Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
Was genau versteht man unter Arbeit auf Abruf?
Hierunter wird der Fall gefasst, dass der Arbeitnehmer je nach Arbeitsbedarf seine Arbeit erbringen muss. Dieser muss demnach äußert flexibel in seinen Arbeitszeiten sein. Die Abrufarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt (§ 12 TzBfG).
Welche Besonderheiten bestehen für die Abrufarbeit?
Im Gegensatz zum gesetzlichen Normalfall trägt der Arbeitgeber das Risiko und muss somit den Arbeitnehmer trotz wirtschaftlicher oder betrieblicher Ausfälle gem. § 615 Satz 3 BGB vergüten. Hiervon kann der Arbeitgeber abweichen, wenn der Arbeitnehmer sich ausdrücklich zur Abrufarbeit vertraglich verpflichtet hat.
Damit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Abruf zur Arbeitsleistung verpflichten kann, muss dies extra im Arbeitsvertrag geregelt sein. Hingegen ist eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat nicht geeignet, den Arbeitnehmer zur Abrufarbeit zu verpflichten. Eine solche bewirkt keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, da sie den Arbeitnehmer unangemessen belasten würde.
Inwieweit wird der Arbeitnehmer vor unzulässiger Abrufarbeit geschützt?
Der Arbeitgeber hat gewisse gesetzlich normierte Grenzen in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG zu beachten. Zunächst muss die Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der täglichen Arbeitszeit vertraglich vereinbart werden. Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung gelten eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden und eine Arbeitszeit von drei aufeinanderfolgenden Stunden pro Tag als vereinbart. Die gesetzliche Mindestdauer kann durch vertragliche Vereinbarung überschritten werden. Auch findet die gesetzliche Mindestzeit keine Anwendung, wenn eine durchschnittliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch den vorherigen Arbeitsverlauf ermittelt werden kann, um den Arbeitnehmer durch die gesetzlichen Mindeststunden nicht zu benachteiligen.
Außerdem hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vier Tage vor Beginn die zu erbringende Arbeitsleistung anzukündigen. Hat der Arbeitgeber dies unterlassen, handelt dieser zwar gesetzeswidrig, doch der Arbeitnehmer kann mangels Bußgeldvorschriften nach erbrachter Arbeitsleistung keinen zusätzlichen finanziellen Ausgleich vom Arbeitgeber verlangen.
Der Arbeitgeber kann auch nur in gewissen Grenzen von dem Grundsatz des Betriebs- und Wirtschaftsrisikos auf Seiten des Arbeitgebers gem. § 615 BGB durch vertragliche Vereinbarung abweichen. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % über der vereinbarten Mindestarbeitszeit und auch nicht mehr als 20 % unter der vereinbarten Mindestarbeitszeit liegen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2009, 7 Sa 201/09).
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat über die generelle Einführung von Abrufarbeit mitbestimmen, sowie die Ausgestaltung der Abrufarbeit im Sinne der maximalen und minimalen Arbeitslänge.