Klage gegen Be­fris­tung – (Be­fris­tungs­kon­troll­klage, Ent­fris­tungs­klage)

Was genau ver­steht man unter einer Klage gegen Be­fris­tung?

Eine Be­fris­tung im Ar­beits­ver­trag heißt, dass das Ar­beits­ver­hältnis au­to­ma­tisch zu dem fest­ge­legten Zeit­punkt endet.
Sie können gegen eine der­ar­tige Be­fris­tung Klage er­heben, wenn zu­min­dest Zweifel an der Wirk­sam­keit dieser Be­fris­tung be­stehen. Eine solche Klage wird „Be­fris­tungs­kon­troll­klage“ oder auch „Ent­fris­tungs­klage“ ge­nannt.

Bei­spiele für die Un­wirk­sam­keit einer Be­fris­tung des Ar­beits­ver­hält­nisses sind:
• münd­liche Ver­ein­ba­rung der Be­fris­tung (Ver­stoß gegen das Schrift­for­mer­for­dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG)
• Un­wirk­sam­keit der An­schluss­be­fris­tung bei un­wirk­samer Ver­län­ge­rung nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 2. Halb­satz TzBfG

Je­den­falls Zweifel für Wirk­sam­keit der Be­fris­tung des Ar­beits­ver­hält­nisses:
• Zur Ver­tre­tung eines Kol­legen wird der Ar­beits­ver­trag eines Ar­beit­neh­mers auf zwei Jahre be­fristet. Ob­gleich das Ar­beits­ver­hältnis des ab­we­senden Kol­legen be­endet wird, be­kommt der Ar­beit­nehmer wei­terhin nur eine Ver­län­ge­rung des be­fris­teten Ver­tre­tungs­ver­trages.
• Der Ar­beit­nehmer hat seit zehn Jahren zehn auf­ein­ander fol­gende Ar­beits­ver­träge be­kommen mit der Be­grün­dung des Ver­tre­tungs­be­darfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, da immer wieder ver­gleich­bare Stellen ver­treten werden mussten.

Was sollten Sie drin­gend bei einer Klage gegen Be­fris­tung be­achten?

Durch eine der­ar­tige Klage wird die Un­wirk­sam­keit der ver­ein­barten Be­fris­tung des Ar­beits­ver­trages fest­ge­stellt. Dabei wird nur die zu­letzt ver­ein­barte Be­fris­tung des Ar­beits­ver­hält­nisses be­ur­teilt. Wenn die Klage des Ar­beit­neh­mers Er­folg hat, ist die Be­fris­tung un­wirksam und damit das Ar­beits­ver­hältnis so zu stellen, als sei keine Be­fris­tung ver­ein­bart worden. Der Ar­beit­nehmer muss al­ler­dings mit einer even­tu­ellen or­dent­li­chen Kün­di­gung durch den Ar­beit­geber rechnen.

Wie genau läuft das Kla­ge­ver­fahren ab?

Das Ge­richt stellt nach Ein­rei­chung der Klage dem Ar­beit­geber diese zu. Dar­aufhin findet eine Gü­te­ver­hand­lung statt, bei der die Sache vor dem oder der Vor­sit­zenden der Kammer be­spro­chen wird. Häufig werden sich die Par­teien be­reits im Termin der Gü­te­ver­hand­lung durch Ver­gleich einig. Führt die Gü­te­ver­hand­lung zu keiner Ei­ni­gung, wird ein wei­terer Termin mit der voll­stän­digen Kammer des Ar­beits­ge­richts an­be­raumt (Kam­mer­termin mit den beiden eh­ren­amt­li­chen Rich­tern). Bis zu diesem Termin hat der Ar­beit­geber Zeit, die vom Ar­beit­nehmer strei­tige Be­fris­tung schrift­lich zu be­gründen. Auf die schrift­liche Be­grün­dung kann der Ar­beit­nehmer wie­derum schrift­lich er­wi­dern. Im Kam­mer­termin haben die Par­teien er­neut die Mög­lich­keit sich in Form eines Ab­fin­dungs­ver­gleichs zu ei­nigen oder wenn dies nicht mög­lich ist, ein Ur­teil zu er­bitten.
Ver­liert der Ar­beit­geber den Pro­zess, muss dieser den Ar­beit­nehmer für die Zeit ent­lohnen, in der kein Ar­beits­ver­hältnis auf­grund der un­wirk­samen Be­fris­tung mehr be­stand.
Da­gegen kann eine Ab­fin­dung nur im Wege des Pro­zess­ver­gleichs er­zielt werden. Bei einer Klage gegen Be­fris­tung sieht das Ge­setz im Ge­gen­satz zur Kün­di­gungs­schutz­klage keine Mög­lich­keit, den Ar­beit­geber zu einer Ab­fin­dung zu ver­ur­teilen.
Häufig wird sich im Ver­gleich auch auf eine er­neute be­fris­tete Be­schäf­ti­gung ge­ei­nigt. Diese auf einem ge­richt­li­chen Ver­gleich be­ru­hende Be­fris­tung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG für den Ar­beit­geber wirksam, wenn der Ver­gleich of­fi­ziell auf Vor­schlag des Ge­richts ver­ein­bart wird (BAG Ur­teil vom 15.02.2012- 7 AZR 734/​10).

Was sollten Sie drin­gend bei Er­he­bung der Klage be­achten?

Sie sollten sich in­ner­halb von drei Wo­chen ent­scheiden, ob sie eine Klage gegen die Be­fris­tung er­heben wollen oder nicht, denn nach Ab­lauf der Frist gilt die Be­fris­tung als wirksam. Die Frist be­ginnt mit dem ver­ein­barten Ende des be­fris­teten Ar­beits­ver­hält­nisses, § 17 Satz 1 TzBfG.
Die Frist von drei Wo­chen sollte un­be­dingt auch be­achtet werden, wenn Sie keine un­be­fris­tete Wei­ter­be­schäf­ti­gung be­ab­sich­tigen son­dern die Zah­lung einer Ab­fin­dung. Der Ar­beit­geber wird nach Ab­lauf der Frist keine Ab­fin­dungs­zah­lung mehr ver­an­lassen, da dieser keine Lohn­nach­zah­lungen mehr zu be­fürchten hat.
Konnten Sie die ge­setz­liche Frist von drei Wo­chen un­ver­schuldet nicht ein­halten, können Sie nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm § 5 KschG einen An­trag auf nach­träg­liche Zu­las­sung der Klage stellen, wenn Ihnen die Ein­hal­tung der Frist nicht zu­mutbar war.