Die Pro­zess­kos­ten­hilfe tritt ein, wenn Sie ge­richt­liche Schritte ein­leiten wollen, oder sie be­reits selbst ver­klagt worden sind.

In diesem Fall muss beim Pro­zess­ge­richt ein An­trag ge­stellt werden, in dem der Rechts­streit unter An­gabe aller Be­weis­mittel dar­ge­stellt wird.

Das Ge­richt prüft dann, ob die Rechts­ver­fol­gung Aus­sicht auf Er­folg hat. Dem An­trag sind eine „Er­klä­rung über die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse“ sowie ent­spre­chende Be­lege (z.B. eine Ver­dienst­be­schei­ni­gung oder der ALG II-Be­scheid) bei­zu­fügen.

Be­achten Sie je­doch, dass bei Rechts­be­helfen, die in­ner­halb einer be­stimmten Frist ein­ge­legt werden müssen, auch die Er­klä­rung zur Pro­zess­kos­ten­hilfe in­ner­halb dieser Frist ab­zu­geben ist. Das ent­spre­chende For­mular zum Nach­weis der Be­dürf­tig­keit er­halten Sie bei den An­trags­stellen der Amts­ge­richte oder können Sie hier her­un­ter­laden.

Die Pro­zess­kos­ten­hilfe über­nimmt je nach Ein­kommen voll oder teil­weise den ei­genen Bei­trag zu den Ge­richts­kosten und die Kosten des ei­genen An­walts. Hiervon sind die Kosten des Geg­ners aus­ge­nommen. Wer also den Pro­zess ver­liert, muss die geg­ne­ri­schen Kosten tragen – auch wenn Pro­zess­kos­ten­hilfe be­wil­ligt wurde.

Im Falle der Be­wil­li­gung der Pro­zess­kos­ten­hilfe kann der Rechts­an­walt vom Ge­richt bei­ge­ordnet werden. In diesem Fall er­halte ich meine Ge­bühren di­rekt vom Ge­richt, so­dass ich keine For­de­rungen an Sie stellen werde.

Sie sind sich bei dem Vor­gehen un­si­cher? Spre­chen Sie mich in diesem Fall gerne an. Als Ser­vice­leis­tung be­an­trage ich dann für Sie die Pro­zess­kos­ten­hilfe. Auch für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Ver­fü­gung.