Leih­ar­beit (Ar­beit­neh­mer­über­las­sung, Zeit­ar­beit)

Was genau ver­steht man unter Leih­ar­beit?

Bei einer Leih­ar­beit leiht der Ar­beit­geber, der „Ver­leiher“, einem Dritten, dem „Ent­leiher“, den Ar­beit­nehmer zur Ar­beit in seinem Be­trieb aus. Es be­steht dabei ein Ar­beits­ver­hältnis zwi­schen dem Ar­beit­nehmer und dem Ar­beit­geber, wobei die Ar­beit des Ar­beit­neh­mers beim Ent­leiher ge­leistet wird. In der Regel er­hält der Ar­beit­geber mit der Ar­beit­neh­mer­über­las­sung vom Ent­leiher eine Ver­gü­tung, es han­delt sich somit häufig um eine ge­werb­liche Ar­beit­neh­mer­über­las­sung, die in einem Ver­trag zwi­schen Ver­leiher und Ent­leiher ge­re­gelt ist.

Welche Rechte und Pflichten ent­stehen im Rahmen einer Leih­ar­beit?

Die Rechte und Pflichten sind im Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) nor­miert. Be­son­deres Au­gen­merk wird dabei auf die Er­laub­nis­pflicht des Ar­beit­ge­bers und den Schutz des Ar­beit­neh­mers ge­legt. Grund­sätz­lich darf der Ar­beit­geber einen Ar­beit­nehmer ohne Ein­ver­ständnis nicht an einen an­deren Ar­beit­geber ver­leihen, § 613 Satz 2 BGB, da die Ar­beits­leis­tung im Zweifel nicht über­tragbar ist. Eine Aus­nahme be­steht, wenn der Ar­beits­ver­trag von vorn­herein eine Re­ge­lung im  Sinne einer Aus­leih­be­fugnis ent­hält. Im Falle einer ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­mer­über­las­sung muss der Ar­beit­geber dar­über hinaus auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG noch eine ge­setz­liche Er­laub­nis­pflicht der Ar­beits­agentur be­achten. Da­neben ist eine ge­werb­liche Ar­beit­neh­mer­über­las­sung ge­ne­rell im Bau­ge­werbe nach §  1b Satz 1 AÜG un­ter­sagt.

Im Ge­setz sind gem. § 1 Abs. 3 AÜG zudem auch drei Aus­nahmen zur be­hörd­li­chen Ge­neh­mi­gungs­pflicht nor­miert:

  1. Leih­ar­beit zwi­schen Ar­beit­ge­bern des­selben Wirt­schafts­zweiges zur Ver­mei­dung von Kurz­ar­beit oder Ent­las­sungen, wenn ein für den Ent­leiher und Ver­leiher gel­tender Ta­rif­ver­trag dies vor­sieht.
  2. Leih­ar­beit zwi­schen Kon­zern­un­ter­nehmen im Sinne des § 18 AktG, wenn der Ar­beit­nehmer seine Ar­beit vor­über­ge­hend nicht bei seinem Ar­beit­geber leistet.
  3. Leih­ar­beit ins Aus­land, wenn der Leih­ar­beit­nehmer in ein auf der Grund­lage zwi­schen­staat­li­cher Ver­ein­ba­rungen ge­grün­detes deutsch-aus­län­di­sches Ge­mein­schafts­un­ter­nehmen ver­liehen wird, an dem der Ver­leiher be­tei­ligt ist.

Fehlt diese be­hörd­liche Er­laubnis sind die Ver­träge nach § 9 Nr. 1 AÜG zwi­schen Ver­leiher und Ent­leiher, sowie zwi­schen Ver­leiher und Ar­beit­nehmer un­wirksam. Auf­grund ge­setz­li­cher An­ord­nung ent­steht al­ler­dings zum Schutz des Ar­beit­neh­mers dabei ein Ar­beits­ver­hältnis zwi­schen dem Ar­beit­nehmer und dem Ent­leiher. Da­neben er­hält der Ar­beit­nehmer einen Scha­dens­er­satz­an­spruch nach § 10 Abs. 2 AÜG und einen An­spruch auf Zah­lung der Lohn­ne­ben­kosten nach § 10 Abs. 3 AÜG  ge­gen­über dem Ver­leiher.

