Ar­beits­lo­sen­geld I (Teil 2)

Haben Ar­beits­lose auch einen An­spruch auf Kran­ken­geld?

Auch wenn Ar­beits­lose krank werden, haben diese auf­grund ihrer Ver­si­che­rungs­pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V einen An­spruch auf Kran­ken­geld. Bei krank­heits­be­dingter Ar­beits­un­fä­hig­keit hat der Ar­beits­lose ver­gleichbar mit Ar­beit­neh­mern nach sechs Wo­chen einen An­spruch auf Kran­ken­geld nach § 146 Abs. 1 SGB III. Die Zeit davor be­zieht er wei­terhin Ar­beits­lo­sen­geld.

Wäh­rend bei Bezug von Kran­ken­geld der Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch für diesen Zeit­raum ruht und nach Ab­lauf für den rest­li­chen Zeit­raum er­bracht wird, wird der Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch im Falle der Leis­tungs­fort­zah­lung in der ent­spre­chenden Höhe nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ge­min­dert.

Was genau ver­steht man unter einer Sperr­zeit?

Ver­hält sich der Ar­beit­nehmer ohne wich­tigen Grund ver­si­che­rungs­widrig, wird gem. § 159 SGB III der Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch für einen ge­wissen Zeit­raum ge­sperrt. Die Dauer der Sperr­zeit hängt von der schwere des je­weils zu ver­tre­tenen ver­si­che­rungs­wid­rigen Ver­hal­tens ab, in der Regel also zwi­schen einer und zwölf Wo­chen.

Die Ein­zel­heiten über die ge­setz­li­chen Vor­schriften be­züg­lich der Sperr­zeit sind in der Durch­füh­rungs­an­wei­sung (DA) Sperr­zeit ge­re­gelt, die zwar keine Rechte zwi­schen dem Ver­si­cherten und der Ar­beits­ver­wal­tung be­gründet, al­ler­dings als Ori­en­tie­rungs­hilfe für die Ar­beits­ver­wal­tung dient.

Das Ver­halten des Ar­beit­neh­mers ist ver­si­che­rungs­widrig, wenn dieser durch sein Ver­halten das Ar­beits­ver­hältnis vor­sätz­lich oder grob fahr­lässig auf­ge­löst hat und hierfür kein wich­tiger Grund be­stand. Auch han­delt dieser ver­si­che­rungs­widrig, wenn die von der Agentur für Ar­beit an­ge­bo­tene Ar­beit vom Ar­beits­su­chenden ab­ge­lehnt wird oder auch die er­for­der­li­chen Ei­gen­be­mü­hungen aus­bleiben oder nur un­zu­rei­chend nach­ge­wiesen werden können. Des Wei­teren muss der Ar­beits­lose an den vor­ge­schla­genen be­ruf­li­chen Ein­glie­de­rungs­maß­nahmen teil­nehmen und au­ßerdem diese auch nicht ei­gen­willig ab­bre­chen. Dem Ar­beits­su­chenden trifft auch die Pflicht seine Ar­beits­suche zu melden und sich bei et­waiger Auf­for­de­rung der Agentur für Ar­beit nach § 309 SGB III bei dieser zu melden.

Die Sperr­zeit führt auch zu einer Min­de­rung des Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruchs, somit zu einem end­gül­tigen Weg­fall des An­spruchs. Hierbei wird der Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch in der Regel al­ler­dings nicht in vollem Um­fang der Länge der Sperr­zeit ver­min­dert.

Neben der Ver­hän­gung einer Sperr­zeit kann der Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch in be­son­deren Fällen auch ohne An­spruchs­min­de­rung ruhen. Bei­spiele hierfür sind, wenn der Ar­beits­lose an­dere So­zi­al­leis­tungen emp­fängt wie Mut­ter­schafts­geld, Kran­ken­geld etc. oder auch eine Ab­fin­dung wegen Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nisses er­halten hat.

Einen be­son­deren Fall stellt die Gleich­wohl­ge­wäh­rung nach § 157 Abs. 3 SGB III dar.

