So­zi­al­plan

Was genau ver­steht man unter einem So­zi­al­plan?

Ein So­zi­al­plan re­gelt den Aus­gleich der nach­tei­ligen wirt­schaft­li­chen Folgen für die Ar­beit­nehmer eines Be­triebes im Falle des Ein­tritts einer Be­trieb­s­än­de­rung. Dieser wird zwi­schen dem Ar­beit­geber und dem Be­triebsrat schrift­lich nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Be­trVG aus­ge­han­delt. Eine Be­trieb­s­än­de­rung wird in § 111 Be­trVG de­fi­niert und kann im schlimmsten Fall die Ent­las­sung von Ar­beit­neh­mern oder sogar die Schlie­ßung des Be­triebes zur Folge haben. Der So­zi­al­plan ent­hält somit auch häufig et­waig ent­ste­hende klag­bare Ab­fin­dungs­an­sprüche der Ar­beit­nehmer ge­gen­über dem Ar­beit­geber.

Zur Auf­stel­lung eines So­zi­al­plans muss der Ar­beit­geber den Be­triebsrat recht­zeitig in­for­mieren und mit ihm den In­halt des So­zi­al­plans be­raten. Sollte ein In­ter­es­sen­aus­gleich nicht mög­lich sein, kann der Vor­stand der Bun­des­agentur für Ar­beit zur Ver­mitt­lung nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG an­ge­rufen werden. Eine an­dere Mög­lich­keit die An­ru­fung der Ei­ni­gungs­stelle dar. Bei der Ei­ni­gungs­stelle wird durch einen neu­tralen Dritten (wie einem Ar­beits­richter) eine ver­bind­liche Re­ge­lung ge­funden, auch wenn sich die Be­tei­ligten nicht einig werden können; sog. er­zwun­gener So­zi­al­plan.

Welche recht­liche Wir­kung haben So­zi­al­pläne?

So­zi­al­pläne re­geln den Aus­gleich nach § 112 Abs. 1 Satz 3 Be­trVG  im Sinne einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung. Auf die So­zi­al­an­sprüche können die Ar­beit­nehmer somit auch nicht ei­gen­händig ver­zichten. Hierfür muss die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats nach § 77 Abs. 4 Satz 2 Be­trVG ein­ge­holt werden. Ent­gegen des all­ge­meinen Grund­satzes des Vor­rangs von Ta­rif­ver­trägen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 Be­trVG können So­zi­al­pläne nach § 112 Abs. 1 Satz 4 Be­trVG auch Re­ge­lungen treffen, die nor­ma­ler­weise in einem Ta­rif­ver­trag ge­re­gelt sind wie bei­spiels­weise Re­ge­lungen be­züg­lich der Löhne und Ar­beits­zeiten.

Welche Leis­tungen ent­stehen aus dem So­zi­al­plan für die Ar­beit­nehmer?

Grund­sätz­lich dürfen ohne sach­li­chen Grund be­stimmte Ar­beit­nehmer nicht von den So­zi­al­plan­leis­tungen aus­schlossen werden. Hier­unter fallen al­ler­dings nicht die lei­tenden An­ge­stellte, die grund­sätz­lich auch ohne sach­li­chen Grund aus­ge­nommen werden können.

Von diesem Grund­satz können auch Ar­beit­nehmer im ren­ten­nahen Alter aus­ge­nommen werden. Auch können deren Leis­tungen unter Be­rück­sich­ti­gung des Al­ters und der noch an­dau­ernden Be­schäf­ti­gungs­dauer an­ders be­rechnet werden. Häufig führt dies zu ge­rin­geren Ab­fin­dungen als bei  jün­geren Ar­beit­neh­mern. Ar­beit­nehmer, die eine Kün­di­gungs­schutz­klage er­heben, dürfen da­gegen nicht vom So­zi­al­plan aus­ge­schlossen werden. Im Ge­gen­satz dazu kann den Ar­beit­neh­mern, die ex­plizit von der Er­he­bung einer Kün­di­gungs­schutz­klage ab­sehen, eine be­son­dere Prämie ge­währt werden.

Hierbei müssen die Ar­beit­nehmer eine im So­zi­al­plan selbst oder Ta­rif­ver­trag fest­ge­legte Aus­schluss­frist der So­zi­al­plan­an­sprüche drin­gend be­achten. Diese Leis­tungen müssen dann in­ner­halb einer be­stimmten Frist gel­tend ge­macht werden, um den er­satz­losen Un­ter­gang der An­sprüche zu ver­meiden.

Was genau ver­steht man unter einem „Ta­rif­so­zi­al­plan“?

Bei einem Ta­rif­so­zi­al­plan han­delt es sich um einen So­zi­al­plan, der von einer Ge­werk­schaft in­ner­halb eines Ta­rif­ver­trages aus­ge­han­delt wird. Ein „nor­maler“ So­zi­al­plan kann da­gegen im Sinne des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setzes nur von dem Be­triebsrat ver­ein­bart werden. In der Praxis wird  in der Regel dieser Ta­rif­so­zi­al­plan dann im An­schluss von dem Ar­beit­geber und dem Be­triebsrat durch einen „nor­malen“ So­zi­al­plan fest­ge­setzt, um die ge­setz­lich fest­ge­legten Vor­aus­set­zungen ein­zu­halten. Der Ta­rif­so­zi­al­plan kann im Wege eines Streiks er­zwungen werden.