In­sol­venz­geld

Wann be­steht ein An­spruch auf In­sol­venz­geld?

Wenn der Ar­beit­geber zah­lungs­un­fähig ist und die Ar­beit­nehmer ihre Löhne nur noch teil­weise oder gar nicht aus­ge­zahlt be­kommen, wird unter be­stimmten Vor­aus­set­zungen von der Bun­des­agentur für Ar­beit In­sol­venz­geld an die Ar­beit­nehmer aus­ge­zahlt.

Die Vor­aus­set­zungen für einen An­spruch auf In­sol­venz­geld sind in § 165 Abs. 1 des So­zi­al­ge­setz­buch (SGB) Drittes Buch (III) zu finden. Hier­nach haben Ar­beit­nehmer einen An­spruch auf In­sol­venz­geld, wenn ein In­sol­ven­zer­eignis vor­liegt. Dies ist der Fall wenn

  • ein In­sol­venz­ver­fahren über das Ver­mögen der Ar­beit­ge­bers er­öffnet worden ist,
  • der An­trag auf die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens man­gels Masse ab­ge­wiesen worden ist oder
  • bei der voll­stän­digen Be­en­di­gung der Be­triebs­tä­tig­keit im In­land, wenn ein An­trag auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nicht ge­stellt worden ist und ein In­sol­venz­ver­fahren of­fen­sicht­lich man­gels Masse nicht in Be­tracht kommt.

An­spruchs­be­rech­tigt sind nur Ar­beit­nehmer, die im In­land be­schäf­tigt waren. Hierzu zählen auch ge­ring­fügig Be­schäf­tigte, Stu­denten, Heim­ar­beiter und Aus­zu­bil­dende.

Die Ver­gü­tungs­an­sprüche der Ar­beit­nehmer gegen den Ar­beit­geber gehen nach § 187 SGB III kraft An­trag­stel­lung auf die Bun­des­agentur für Ar­beit über. Ein ein­klag­barer An­spruch auf Lohn­zah­lung be­steht daher für den In­sol­venz­geld-Zeit­raum nicht mehr.

Für wel­chen Zeit­raum be­steht der An­spruch auf In­sol­venz­geld?

Das In­sol­venz­geld wird gemäß § 165 Ab­satz 1 Satz 1 SGB III für die dem In­sol­ven­zer­eignis vor­aus­ge­gan­genen drei Mo­nate des Ar­beits­ver­hält­nisses ge­zahlt, bei denen noch ein An­spruch auf Ar­beits­ent­gelt be­steht. Es wird also ma­ximal für drei Mo­nate ge­zahlt, welche dem In­sol­ven­zer­eignis aber nicht un­mit­telbar voraus gehen müssen.

Wenn das Ar­beits­ver­hältnis vor dem In­sol­ven­zer­eignis be­endet wurde, um­fasst der In­sol­venz­geld-Zeit­raum die letzten drei Mo­nate des Ar­beits­ver­hält­nisses. Bei einer Frei­stel­lung ist nicht der letzte Ar­beitstag, son­dern das Ende des Ar­beits­ver­hält­nisses ent­schei­dend. Die Kün­di­gung muss um gültig zu sein nach § 623 BGB schrift­lich er­folgt sein.

Bei­spiele:

  1. In­sol­venztag: 01.10.

In­sol­venz­geld-Zeit­raum: 01.07. – 30.09.

  1. In­sol­venztag: 01.10.

Ende das Ar­beits­ver­hält­nisses: 30.06.

In­sol­venz­geld-Zeit­raum: 01.04. – 30.06.

Welche Ar­beits­ent­gelt­an­sprüche werden vom In­sol­venz­geld um­fasst?

Gemäß § 185 SGB III wird das In­sol­venz­geld in Höhe des Net­to­lohns aus­ge­zahlt. Dieser wird aus dem Brut­to­lohn er­mit­telt, wel­cher be­grenzt ist auf die mo­nat­liche Bei­trags­be­mes­sungs­grenze der all­ge­meinen Ren­ten­ver­si­che­rung und um die ge­setz­li­chen Ab­züge ver­min­dert wird.

Auch Son­der­zah­lungen die in dem In­sol­venz­geld­zeit­raum an­ge­fallen sind wie z.B. Ur­laubs­geld, Über­stun­den­ver­gü­tung, Aus­la­gen­er­satz oder Bei­träge zur Di­rekt­ver­si­che­rung werden be­rück­sich­tigt.

Jah­res­son­der­ver­gü­tungen wie ein 13. Mo­nats­ge­halt oder Weih­nachts­geld werden an­teilig aus­ge­gli­chen, aber nur mit ma­ximal 3/​12 der Ge­samt­leis­tung.

Was ist bei der An­trag­stel­lung zu be­achten?

Der An­trag auf In­sol­venz­geld muss in­ner­halb einer Aus­schluss­frist von zwei Mo­naten nach dem In­sol­ven­zer­eignis gemäß § 324 Ab­satz 3 Satz 1 SGB III, bei der Agentur für Ar­beit ge­stellt werden. Dort ist auch das An­trags­for­mular zu er­halten oder im In­ter­net­an­gebot der Bun­des­agentur für Ar­beit.

Wenn die An­trags­frist aus nicht selbst zu ver­tre­tenden Gründen ver­säumt wurde, ist nach § 324 Ab­satz 3 Satz 2 SGB III In­sol­venz­geld zu leisten, wenn der An­trag in­ner­halb von zwei Mo­naten nach Weg­fall des Hin­de­rungs­grundes ge­stellt wurde. Hierbei müssen die Gründe für eine Ver­zö­ge­rung aus­führ­lich dar­ge­legt werden und der Zeit­punkt der Kennt­nis­nahme des In­sol­ven­zer­eig­nisses ist an­zu­führen.

Ist auch die Zah­lung eines Vor­schusses vor Ein­tritt des In­sol­ven­zer­eig­nisses mög­lich?

Die Be­wil­li­gung von In­sol­venz­geld setzt den Ein­tritt des In­sol­ven­zer­eig­nisses voraus. Nach § 168 SGB III kann vorher schon ein Vor­schuss auf das In­sol­venz­geld ge­währt werden, wenn

  1. die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mögen des Ar­beit­ge­bers be­an­tragt ist,
  2. das Ar­beits­ver­hältnis be­endet ist und
  3. die Vor­aus­set­zungen für den An­spruch auf In­sol­venz­geld mit hin­rei­chender Wahr­schein­lich­keit er­füllt werden.

Die Höhe des Vor­schusses wird von der Agentur für Ar­beit nach pflicht­ge­mäßem Er­messen be­stimmt und liegt meist zwi­schen 50 – 80 Pro­zent des Net­to­ge­halts.

Sollte der Ar­beit­geber in­sol­vent sein, dann sollten sich alle Be­tei­ligten recht­zeitig von einem auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt ver­treten lassen. Un­sere Büros finden Sie in Berlin in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick.