Insolvenzgeld
- Wann besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld?
Für welchen Zeitraum besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld? - Welche Arbeitsentgeltansprüche werden vom Insolvenzgeld umfasst?
- Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
- Ist auch die Zahlung eines Vorschusses vor Eintritt des Insolvenzereignisses möglich?
Wann besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld?
Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und die Arbeitnehmer ihre Löhne nur noch teilweise oder gar nicht ausgezahlt bekommen, wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Insolvenzgeld sind in § 165 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) zu finden. Hiernach haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ein Insolvenzereignis vorliegt. Dies ist der Fall wenn
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgebers eröffnet worden ist,
- der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist oder
- bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Anspruchsberechtigt sind nur Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Hierzu zählen auch geringfügig Beschäftigte, Studenten, Heimarbeiter und Auszubildende.
Die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber gehen nach § 187 SGB III kraft Antragstellung auf die Bundesagentur für Arbeit über. Ein einklagbarer Anspruch auf Lohnzahlung besteht daher für den Insolvenzgeld-Zeitraum nicht mehr.
Für welchen Zeitraum besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld wird gemäß § 165 Absatz 1 Satz 1 SGB III für die dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt, bei denen noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Es wird also maximal für drei Monate gezahlt, welche dem Insolvenzereignis aber nicht unmittelbar voraus gehen müssen.
Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis beendet wurde, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Freistellung ist nicht der letzte Arbeitstag, sondern das Ende des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Die Kündigung muss um gültig zu sein nach § 623 BGB schriftlich erfolgt sein.
Beispiele:
- Insolvenztag: 01.10.
Insolvenzgeld-Zeitraum: 01.07. – 30.09.
- Insolvenztag: 01.10.
Ende das Arbeitsverhältnisses: 30.06.
Insolvenzgeld-Zeitraum: 01.04. – 30.06.
Welche Arbeitsentgeltansprüche werden vom Insolvenzgeld umfasst?
Gemäß § 185 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns ausgezahlt. Dieser wird aus dem Bruttolohn ermittelt, welcher begrenzt ist auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
Auch Sonderzahlungen die in dem Insolvenzgeldzeitraum angefallen sind wie z.B. Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Auslagenersatz oder Beiträge zur Direktversicherung werden berücksichtigt.
Jahressondervergütungen wie ein 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld werden anteilig ausgeglichen, aber nur mit maximal 3/12 der Gesamtleistung.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gemäß § 324 Absatz 3 Satz 1 SGB III, bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Dort ist auch das Antragsformular zu erhalten oder im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn die Antragsfrist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt wurde, ist nach § 324 Absatz 3 Satz 2 SGB III Insolvenzgeld zu leisten, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wurde. Hierbei müssen die Gründe für eine Verzögerung ausführlich dargelegt werden und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Insolvenzereignisses ist anzuführen.
Ist auch die Zahlung eines Vorschusses vor Eintritt des Insolvenzereignisses möglich?
Die Bewilligung von Insolvenzgeld setzt den Eintritt des Insolvenzereignisses voraus. Nach § 168 SGB III kann vorher schon ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewährt werden, wenn
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Die Höhe des Vorschusses wird von der Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt und liegt meist zwischen 50 – 80 Prozent des Nettogehalts.
Sollte der Arbeitgeber insolvent sein, dann sollten sich alle Beteiligten rechtzeitig von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Unsere Büros finden Sie in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.