Sozialplan
Was genau versteht man unter einem Sozialplan?
Ein Sozialplan regelt den Ausgleich der nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer eines Betriebes im Falle des Eintritts einer Betriebsänderung. Dieser wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat schriftlich nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausgehandelt. Eine Betriebsänderung wird in § 111 BetrVG definiert und kann im schlimmsten Fall die Entlassung von Arbeitnehmern oder sogar die Schließung des Betriebes zur Folge haben. Der Sozialplan enthält somit auch häufig etwaig entstehende klagbare Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.
Zur Aufstellung eines Sozialplans muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig informieren und mit ihm den Inhalt des Sozialplans beraten. Sollte ein Interessenausgleich nicht möglich sein, kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zur Vermittlung nach § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG angerufen werden. Eine andere Möglichkeit die Anrufung der Einigungsstelle dar. Bei der Einigungsstelle wird durch einen neutralen Dritten (wie einem Arbeitsrichter) eine verbindliche Regelung gefunden, auch wenn sich die Beteiligten nicht einig werden können; sog. erzwungener Sozialplan.
Welche rechtliche Wirkung haben Sozialpläne?
Sozialpläne regeln den Ausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG im Sinne einer Betriebsvereinbarung. Auf die Sozialansprüche können die Arbeitnehmer somit auch nicht eigenhändig verzichten. Hierfür muss die Zustimmung des Betriebsrats nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG eingeholt werden. Entgegen des allgemeinen Grundsatzes des Vorrangs von Tarifverträgen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG können Sozialpläne nach § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG auch Regelungen treffen, die normalerweise in einem Tarifvertrag geregelt sind wie beispielsweise Regelungen bezüglich der Löhne und Arbeitszeiten.
Welche Leistungen entstehen aus dem Sozialplan für die Arbeitnehmer?
Grundsätzlich dürfen ohne sachlichen Grund bestimmte Arbeitnehmer nicht von den Sozialplanleistungen ausschlossen werden. Hierunter fallen allerdings nicht die leitenden Angestellte, die grundsätzlich auch ohne sachlichen Grund ausgenommen werden können.
Von diesem Grundsatz können auch Arbeitnehmer im rentennahen Alter ausgenommen werden. Auch können deren Leistungen unter Berücksichtigung des Alters und der noch andauernden Beschäftigungsdauer anders berechnet werden. Häufig führt dies zu geringeren Abfindungen als bei jüngeren Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erheben, dürfen dagegen nicht vom Sozialplan ausgeschlossen werden. Im Gegensatz dazu kann den Arbeitnehmern, die explizit von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absehen, eine besondere Prämie gewährt werden.
Hierbei müssen die Arbeitnehmer eine im Sozialplan selbst oder Tarifvertrag festgelegte Ausschlussfrist der Sozialplanansprüche dringend beachten. Diese Leistungen müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, um den ersatzlosen Untergang der Ansprüche zu vermeiden.
Was genau versteht man unter einem „Tarifsozialplan“?
Bei einem Tarifsozialplan handelt es sich um einen Sozialplan, der von einer Gewerkschaft innerhalb eines Tarifvertrages ausgehandelt wird. Ein „normaler“ Sozialplan kann dagegen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nur von dem Betriebsrat vereinbart werden. In der Praxis wird in der Regel dieser Tarifsozialplan dann im Anschluss von dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat durch einen „normalen“ Sozialplan festgesetzt, um die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einzuhalten. Der Tarifsozialplan kann im Wege eines Streiks erzwungen werden.