Ab­fin­dung

Was genau ver­steht man unter eine Ab­fin­dung?

Eine Ab­fin­dung ist die Zah­lung des Ar­beit­ge­bers an den Ar­beit­nehmer einer ein­ma­ligen Summe als Ent­schä­di­gung für den Ver­lust des Ar­beits­platzes und des damit ver­bunden Ein­kom­mens und/​oder auch zum Aus­gleich noch of­fener Ar­beits­ent­gelte (Ge­halt, Ur­laub, etc.). Auch so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Be­schäf­tigte können eine solche er­halten.

Be­steht ein recht­li­cher An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf eine solche Ab­fin­dungs­zah­lung?

Grund­sätz­lich hat der Ar­beit­nehmer keinen recht­li­chen An­spruch auf eine der­ar­tige Ab­fin­dung. Für diesen Grund­satz gibt es al­ler­dings meh­rere Aus­nahmen:

Der Ar­beit­nehmer hat An­spruch auf eine Ab­fin­dung wenn dies in Ta­rif­ver­trägen, Ar­beits­ver­trägen oder auch So­zi­al­plänen fest­ge­setzt ist. Auch kann eine der­ar­tige Ab­fin­dung mit­tels eines Auf­he­bungs­ver­trag oder Ab­wick­lungs­ver­trag durch die Ver­trags­par­teien ein­ver­nehm­lich ge­re­gelt werden.

Auch bei einer be­triebs­be­dingten Kün­di­gung kann der Ar­beit­geber dem Ar­beit­nehmer die Ver­ein­ba­rung einer Ab­fin­dung nach § 1a KSchG vor­schlagen.

Welche be­son­deren Vor­aus­set­zungen müssen für einen An­spruch auf Ab­fin­dung nach § 1a KSchG vor­liegen?

Indem der Ar­beit­geber dem Ar­beit­nehmer im Falle einer be­triebs­be­dingten Kün­di­gung eine Ab­fin­dung nach § 1a KSchG an­bietet, ent­steht für den Ar­beit­nehmer ein Ab­fin­dungs­an­spruch, wenn dieser von der Er­he­bung einer Kün­di­gungs­schutz­klage ab­sieht. Die Höhe der Ab­fin­dung ist ein halbes Mo­nats­ge­halt pro Jahr, in dem der Ar­beit­nehmer be­schäf­tigt war. Bei Be­schäf­ti­gung über sechs Mo­nate aber un­ter­halb der Jah­res­grenze wird auf das volle Jahr ab­ge­rundet.

Dieser Ab­fin­dungs­an­spruch be­steht bei fol­genden Vor­aus­set­zungen:

  • der Ar­beit­nehmer wurde vom Ar­beit­geber be­triebs­be­dingt ge­kün­digt
  • der Ar­beit­nehmer wurde vom Ar­beit­geber darauf hin­ge­wiesen, dass drin­gende be­trieb­liche Gründe für die Kün­di­gung vor­liegen und dass dieser nach einer Drei­wo­chen­frist den Ab­fin­dungs­an­spruch nach§ 1a KSchG gel­tend ma­chen kann
  • der Ar­beit­nehmer er­hebt keine Kün­di­gungs­schutz­klage in­ner­halb der drei Wo­chen

Die Ab­fin­dung nach § 1a KSchG wird vom Ar­beit­geber selten an­ge­boten. Das An­gebot stellt sich für den Ar­beit­geber zu­meist als zu kost­spielig dar, ge­rade wenn es dem Ar­beit­geber noch mög­lich er­scheint, den Ar­beit­nehmer ohne Ab­fin­dungs­zah­lung zu kün­digen. Häufig er­heben Ar­beit­nehmer näm­lich keine Kün­di­gungs­schutz­klage vor Ge­richt.

Dem­nach er­weist sich das Ab­fin­dungs­an­gebot für den Ar­beit­geber nur als sinn­voll, wenn die zuvor aus­ge­spro­chene Kün­di­gung nur schwer zu recht­fer­tigen ist oder nur ein kurzes Ar­beits­ver­hältnis mit dem Ar­beit­nehmer be­stand und somit die Ab­fin­dungs­summe re­lativ ge­ring aus­fällt.

Welche Mög­lich­keiten be­stehen für den Ar­beit­nehmer auf ein Ab­fin­dungs­an­gebot zu re­agieren?

