Elternzeit, Elterngeld
- Wer hat einen Anspruch auf Elternzeit?
- Wie lange kann man Elternzeit in Anspruch nehmen?
- Was ist bei der Beantragung von Elternzeit zu beachten?
- Wie hoch ist das Elterngeld?
- Besteht die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Elterngeld und in der Elternzeit?
- Besteht ein Urlaubsanspruch während der Elternzeit?
- Besteht Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Wer hat einen Anspruch auf Elternzeit?
Wer einen Anspruch auf Elternzeit hat, ist in § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Danach haben einen Anspruch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Die Art des Arbeitsverhältnisses ist dabei nicht entscheidend. Auch Auszubildende und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis haben einen Anspruch auf Elternzeit.
Darüber hinaus haben auch Selbstständige die Möglichkeit Elternzeit und Elterngeld in Anspruch zu nehmen.
Sowohl die Mutter, als auch der Vater des Kindes können die Elternzeit wahrnehmen und auch nichtsorgeberechtigte Elternteile und Personen können mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit kann nach § 15 Abs. 3 BEEG von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Wie lange kann man Elternzeit in Anspruch nehmen?
Der Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 2 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, also 36 Monate, wovon ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden kann.
Die Mutterschutzfrist von acht Wochen nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bei mehreren Kindern für jedes Kind.
Was ist bei der Beantragung von Elternzeit zu beachten?
Die Elternzeit ist nach § 16 BEEG sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen und dabei ist gleichermaßen verbindlich zu erklären für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Wird die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen, ist die Wahrnehmung der Elternzeit 13 Wochen vor deren Beginn vom Arbeitgeber zu verlangen.
Der Antrag muss schriftlich gemäß § 126 BGB erfolgen, also auf einem Schriftstück mit eigen-händiger Unterschrift. Eine E-Mail oder ein Fax genügen der Schriftform nicht und wären rechtlich unverbindlich.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Die Höhe des Elterngeld, welches den Arbeitnehmer während der Elternzeit wirtschaftlich absichern soll, ist in §§ 2 ff. BEEG geregelt.
Elterngeld ist einkommensabhängig und wird nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 1.800 € im Monat. Nach § 2 Abs. 4 BEEG beträgt das Elterngeld mindestens 300 €. Selbst wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat.
Besteht die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Elterngeld und in der Elternzeit?
Nach § 6 Abs. 1 BEEG ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 30 Wochenstunden während des Bezugs von Elterngeld möglich.
Auch während der Elternzeit ist gemäß § 15 Abs. 4 BEEG eine Erwerbstätigkeit möglich, wenn sie nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats beansprucht. Wenn eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitsgeber oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ist hierzu eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Besteht ein Urlaubsanspruch während der Elternzeit?
Der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zustehende Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr kann vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat während der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt aber nur, wenn keine Teilzeitarbeit geleistet wird.
Weiterhin ist der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BEEG dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Resturlaub, der vor Beginn der Elternzeit noch nicht beansprucht wurde, nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaub zu gewähren.
Besteht Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Während der Elternzeit besteht nach § 18 Abs. 1 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hiernach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Beantragung von Elternzeit nicht mehr kündigen.
Eine Kündigung kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, was durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erfolgen muss.
Sollten Sie Fragen zur Elternzeit oder zum Elterngeld haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Durch die falsche Aufteilung von Elternzeit, können erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. Wir beraten und vertreten Sie in den Bezirken Neukölln und Köpenick in Berlin.