Wei­sungs­recht (Di­rek­ti­ons­recht)

Was genau ver­steht man unter einem Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers?

Durch das be­stehende Wei­sungs­recht kann der Ar­beit­geber den Ar­beit­nehmer je nach Be­darf zu be­stimmten Ar­beiten ein­setzen. Der Ar­beit­nehmer hat diesen An­wei­sungen recht­lich ver­bind­lich zu folgen. Die Wei­sungen werden vom Ar­beit­geber ein­seitig er­teilt, ohne dass es auf das Ein­ver­ständnis des Ar­beit­neh­mers an­kommt. Durch diese Wei­sungs­ge­bun­den­heit können „nor­male“ Ar­beit­nehmer von freien Mit­ar­bei­tern un­ter­schieden werden, da diese an keine Wei­sungen ge­bunden sind.

Woraus genau be­steht das Wei­sungs­recht?

Nach § 106 GewO kann der Ar­beit­geber den In­halt, den Ort sowie die Zeit der Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers nach bil­ligem Er­messen be­stimmen, d.h., dass er dabei auf die In­ter­essen und die Ei­gen­schaften der ein­zelnen Ar­beit­nehmer Rück­sicht zu nehmen hat.

Auch das Ver­halten des Ar­beit­neh­mers kann durch Wei­sungen des Ar­beit­ge­bers ge­steuert werden, wie bei­spiels­weise die Be­klei­dung des Ar­beit­neh­mers, wenn das er­for­der­liche sach­liche In­ter­esse ge­geben ist.

Dieser Grund­satz gilt nur, so­weit diese Be­din­gungen nicht schon durch den Ar­beits­ver­trag, einen an­wend­baren Ta­rif­ver­trag, eine Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder sons­tige ge­setz­li­chen Vor­schriften ge­re­gelt werden.

Will der Ar­beit­geber kon­krete In­halte des Ar­beits­ver­trages än­dern, die wegen der Be­stim­mungen im Ar­beits­ver­trag nicht durch sein Wei­sungs­recht kon­kre­ti­siert werden können, muss der Ar­beit­geber den Ar­beit­nehmer ein­ver­nehm­lich von Ver­trags­än­de­rungen über­zeugen oder die Än­de­rungen not­falls im Wege einer Än­de­rungs­kün­di­gung durch­setzen.

Welche Be­son­der­heiten muss der Ar­beit­geber bei ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­set­zungs­klau­seln be­achten?

Durch Ver­set­zungs­klau­seln im Ar­beits­ver­trag kann der Ar­beit­nehmer durch Wei­sung des Ar­beit­ge­bers ver­pflichtet werden, an­dere Ar­beits­auf­gaben in­ner­halb des Be­triebes zu über­nehmen. Daraus ent­steht eine Ar­beits­pflicht des Ar­beit­neh­mers, den Wei­sungen des Ar­beit­ge­bers Folge zu leisten. Der­ar­tige Klau­seln sind in der Regel wirksam.

Sollte ein Be­triebsrat vor­handen sein, muss dieser nach § 99 Be­trVG vor Ver­set­zung des Ar­beit­neh­mers an­ge­hört werden, so­bald die Dauer der Ver­set­zung die Länge von einem Monat über­schreitet oder gar eine er­heb­liche Än­de­rung dar­stellt. Der Be­triebsrat kann der Ver­set­zung wi­der­spre­chen, wenn be­son­dere Gründe wie Ge­set­zes­wid­rig­keit, Ta­rif­wid­rig­keit oder eine un­ge­recht­fer­tigte Be­nach­tei­li­gung des Ar­beit­neh­mers dem ent­ge­gen­stehen würden.

Da­gegen ist eine Ver­set­zung des Ar­beit­neh­mers in ein an­deres Un­ter­nehmen grund­sätz­lich un­wirksam, da diese der not­wen­digen Per­so­nen­be­zo­gen­heit der Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers auf den Ar­beit­geber nach § 613 Satz 2 BGB wi­der­spre­chen würde.

Sollte der Ar­beits­ver­trag keine Be­stim­mungen zum Ort der Ar­beits­leis­tung führen, kann der Ar­beit­nehmer nur in­ner­halb der Ge­meinde ver­setzt werden, in der der Be­trieb zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlusses liegt. In Bezug auf die Zeit der Ar­beits­leis­tung hat der Ar­beit­geber ein Wei­sungs­recht ge­gen­über dem Ar­beit­nehmer auf die wö­chent­li­chen Ar­beits­stunden. Dieser kann ent­scheiden, in wie­weit die Wo­chen­stunden auf die ein­zelnen Ar­beits­tage über­tragen werden sollen.

Dem Ar­beit­geber steht es nach § 106 GewO frei, die Ar­beits­stunden auch auf einen Samstag zu legen, so­weit keine ent­ge­gen­ste­henden be­son­deren Be­stim­mungen im Ar­beits­ver­trag ent­halten sind.

Da­gegen kann der Ar­beit­geber nicht ein­seitig den Um­fang der wö­chent­li­chen Ar­beits­stunden ver­än­dern, ohne da­durch Über­stunden des Ar­beit­neh­mers ent­stehen zu lassen.

Sollten Sie Fragen zu kon­kreten Wei­sungen des Ar­beit­ge­bers oder zum Wei­sungs­recht im All­ge­meinen haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Wir un­ter­halten Büros in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick in Berlin.