Sie müssen als Ar­beit­nehmer das Ab­fin­dungs­an­gebot des Ar­beit­ge­bers nach § 1a KschG nicht an­nehmen, son­dern können auch in­ner­halb der Drei-Wo­chen­frist eine Kün­di­gungs­schutz­klage er­heben. Bei einer sol­chen Klage be­steht al­ler­dings kein recht­li­cher An­spruch auf eine Ab­fin­dung, denn diese Klage hat die Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der Kün­di­gung zum Ziel. Al­ler­dings be­steht die Mög­lich­keit, dass der Ar­beit­geber dem Ar­beit­nehmer trotzdem eine Ab­fin­dung zahlt, um ein für ihn einen ne­ga­tiven Aus­gang des Ver­fah­rens zu ver­meiden, was be­trächt­liche Ver­zugs­lohn­an­sprüche des Ar­beit­neh­mers nach sich ziehen kann.

Dem Ar­beit­nehmer steht al­ler­dings auch zwin­gend im Wege der Kün­di­gungs­schutz­klage eine Ab­fin­dung nach §§ 9, 10 KSchG zu, wenn die Kün­di­gung des Ar­beit­ge­bers un­wirksam war und dem Ar­beit­nehmer sei­ner­seits das wei­tere Ar­beits­ver­hältnis zum Ar­beit­geber un­zu­mutbar ist.

Durch die Ab­fin­dungs­zah­lung ver­liert der Ar­beit­nehmer seinen Kün­di­gungs­schutz, wes­halb sich die Höhe der an­ge­bo­tenen Ab­fin­dung durch den Ar­beit­geber an der Höhe des ei­gent­lich be­stehenden Kün­di­gungs­schutzes des Ar­beit­neh­mers ori­en­tiert. Der Ar­beit­nehmer sollte diese nur an­nehmen, wenn eine zuvor aus­ge­spro­chene Kün­di­gung mit großer Wahr­schein­lich­keit wirksam ist.

Es be­stehen meh­rere Mög­lich­keiten, die Ab­fin­dung zu re­geln: Auf­he­bungs­ver­trag, Ab­wick­lungs­ver­trag oder auch mit­hilfe eines ge­richt­li­chen Ver­gleichs.

Was ist bei der Ver­ein­ba­rung der Ab­fin­dung zu be­achten?

In der Regel be­trägt die Ab­fin­dungs­höhe ein halbes bis zu einem vollen Brut­to­mo­nats­ge­halt pro Be­schäf­ti­gungs­jahr des Ar­beit­neh­mers. Hierbei kann es aber auch zu ganz an­deren Ab­fin­dungs­summen kommen je nach Dauer des Ar­beits­ver­hält­nisses, Alter des Ar­beit­neh­mers, Er­folgs­aus­sichten im Kün­di­gungs­schutz­ver­fahren und zu er­war­tende Ver­zugs­lohn­an­sprüche des Ar­beit­neh­mers.

Wird die Ab­fin­dung für den Ver­lust des Ar­beits­platzes ge­zahlt und ist damit kein Ar­beits­ent­gelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV, ist die Ab­fin­dung im Ge­gen­satz zu aus dem Ar­beits­ver­hältnis re­sul­tie­renden Ein­kommen nicht bei­trags­pflichtig. Von der Ab­fin­dungs­summe müssen somit keine So­zi­al­ab­gaben ge­leistet werden. Al­ler­dings un­ter­liegt die Ab­fin­dung der all­ge­meinen Lohn­steuer.

Die Ver­ein­ba­rung einer Ab­fin­dung wirkt sich nicht nach­teilig ge­gen­über dem Er­halt des Ar­beits­lo­sen­geldes aus, wenn in der Ab­fin­dung kein Ar­beits­ent­gelt ent­halten ist. Eine Aus­nahme davon liegt nur vor, wenn ein Auf­he­bungs­ver­trag oder ein Ab­wick­lungs­ver­trag ge­schlossen wurde, wes­halb der Ar­beit­nehmer einer Sperr­zeit un­ter­liegt.

Bei der Ver­ein­ba­rung der Ab­fin­dung muss auch be­achtet werden, dass der Ab­fin­dungs­an­spruch erst mit Be­en­di­gung der Kün­di­gungs­fristen fällig wird. Stirbt der Ar­beit­nehmer vor Ab­lauf dieser Frist, ent­steht der An­spruch auf Ab­fin­dungs­zah­lung gar nicht erst (BAG Ur­teil vom 10.05.2007- 2 AZ R 45/​06).

Bei der Ver­hand­lung von Ab­fin­dungen lohnt es sich in der Regel, die Hilfe eines Rechts­an­waltes in An­spruch zu nehmen. Wir sind in Berlin in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick mit einem Büro ver­treten.