Weisungsrecht (Direktionsrecht)
- Was genau versteht man unter einem Weisungsrecht des Arbeitgebers?
- Woraus genau besteht das Weisungsrecht?
- Welche Besonderheiten muss der Arbeitgeber bei arbeitsvertraglichen Versetzungsklauseln beachten?
Was genau versteht man unter einem Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Durch das bestehende Weisungsrecht kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer je nach Bedarf zu bestimmten Arbeiten einsetzen. Der Arbeitnehmer hat diesen Anweisungen rechtlich verbindlich zu folgen. Die Weisungen werden vom Arbeitgeber einseitig erteilt, ohne dass es auf das Einverständnis des Arbeitnehmers ankommt. Durch diese Weisungsgebundenheit können „normale“ Arbeitnehmer von freien Mitarbeitern unterschieden werden, da diese an keine Weisungen gebunden sind.
Woraus genau besteht das Weisungsrecht?
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort sowie die Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen bestimmen, d.h., dass er dabei auf die Interessen und die Eigenschaften der einzelnen Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen hat.
Auch das Verhalten des Arbeitnehmers kann durch Weisungen des Arbeitgebers gesteuert werden, wie beispielsweise die Bekleidung des Arbeitnehmers, wenn das erforderliche sachliche Interesse gegeben ist.
Dieser Grundsatz gilt nur, soweit diese Bedingungen nicht schon durch den Arbeitsvertrag, einen anwendbaren Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder sonstige gesetzlichen Vorschriften geregelt werden.
Will der Arbeitgeber konkrete Inhalte des Arbeitsvertrages ändern, die wegen der Bestimmungen im Arbeitsvertrag nicht durch sein Weisungsrecht konkretisiert werden können, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einvernehmlich von Vertragsänderungen überzeugen oder die Änderungen notfalls im Wege einer Änderungskündigung durchsetzen.
Welche Besonderheiten muss der Arbeitgeber bei arbeitsvertraglichen Versetzungsklauseln beachten?
Durch Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer durch Weisung des Arbeitgebers verpflichtet werden, andere Arbeitsaufgaben innerhalb des Betriebes zu übernehmen. Daraus entsteht eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Derartige Klauseln sind in der Regel wirksam.
Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, muss dieser nach § 99 BetrVG vor Versetzung des Arbeitnehmers angehört werden, sobald die Dauer der Versetzung die Länge von einem Monat überschreitet oder gar eine erhebliche Änderung darstellt. Der Betriebsrat kann der Versetzung widersprechen, wenn besondere Gründe wie Gesetzeswidrigkeit, Tarifwidrigkeit oder eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Arbeitnehmers dem entgegenstehen würden.
Dagegen ist eine Versetzung des Arbeitnehmers in ein anderes Unternehmen grundsätzlich unwirksam, da diese der notwendigen Personenbezogenheit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber nach § 613 Satz 2 BGB widersprechen würde.
Sollte der Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Ort der Arbeitsleistung führen, kann der Arbeitnehmer nur innerhalb der Gemeinde versetzt werden, in der der Betrieb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt. In Bezug auf die Zeit der Arbeitsleistung hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer auf die wöchentlichen Arbeitsstunden. Dieser kann entscheiden, in wieweit die Wochenstunden auf die einzelnen Arbeitstage übertragen werden sollen.
Dem Arbeitgeber steht es nach § 106 GewO frei, die Arbeitsstunden auch auf einen Samstag zu legen, soweit keine entgegenstehenden besonderen Bestimmungen im Arbeitsvertrag enthalten sind.
Dagegen kann der Arbeitgeber nicht einseitig den Umfang der wöchentlichen Arbeitsstunden verändern, ohne dadurch Überstunden des Arbeitnehmers entstehen zu lassen.
Sollten Sie Fragen zu konkreten Weisungen des Arbeitgebers oder zum Weisungsrecht im Allgemeinen haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir unterhalten Büros in den Bezirken Neukölln und Köpenick in Berlin.