Was genau ver­steht man unter der Gleich­wohl­ge­wäh­rung?

Nach § 157 Abs. 1 SGB III be­zieht der Ar­beits­lose kein Ar­beits­lo­sen­geld I für die Zeit, in der dieser Ar­beits­ent­gelt be­kommt. Der gleiche Grund­satz be­trifft den Fall der Ur­laubs­ab­gel­tung nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nisses.

Ver­wei­gert der Ar­beit­geber al­ler­dings die Leis­tung auf­grund von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder an­derer Gründe, bleibt der Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch trotz be­stehenden An­spruchs für diesen Zeit­raum aus­nahms­weise nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III be­stehen. Dies wird unter „Gleich­wohl­ge­wäh­rung“ von Ar­beits­lo­sen­geld ver­standen.

Ist der Ar­beit­geber zur Er­fül­lung des Lohn­an­spruchs ver­pflichtet und hat der Ar­beit­nehmer trotzdem Gleich­wohl­ge­wäh­rung von Ar­beits­lo­sen­geld er­halten, treffen den Ar­beit­geber fol­gende Ver­pflich­tungen:

  • der Ar­beit­geber muss dem Ar­beit­nehmer den An­nah­me­ver­zugs­lohn nach § 615 Satz 1 BGB zahlen (hierbei wird das durch die Gleich­wohl­ge­wäh­rung er­hal­tene Ar­beits­lo­sen­geld ab­ge­zogen, um eine Bes­ser­stel­lung des Ar­beit­neh­mers zu ver­meiden)
  • der Ar­beit­geber muss der Bun­des­agentur für Ar­beit nach § 115 Abs. 1 SGB X das dem Ar­beit­nehmer ge­zahlte Ar­beits­lo­sen­geld er­statten

(hier­unter fallen auch die von der Bun­des­agentur für Ar­beit ge­leis­teten Kranken- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge)

Durch die Gleich­wohl­ge­wäh­rung von Ar­beits­lo­sen­geld er­lischt der Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch des Ar­beit­neh­mers nach § 148 Abs. 1 Nr.1 SGB III in der Höhe der be­reits von der Bun­des­agentur für Ar­beit ge­leis­teten Bei­träge. Somit hat der Ar­beit­nehmer ein großes In­ter­esse daran, dass der Ar­beit­geber der Bun­des­agentur für Ar­beit die ge­zahlten Bei­träge er­stattet, um eine Min­de­rung des Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruchs zu ver­meiden.

Ob­gleich den Ar­beit­nehmer ein be­trächt­li­ches Ei­gen­in­ter­esse an der Er­stat­tung des Lohn­an­spruchs durch den Ar­beit­geber ge­gen­über der Bun­des­agentur für Ar­beit hat, hat der Ar­beit­nehmer keinen An­spruch auf ef­fek­tive Be­trei­bung durch die Bun­des­agentur für Ar­beit. Dieses steht im pflicht­ge­mäßen Er­messen der Ver­wal­tung. Der Ar­beit­nehmer hat al­ler­dings die Mög­lich­keit die Lohn­an­sprüche der Bun­des­agentur für Ar­beit gegen den Ar­beit­geber im ei­genen Namen im Sinne einer Pro­zess­stand­schaft vor dem Ar­beits­ge­richt durch Kla­ge­er­he­bung gel­tend zu ma­chen (BAG, Ur­teil vom 19.03.2008, 5 AZR 432/​07). Die Bun­des­agentur für Ar­beit muss hierzu der Pro­zess­stand­schaft mit dem Ar­beit­nehmer ein­wil­ligen.

Falls Sie Fragen zum Ar­beits­lo­sen­geld 1 haben oder die Bun­des­ar­gentur für Ar­beit Ihnen eine Sperr­zeit an­droht, dann sollten Sie sich an einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Wir ver­treten und be­raten Sie in un­seren Büros in Berlin in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick.

Wei­teres zum Ar­beits­lo­sen­geld 1 er­fahren Sie auch hier.