche Übung Be­stand­teil des Ein­zel­ver­trages ge­worden ist und diese nicht zu­lasten eines in­di­vi­du­ellen Ver­trags gehen kann.

Eine ne­ga­tive Be­triebs­übung, durch die der Ar­beit­nehmer still­schwei­gend durch ab­ge­än­derte Be­triebs­übung einen zu­nächst er­stan­denen An­spruch aus der be­trieb­li­chen Übung wieder ver­liert, wird als Rechts­in­stitut von der Recht­spre­chung nicht mehr an­er­kannt (BAG, Ur­teil vom 18.03.2009, 10 AZ R 281/​08).

Bei Fragen zum Thema „be­trieb­liche Übung“ in Ihrem Be­trieb, sollten Sie sich an einen auf Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden.