In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers

Was genau pas­siert bei In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers?
Wie läuft ein In­sol­venz­ver­fahren des Ar­beit­ge­bers ab?
Was genau pas­siert mit den nicht er­füllten Ver­gü­tungs­an­sprü­chen der Ar­beit­nehmer?
Was sollte der Ar­beit­nehmer vor Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­achten?
Welche For­de­rungen des Ar­beit­neh­mers sind vor der In­sol­venz­an­fech­tung des Ver­wal­ters ge­schützt?
Welche wei­teren be­son­deren Rechte und Pflichten hat der In­sol­venz­ver­walter?
Was genau ver­steht man unter einem „So­zi­al­plan“?

Was genau pas­siert bei In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers?

Auf An­trag des Schuld­ners oder des Gläu­bi­gers wird beim In­sol­venz­ge­richt ein In­sol­venz­ver­fahren nach § 11, § 13 und § 16 InsO er­öffnet. Der Gläu­biger muss hierfür nach § 14 Abs. 1 InsO sein recht­li­ches In­ter­esse an dem In­sol­venz­ver­fahren glaub­haft ge­macht haben. Der häu­figste In­sol­venz­grund ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Ar­beit­ge­bers, das heißt der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 InsO un­fähig, seine Zah­lungs­pflichten zu er­füllen. In Aus­nah­me­fällen kann be­reits die Über­schul­dung nach § 19 Abs. 2 InsO zu einer frü­heren Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens führen. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Über­schul­dung vor, wenn das Ver­mögen des Schuld­ners die be­stehenden Ver­bind­lich­keiten nicht mehr de­cken kann und die Fort­füh­rung des Un­ter­neh­mens nach den Um­ständen nicht über­wie­gend wahr­schein­lich ist.

Eine Pflicht zur In­sol­ven­zer­öff­nung trifft den Ar­beit­geber nur, so­weit dieser eine ju­ris­ti­sche Person ist, also z.B. eine GmbH oder eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft und somit gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO spä­tes­tens drei Wo­chen nach Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung den An­trag stellen muss.

Auch bei einer GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG trifft den Ar­beit­geber eine An­trags­pflicht, wenn der per­sön­lich haf­tende Ge­sell­schafter keine na­tür­liche Person ist.

Wie läuft ein In­sol­venz­ver­fahren des Ar­beit­ge­bers ab?

Das Ge­richt be­stellt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO einen vor­läu­figen In­sol­venz­ver­walter, um un­ge­recht­fer­tigte Ver­mö­gens­ver­schie­bungen zu ver­meiden. Dieser prüft den gel­tend ge­machten In­sol­venz­grund und die in Be­tracht kom­mende Masse des In­sol­venz­ver­fah­rens.

Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO kann in be­son­ders ver­hee­renden  Fällen das Ge­richt auch ein all­ge­meines Ver­fü­gungs­verbot des Schuld­ners aus­spre­chen, wo­nach die all­ge­meine Ver­fü­gungs­be­fugnis be­reits vor Ver­fah­rens­er­öff­nung auf den vor­läu­figen In­sol­venz­ver­walter über­geht.

In der Regel hat der In­sol­venz­ver­walter nach An­ord­nung des Ge­richts nur eine be­schränkte Ver­fü­gungs­be­fugnis, so­dass  bei­spiels­weise nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO Ver­fü­gungen des Schuld­ners zuvor der Zu­stim­mung des Ver­wal­ters be­dürfen.

Da­gegen fehlt dem In­sol­venz­ver­walter re­gel­mäßig die recht­liche Be­fugnis zur Frei­stel­lung oder gar Kün­di­gung von Ar­beit­neh­mern sowie zur Er­tei­lung von Ar­beits­an­wei­sungen, die im Re­gel­fall beim Ar­beit­geber ver­bleibt.

Die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens wird vom Ge­richt be­schlossen und ein In­sol­venz­ver­walter er­nannt (der in der Regel mit dem vor­läu­figen In­sol­venz­ver­walter über­ein­stimmt). Bei zu ge­ringer In­sol­venz­masse wird das be­an­tragte In­sol­venz­ver­fahren aus­nahms­weise man­gels Mög­lich­keit der Kos­ten­de­ckung des Ver­fah­rens ab­ge­lehnt. Auch kann der An­trag auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vom Gläu­biger in­ner­halb des vor­läu­figen Ver­fah­rens zu­rück­ge­nommen werden. Häufig ge­schieht dies, wenn der Gläu­biger den An­trag nur ge­stellt hat, um den Schuldner vor einer Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens warnen wollte. Be­zahlt der Schuldner al­ler­dings seine Ver­bind­lich­keiten, be­steht kein In­ter­esse mehr des Gläu­bi­gers an der Ver­fah­rens­durch­füh­rung.

Was genau pas­siert mit den nicht er­füllten Ver­gü­tungs­an­sprü­chen der Ar­beit­nehmer?

Nicht ge­zahlte Lohn­an­sprüche der Ar­beit­nehmer, die vor Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ent­standen sind, werden zu In­sol­venz­for­de­rungen. Diese müssen beim In­sol­venz­ver­walter an­ge­meldet werden, die dar­aufhin von diesem ge­prüft und ge­ge­be­nen­falls be­stä­tigt werden. So­bald der In­sol­venz­ver­walter diese zur Ta­belle hin­zu­ge­fügt hat, müssen diese bei Be­en­di­gung des Ver­fah­rens je nach zur Ver­fü­gung ste­hender In­sol­venz­masse er­füllt werden. Not­falls über­nimmt die Ar­beits­agentur den An­teil der nicht er­füllten In­sol­venz­for­de­rungen im Rahmen der noch aus­ste­henden Lohn­an­sprüche des Ar­beit­neh­mers. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bleiben nach In­sol­ven­zer­öff­nung die be­stehenden Ar­beits­ver­hält­nisse des in­sol­venten Ar­beit­ge­bers be­stehen, woraus immer neue Lohn­an­sprüche der Ar­beit­nehmer folgen.

Die zu­künftig ent­ste­henden Lohn­an­sprüche des Ar­beit­neh­mers werden als sog. „Mas­se­ver­bind­lich­keiten“ be­han­delt, die gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach der Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­füllt werden müssen. Diese müssen im Ge­gen­satz zu In­sol­venz­for­de­rungen im vollen Um­fang von der In­sol­venz­masse er­füllt werden und sind somit wert­voller als Lohn­for­de­rungen, die vor Er­öff­nung ent­standen sind.

Bei Aus­bleiben der Er­fül­lung von Lohn­for­de­rungen kann der Ar­beit­nehmer den In­sol­venz­ver­walter wie ein Ar­beit­geber auf Ver­gü­tungs­zah­lung ver­klagen.

Sollte die vor­han­dene In­sol­venz­masse auch nicht zur Er­fül­lung der Mas­se­for­de­rungen aus­rei­chen (sog. „Mas­se­armut“), können auch diese pri­vi­le­gierten Mas­se­for­de­rungen nicht er­füllt werden.

In Aus­nah­me­fällen können diese For­de­rungen nach an­ge­zeigter Mas­se­armut als neu ent­stan­dene Lohn­for­de­rungen vom Ar­beit­nehmer ein­ge­klagt werden, § 209 Abs. 2 InsO, wenn dieser vom In­sol­venz­ver­walter wei­terhin be­schäf­tigt wird oder der In­sol­venz­ver­walter den frü­hest­mög­li­chen Aus­spruch der Kün­di­gung ver­säumt hat.

Was sollte der Ar­beit­nehmer vor Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­achten?

Es be­steht die Ge­fahr, dass der In­sol­venz­ver­walter die kurz vor In­sol­ven­zer­öff­nung er­brachten Lohn­zah­lungen im Wege der In­sol­venz­an­fech­tung wieder vom Ar­beit­nehmer her­aus­ver­langt. Die Mög­lich­keit der In­sol­venz­an­fech­tung nach §§ 129 ff. InsO be­steht, so­bald kurz vor Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ein­zelne For­de­rungs­zah­lungen des Ar­beit­ge­bers zu einer ver­rin­gerten Ge­samt­in­sol­venz­masse der rest­li­chen Gläu­biger ge­führt haben.

So ein Fall liegt gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vor, wenn drei Mo­nate vor In­sol­ven­zer­öff­nung For­de­rungen er­füllt werden, der Ar­beit­geber be­reits zah­lungs­un­fähig nach § 17 Abs. 2 InsO war und der Ar­beit­nehmer die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Ar­beit­ge­bers oder die Um­stände be­reits kannte. Bei Zah­lungen nach An­trag der In­sol­ven­zer­öff­nung be­steht nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein sol­cher Her­aus­ga­be­an­spruch des In­sol­venz­ver­wal­ters, wenn der Ar­beit­nehmer die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder die Um­stände kannte.

Um die In­sol­venz­an­fech­tung zu ver­hin­dern, sollte der Ar­beit­nehmer seinen Ar­beit­geber bei be­vor­ste­hender In­sol­venz auf Lohn­zah­lung ver­klagen oder den Ar­beit­nehmer je­den­falls durch Gel­tend­ma­chung des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts zur Ver­gü­tungs­zah­lung zwingen.

Diese Art der In­sol­venz­an­fech­tung nach § 130 InsO be­steht nicht für For­de­rungen, die der Ar­beit­nehmer im Wege eines Ge­richts­ur­teils oder eines ge­richt­li­chen Ver­gleichs durch­ge­setzt hat. Diese können al­ler­dings nach § 131 InsO an­ge­fochten werden, wenn die Zah­lung im letzten Monat vor dem In­sol­venz­an­trag vor­ge­nommen wurde, die Zah­lung im zweiten oder dritten Monat vor dem In­sol­venz­an­trag vor­ge­nommen wurde und der Ar­beit­geber zah­lungs­un­fähig war oder wenn die Zah­lung in­ner­halb des zweiten oder dritten Mo­nats vor dem In­sol­venz­an­trag vor­ge­nommen wurde und der Ar­beit­nehmer Kenntnis von der Be­nach­tei­li­gung der an­deren In­sol­venz­gläu­biger durch die Zah­lung hatte.

Welche For­de­rungen des Ar­beit­neh­mers sind vor der In­sol­venz­an­fech­tung des Ver­wal­ters ge­schützt?

Sollte es sich bei den For­de­rungen um Bar­ge­schäfte han­deln, sind diese von der In­sol­venz­an­fech­tung nach § 142 InsO aus­ge­nommen. So­bald der Ar­beit­geber diese in­ner­halb der letzten drei Mo­nate vor In­sol­venz­an­trag be­gli­chen hat, können diese kein Ge­gen­stand der In­sol­venz­an­fech­tung mehr sein. Hierbei gilt die Ver­mu­tung des Bar­ge­schäfts nach § 142 InsO zu­gunsten des Ar­beit­neh­mers (BAG, Ur­teil vom 06.10.2011, 6 AZR 262/​10).

Welche wei­teren be­son­deren Rechte und Pflichten hat der In­sol­venz­ver­walter?

Der In­sol­venz­ver­walter kann den Ar­beit­nehmer grund­sätz­lich nach den all­ge­mein ge­setz­li­chen Re­geln kün­digen.

