Arbeitslosengeld I (Teil 2)
- Haben Arbeitslose auch einen Anspruch auf Krankengeld?
- Was genau versteht man unter einer Sperrzeit?
- Was genau versteht man unter der Gleichwohlgewährung?
Haben Arbeitslose auch einen Anspruch auf Krankengeld?
Auch wenn Arbeitslose krank werden, haben diese aufgrund ihrer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitslose vergleichbar mit Arbeitnehmern nach sechs Wochen einen Anspruch auf Krankengeld nach § 146 Abs. 1 SGB III. Die Zeit davor bezieht er weiterhin Arbeitslosengeld.
Während bei Bezug von Krankengeld der Arbeitslosengeldanspruch für diesen Zeitraum ruht und nach Ablauf für den restlichen Zeitraum erbracht wird, wird der Arbeitslosengeldanspruch im Falle der Leistungsfortzahlung in der entsprechenden Höhe nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gemindert.
Was genau versteht man unter einer Sperrzeit?
Verhält sich der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund versicherungswidrig, wird gem. § 159 SGB III der Arbeitslosengeldanspruch für einen gewissen Zeitraum gesperrt. Die Dauer der Sperrzeit hängt von der schwere des jeweils zu vertretenen versicherungswidrigen Verhaltens ab, in der Regel also zwischen einer und zwölf Wochen.
Die Einzelheiten über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Sperrzeit sind in der Durchführungsanweisung (DA) Sperrzeit geregelt, die zwar keine Rechte zwischen dem Versicherten und der Arbeitsverwaltung begründet, allerdings als Orientierungshilfe für die Arbeitsverwaltung dient.
Das Verhalten des Arbeitnehmers ist versicherungswidrig, wenn dieser durch sein Verhalten das Arbeitsverhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig aufgelöst hat und hierfür kein wichtiger Grund bestand. Auch handelt dieser versicherungswidrig, wenn die von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit vom Arbeitssuchenden abgelehnt wird oder auch die erforderlichen Eigenbemühungen ausbleiben oder nur unzureichend nachgewiesen werden können. Des Weiteren muss der Arbeitslose an den vorgeschlagenen beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen und außerdem diese auch nicht eigenwillig abbrechen. Dem Arbeitssuchenden trifft auch die Pflicht seine Arbeitssuche zu melden und sich bei etwaiger Aufforderung der Agentur für Arbeit nach § 309 SGB III bei dieser zu melden.
Die Sperrzeit führt auch zu einer Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs, somit zu einem endgültigen Wegfall des Anspruchs. Hierbei wird der Arbeitslosengeldanspruch in der Regel allerdings nicht in vollem Umfang der Länge der Sperrzeit vermindert.
Neben der Verhängung einer Sperrzeit kann der Arbeitslosengeldanspruch in besonderen Fällen auch ohne Anspruchsminderung ruhen. Beispiele hierfür sind, wenn der Arbeitslose andere Sozialleistungen empfängt wie Mutterschaftsgeld, Krankengeld etc. oder auch eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.
Einen besonderen Fall stellt die Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III dar.
Was genau versteht man unter der Gleichwohlgewährung?
Nach § 157 Abs. 1 SGB III bezieht der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld I für die Zeit, in der dieser Arbeitsentgelt bekommt. Der gleiche Grundsatz betrifft den Fall der Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Verweigert der Arbeitgeber allerdings die Leistung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder anderer Gründe, bleibt der Arbeitslosengeldanspruch trotz bestehenden Anspruchs für diesen Zeitraum ausnahmsweise nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III bestehen. Dies wird unter „Gleichwohlgewährung“ von Arbeitslosengeld verstanden.
Ist der Arbeitgeber zur Erfüllung des Lohnanspruchs verpflichtet und hat der Arbeitnehmer trotzdem Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld erhalten, treffen den Arbeitgeber folgende Verpflichtungen:
- der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB zahlen (hierbei wird das durch die Gleichwohlgewährung erhaltene Arbeitslosengeld abgezogen, um eine Besserstellung des Arbeitnehmers zu vermeiden)
- der Arbeitgeber muss der Bundesagentur für Arbeit nach § 115 Abs. 1 SGB X das dem Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld erstatten
(hierunter fallen auch die von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge)
Durch die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld erlischt der Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers nach § 148 Abs. 1 Nr.1 SGB III in der Höhe der bereits von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Beiträge. Somit hat der Arbeitnehmer ein großes Interesse daran, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die gezahlten Beiträge erstattet, um eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs zu vermeiden.
Obgleich den Arbeitnehmer ein beträchtliches Eigeninteresse an der Erstattung des Lohnanspruchs durch den Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hat, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf effektive Betreibung durch die Bundesagentur für Arbeit. Dieses steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit die Lohnansprüche der Bundesagentur für Arbeit gegen den Arbeitgeber im eigenen Namen im Sinne einer Prozessstandschaft vor dem Arbeitsgericht durch Klageerhebung geltend zu machen (BAG, Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 432/07). Die Bundesagentur für Arbeit muss hierzu der Prozessstandschaft mit dem Arbeitnehmer einwilligen.
Falls Sie Fragen zum Arbeitslosengeld 1 haben oder die Bundesargentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit androht, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir vertreten und beraten Sie in unseren Büros in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.
Weiteres zum Arbeitslosengeld 1 erfahren Sie auch hier.