Die be­hörd­liche Ge­neh­mi­gung gilt grund­sätz­lich ein Jahr und eine Ver­län­ge­rung der Ge­neh­mi­gung muss drei Mo­nate vor Fris­tende be­an­tragt werden. Die Ge­neh­mi­gung ver­län­gert sich au­to­ma­tisch, so­weit der An­trag auf Ver­län­ge­rung von der Be­hörde nicht ab­ge­lehnt wird. Sollte der An­trag ab­ge­lehnt werden, gilt nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG eine ma­ximal zwölf­mo­na­tige „Fort­be­stehens­fik­tion“ zur Ab­wick­lung eines neuen Ver­trages.

Grund­sätz­lich werden Leih­ar­beit­nehmer und Ar­beit­nehmer nach § 9 Nr. 2 AÜG gleich ver­gütet.

Es be­stehen zwei Aus­nahmen:

  • durch einen Ta­rif­ver­trag sind an­dere vom Gleich­heits­grund­satz ab­wei­chende Re­ge­lungen vor­ge­sehen und die Be­tei­ligten sind an den Ta­rif­ver­trag ge­bunden
  • es be­steht ein Ta­rif­ver­trag für den spe­zi­ellen Wirt­schafts­zweig und der Ta­rif­ver­trag wird durch Be­zug­nahme im Ar­beits­ver­trag für an­wendbar er­klärt (beide Par­teien wären an­sonsten nicht ta­rif­ge­bunden)

Welche ge­son­derten Pflichten ent­stehen für den Ent­leiher und den Ver­leiher?

Der Ar­beit­nehmer hat ge­gen­über dem Ent­leiher einen Aus­kunfts­an­spruch aus § 13 AÜG über die we­sent­li­chen Ar­beits­be­din­gungen der an­deren Ar­beit­nehmer im Be­trieb des Ent­lei­hers. Spe­ziell auch An­gaben über die ge­naue Ver­gü­tung kann dieser damit er­halten. Ein sol­cher Aus­kunfts­an­spruch ent­fällt so­weit der Ar­beit­nehmer im Rahmen der Aus­nah­me­re­ge­lung keinen ge­setz­li­chen An­spruch auf gleiche Ver­gü­tung wie die an­deren Ar­beit­nehmer hat.

Der Ver­leiher selbst muss den Ar­beit­nehmer über alle we­sent­li­chen Ar­beits­be­din­gungen im Sinne eines schrift­li­chen Ar­beits­nach­weises in­for­mieren. Neben den in § 2 Abs. 1 NachwG nor­mierten An­gaben müssen nach § 11 Abs. 1 AÜG auch An­gaben zur Firma, An­schrift des Ver­lei­hers, die ge­naue Er­laub­nis­be­hörde und Ort und Datum der Er­laub­nis­er­tei­lung ge­macht werden. Auch die Art und Höhe der Leis­tungen für Zeiten, in denen der Leih­ar­beit­nehmer nicht ver­liehen ist, müssen an­ge­geben werden. Da­neben muss der Ver­leiher nach § 11 Abs. 2 AÜG dem Ar­beit­nehmer ein Merk­blatt der Er­laub­nis­be­hörde mit we­sent­li­chen Ge­set­zes­in­halten über­geben.

Sollte die Er­laubnis zur Ar­beit­neh­mer­über­las­sung ent­fallen, ist der Ver­leiher nach § 11 Abs. 3 AÜG ver­pflichtet, den Ar­beit­nehmer über den Weg­fall zu in­for­mieren und das vor­aus­sicht­liche Ende einer et­waigen Ab­wick­lung mit­zu­teilen.

Welche Mög­lich­keiten be­stehen nach Be­en­di­gung des Zeit­ar­beits­ver­trages für den Ar­beit­nehmer?

Der Ar­beit­nehmer hat die Mög­lich­keit, nach Ab­lauf des Zeit­ar­beits­ver­trages, zum Ent­leiher zu wech­seln und im Ein­ver­ständnis mit diesem einen neuen Ar­beits­ver­trag zu schließen. Diese Mög­lich­keit be­steht selbst dann, wenn zuvor ge­gen­tei­lige ver­trag­liche Ver­ein­ba­rungen ge­troffen wurden. Diese mit dem Ar­beit­nehmer ge­trof­fene Ver­ein­ba­rung ist nach § 9 Abs. 4 AÜG un­wirksam. Auch eine ge­gen­tei­lige Re­ge­lung mit dem Ent­leiher selbst ist nach § 9 Abs. 3 AÜG un­wirksam.