Al­ler­dings kann der In­sol­venz­ver­walter den Ar­beit­nehmer unter ein­fa­cheren Vor­aus­set­zungen kün­digen. Dieser hat ge­ne­rell nach § 113 Satz 1, 2 InsO nur eine Kün­di­gungs­frist von ma­ximal drei Mo­naten zu be­achten. Die ver­ein­barte Ver­trags­dauer oder der ver­ein­barte Aus­schluss der or­dent­li­chen Kün­di­gung gilt im be­son­deren Fall des In­sol­venz­ver­fah­rens des Ar­beit­ge­bers nicht. Auch be­steht für den In­sol­venz­ver­walter die Mög­lich­keit, mit dem Be­triebsrat eine Na­mens­liste zu ver­ein­baren auf der die ge­kün­digten Ar­beit­nehmer ver­zeichnet sind. Die ver­zeich­neten Ar­beit­nehmer haben einen ver­kürzten Kün­di­gungs­schutz nach § 125 InsO und können ihre Kün­di­gung nur unter er­schwerten Be­din­gungen vor Ge­richt gel­tend ma­chen. Mit­unter kann der In­sol­venz­ver­walter die Ar­beit­nehmer in be­son­deren Fällen durch ge­richt­li­ches Ver­fahren nach § 126 InsO her­aus­klagen.

Al­ler­dings hat der In­sol­venz­ver­walter au­ßer­halb der Kün­di­gungs­frist die be­son­deren kün­di­gungs­recht­li­chen Vor­schriften des So­zi­al­ge­setz­buchs, wie bei­spiels­weise die An­hö­rung des In­te­gra­ti­ons­amtes bei Schwer­be­hin­derten nach § 85 SGB IX, zu be­achten. Auch muss der In­sol­venz­ver­walter die Vor­schriften des KSchG be­achten, somit die Kün­di­gung durch das Vor­liegen eines spe­zi­ellen Kün­di­gungs­grundes recht­fer­tigen.

Was genau ver­steht man unter einem „So­zi­al­plan“?

Bei ge­planten Än­de­rungen des Be­triebes wie bei­spiels­weise eine Mas­sen­kün­di­gung von Ar­beit­neh­mern muss der In­sol­venz­ver­walter den Be­triebsrat an­hören. Gem. § 113 Be­trVG steht hier der ge­rechte In­ter­es­sen­aus­gleich im Vor­der­grund. Der Be­triebsrat kann den In­sol­venz­ver­walter zur Er­stel­lung eines So­zi­al­plans ver­pflichten. Die Durch­füh­rung eines In­ter­es­sen­aus­gleichs er­for­dert nach § 113 Abs. 3 Be­trVG die Un­ter­rich­tung des Be­triebs­rats und einen Anruf bei der Ei­ni­gungs­stelle. Um das In­sol­venz­ver­fahren nicht un­nötig in die Länge zu ziehen, kann der In­sol­venz­ver­walter bei ge­planter Be­trieb­s­än­de­rung die Zu­stim­mung des Ar­beits­ge­richts auch ohne durch­ge­führtes Ver­fahren vor der Ei­ni­gungs­stelle nach § 122 InsO be­an­tragen. Es wird vor­aus­ge­setzt, dass der In­sol­venz­ver­walter den Be­triebsrat in­for­miert, dabei müssen al­ler­dings keine Ver­hand­lungen mit dem Be­triebsrat zu­stande kommen.

Damit das Ge­richt dem An­trag zu­stimmt, müssen die wirt­schaft­li­chen Be­lange des Ar­beit­ge­bers die Vor­weg­nahme be­gründen und zudem die wirt­schaft­li­chen In­ter­essen der Ar­beit­nehmer nicht zu sehr in den Hin­ter­grund ge­rückt werden.

Durch die In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers ent­stehen zwei un­ter­schied­liche Arten von Gläu­bi­gern: die Ar­beit­nehmer und die an­deren Gläu­biger des in­sol­venten Ar­beit­ge­bers. Die Ver­bind­lich­keiten der Ar­beit­nehmer sind nach dem So­zi­al­plan Mas­se­ver­bind­lich­keiten und werden ge­gen­über den an­deren For­de­rungen vor­rangig er­füllt.

Sollte die In­sol­venz des Be­triebes drohen, dann sind so­wohl Ar­beit­nehmer als auch Ar­beit­geber gut be­raten, wenn sie sich an einen auf Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden.