El­tern­zeit, El­tern­geld

Wer hat einen An­spruch auf El­tern­zeit?

Wer einen An­spruch auf El­tern­zeit hat, ist in § 15 des Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG) ge­re­gelt. Da­nach haben einen An­spruch Ar­beit­neh­me­rinnen und Ar­beit­nehmer, die mit einem Kind in einem Haus­halt leben und dieses selbst be­treuen und er­ziehen, in den ersten drei Le­bens­jahren des Kindes. Die Art des Ar­beits­ver­hält­nisses ist dabei nicht ent­schei­dend. Auch Aus­zu­bil­dende und Ar­beit­nehmer in einem be­fris­teten Ar­beits­ver­hältnis haben einen An­spruch auf El­tern­zeit.

Dar­über hinaus haben auch Selbst­stän­dige die Mög­lich­keit El­tern­zeit und El­tern­geld in An­spruch zu nehmen.

So­wohl die Mutter, als auch der Vater des Kindes können die El­tern­zeit wahr­nehmen und auch nicht­sor­ge­be­rech­tigte El­tern­teile und Per­sonen können mit Zu­stim­mung des sor­ge­be­rech­tigten El­tern­teils El­tern­zeit in An­spruch nehmen.

Die El­tern­zeit kann nach § 15 Abs. 3 BEEG von jedem El­tern­teil al­lein oder von beiden El­tern­teilen ge­meinsam ge­nommen werden.

Wie lange kann man El­tern­zeit in An­spruch nehmen?

Der An­spruch auf El­tern­zeit be­steht nach § 15 Abs. 2 BEEG bis zur Voll­endung des dritten Le­bens­jahres des Kindes, also 36 Mo­nate, wovon ein An­teil von bis zu 24 Mo­naten zwi­schen dem dritten Ge­burtstag und dem voll­endeten achten Le­bens­jahr des Kindes in An­spruch ge­nommen werden kann.

Die Mut­ter­schutz­frist von acht Wo­chen nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die El­tern­zeit der Mutter an­ge­rechnet.

Der An­spruch auf El­tern­zeit be­steht bei meh­reren Kin­dern für jedes Kind.

Was ist bei der Be­an­tra­gung von El­tern­zeit zu be­achten?

Die El­tern­zeit ist nach § 16 BEEG sieben Wo­chen vor Be­ginn der El­tern­zeit schrift­lich vom Ar­beit­geber zu ver­langen und dabei ist glei­cher­maßen ver­bind­lich zu er­klären für wel­chen Zeit­raum in­ner­halb von zwei Jahren die El­tern­zeit ge­nommen werden soll.

Wird die El­tern­zeit zwi­schen dem dritten und achten Ge­burtstag des Kindes ge­nommen, ist die Wahr­neh­mung der El­tern­zeit 13 Wo­chen vor deren Be­ginn vom Ar­beit­geber zu ver­langen.

Der An­trag muss schrift­lich gemäß § 126 BGB er­folgen, also auf einem Schrift­stück mit eigen-hän­diger Un­ter­schrift. Eine E-Mail oder ein Fax ge­nügen der Schrift­form nicht und wären recht­lich un­ver­bind­lich.

Wie hoch ist das El­tern­geld?

Die Höhe des El­tern­geld, wel­ches den Ar­beit­nehmer wäh­rend der El­tern­zeit wirt­schaft­lich ab­si­chern soll, ist in §§ 2 ff. BEEG ge­re­gelt.

El­tern­geld ist ein­kom­mens­ab­hängig und wird nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 Pro­zent des Ein­kom­mens aus Er­werbs­tä­tig­keit vor der Ge­burt des Kindes ge­währt, höchs­tens je­doch bis zu einem Be­trag in Höhe von 1.800 € im Monat. Nach § 2 Abs. 4 BEEG be­trägt das El­tern­geld min­des­tens 300 €. Selbst wenn die be­rech­tigte Person vor der Ge­burt des Kindes kein Ein­kommen aus einer Er­werbs­tä­tig­keit hat.

Be­steht die Mög­lich­keit der Er­werbs­tä­tig­keit wäh­rend des Be­zugs von El­tern­geld und in der El­tern­zeit?

Nach § 6 Abs. 1 BEEG ist eine wö­chent­liche Ar­beits­zeit von bis zu 30 Wo­chen­stunden wäh­rend des Be­zugs von El­tern­geld mög­lich.

Auch wäh­rend der El­tern­zeit ist gemäß § 15 Abs. 4 BEEG eine Er­werbs­tä­tig­keit mög­lich, wenn sie nicht mehr als 30 Wo­chen­stunden im Durch­schnitt des Mo­nats be­an­sprucht. Wenn eine Teil­zeit­ar­beit bei einem an­deren Ar­beits­geber oder eine selbst­stän­dige be­ruf­liche Tä­tig­keit aus­geübt werden soll, ist hierzu eine Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers er­for­der­lich.

Be­steht ein Ur­laubs­an­spruch wäh­rend der El­tern­zeit?

Der dem Ar­beit­nehmer oder der Ar­beit­neh­merin zu­ste­hende Er­ho­lungs­ur­laub für das Ur­laubs­jahr kann vom Ar­beit­geber nach § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Ka­len­der­monat wäh­rend der El­tern­zeit um ein Zwölftel ge­kürzt werden. Dies gilt aber nur, wenn keine Teil­zeit­ar­beit ge­leistet wird.

Wei­terhin ist der Ar­beit­geber nach § 17 Abs. 2 BEEG dazu ver­pflichtet, dem Ar­beit­nehmer oder der Ar­beit­neh­merin den ihm oder ihr zu­ste­henden Rest­ur­laub, der vor Be­ginn der El­tern­zeit noch nicht be­an­sprucht wurde, nach der El­tern­zeit im lau­fenden oder nächsten Ur­laub zu ge­währen.

Be­steht Kün­di­gungs­schutz wäh­rend der El­tern­zeit?

Wäh­rend der El­tern­zeit be­steht nach § 18 Abs. 1 BEEG ein be­son­derer Kün­di­gungs­schutz für Ar­beit­neh­me­rinnen und Ar­beit­nehmer. Hier­nach darf der Ar­beit­geber das Ar­beits­ver­hältnis nach der Be­an­tra­gung von El­tern­zeit nicht mehr kün­digen.

Eine Kün­di­gung kann nur in be­son­deren Fällen aus­nahms­weise für zu­lässig er­klärt werden, was durch die für den Ar­beits­schutz zu­stän­dige oberste Lan­des­be­hörde oder die von ihr be­stimmte Stelle er­folgen muss.

Sollten Sie Fragen zur El­tern­zeit oder zum El­tern­geld haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Durch die fal­sche Auf­tei­lung von El­tern­zeit, können er­heb­liche fi­nan­zi­elle Nach­teile ent­stehen. Wir be­raten und ver­treten Sie in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick in Berlin.