Voll­kas­ko­ver­si­che­rung

Auch die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung ist eine frei­wil­lige Zu­satz­ver­si­che­rung und stellt den höchsten Schutz­grad für ein Kraft­fahr­zeug dar. Die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung be­inhaltet in der Regel den Ver­si­che­rungs­schutz der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, recht­lich han­delt es sich um zwei ei­gen­stän­dige Ver­trags­teile.

Welche Ri­siken sind in der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung ver­si­chert?

Auch hier gilt, welche Schäden genau von der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung ab­ge­deckt sind, sich aus dem Ver­si­che­rungs­schein und den zu­grun­de­lie­genden Ver­si­che­rungs­be­din­gungen er­gibt.

Von der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung sind in Er­wei­te­rung des Teil­kas­ko­schutzes fol­gende Schäden um­fasst:

  • Van­da­lis­mus­schäden, also die mut­wil­lige Be­schä­di­gung durch Dritte
  • selbst ver­schul­dete Un­fall­schäden

Wo­nach richtet sich die Bei­trags­höhe der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung?

Der Bei­trag der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung re­du­ziert sich durch das System der Scha­den­frei­heits­klassen. Auch die Höhe einer Selbst­be­tei­li­gung und die Ty­pen­klas­sen­ein­stu­fung haben Ein­fluss auf die Bei­trags­höhe. Bei der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung wird im Ge­gen­satz zur Teil­kas­ko­ver­si­che­rung üb­li­cher Weise eine hö­here Selbst­be­tei­li­gung ver­ein­bart, daher haben die Ver­si­che­rungs­nehmer ein In­ter­esse daran, dass ein Scha­dens­er­eignis der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung zu­ge­schrieben wird.

Welche Pflichten habe ich bei der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung ein­zu­halten?

Das Fahr­zeug sollte nur durch dazu in den Ver­si­che­rungs­un­ter­lagen be­rech­tigte Per­sonen (wie z.B. Ehe­partner, Kinder oder wei­tere) ge­führt werden. Wenn ein schä­di­gendes Er­eignis statt­findet, hat eine Scha­den­an­zeige in­ner­halb von zwei Wo­chen an den Ver­si­cherer zu er­folgen. Auch be­steht die Pflicht, den Un­fall­her­gang auf­zu­klären und Fol­ge­schäden zu min­dern.

Welche Schäden über­nimmt die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung nicht oder nur be­grenzt?

Bei einem vor­sätz­lich ver­ur­sachten Un­fall oder einem Rennen ent­fällt die Zah­lungs­pflicht des Ver­si­che­rers.

In der Regel zahlt die Ver­si­che­rung auch nicht oder zu­min­dest nicht voll­ständig, bei selbst­ver­schul­deten Un­fällen, welche grob fahr­lässig ver­ur­sacht wurden. Hier darf der Ver­si­cherer die Ent­schä­di­gung je nach Schwere des Ver­schul­dens des Ver­si­che­rungs­neh­mers kürzen. Des­wegen ist darauf zu achten, im Winter mit der rich­tigen Be­rei­fung zu fahren, rote Am­peln zu be­achten oder nicht wäh­rend der Fahrt mit dem Mo­bil­te­lefon zu te­le­fo­nieren. Denn sollte es hier­durch zu einem Ver­kehrs­un­fall kommen, steht dem Ver­si­cherer ein Kür­zungs­recht zu.

Wenn Un­fälle durch eine Trun­ken­heits­fahrt ver­ur­sacht werden, wird dies als grobe Fahr­läs­sig­keit be­ur­teilt, wes­halb der Ver­si­che­rung ein Kür­zungs­recht zu­steht. Hier ist mit einer Kür­zung von bis zu ein­hun­dert Pro­zent zu rechnen.

Was ist im Rahmen der Scha­den­re­gu­lie­rung in der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung zu be­achten?

Um die Ver­si­che­rungs­leis­tung zu er­halten, muss zu­nächst ein Leis­tungs­an­trag ge­stellt werden. Eine solche Scha­dens­mel­dung ist für den Ver­si­che­rungs­nehmer oft feh­ler­an­fällig.

Wichtig ist, dass sämt­liche An­gaben kor­rekt sind und wenn bei be­stimmten Fra­ge­stel­lungen keine Kenntnis be­steht, hier­über Nach­for­schungen ein­zu­holen oder die feh­lende Kenntnis dem Ver­si­cherer zu melden. Wenn bei­spiels­weise aus man­gelnder Kenntnis ein fal­scher Ki­lo­me­ter­stand an­ge­geben wird oder Vor­schäden des Fahr­zeugs nicht mit­ge­teilt werden, kann sich der Ver­si­cherer darauf be­rufen, arg­listig ge­täuscht worden zu sein, was zu einer Leis­tungs­frei­heit führen kann.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Voll­kas­ko­ver­si­che­rung haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Ver­si­che­rungs­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Wir un­ter­halten für Sie Büros in Berlin in den Be­zirken Kö­pe­nick und Neu­kölln.