Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt bei Ein­stands­pflicht in der Regel die ge­samten Kosten des Rechts­streits. Dies um­fasst die ge­setz­li­chen An­walts­ge­bühren, Zeu­gen­gelder und Ho­no­rare für ge­richt­liche Sach­ver­stän­dige, die Ge­richts­kosten und die Kosten des Geg­ners, so­weit Sie diese über­nehmen müssen. Ich rechne dann alle an­fal­lenden Rechts­an­walts­ge­bühren über den Rechts­schutz­ver­si­cherer ab. 

So­fern Sie nicht si­cher sind, ob Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Kos­ten­de­ckung er­teilt, kann selbst­ver­ständ­lich auch ich eine Kos­ten­de­ckungs­zu­sage für Sie bei Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung ein­holen. Ich über­nehme dann die ge­samte Kor­re­spon­denz mit dem Ver­si­cherer. Ein Vor­schuss wird in diesem Fall nicht er­hoben.