Lohn­rück­stand- Ar­beit­ge­ber­pflichten

Welche Pflichten treffen den Ar­beit­geber im Falle des Lohn­rück­stands?

Im Falle von Zah­lungs­schwie­rig­keiten muss der Ar­beit­geber einen An­trag auf In­sol­venz in Be­tracht ziehen. Sollte der Ar­beit­geber die Lohn­steuer nicht an das Fi­nanzamt leisten, haftet dieser per­sön­lich nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG neben dem ei­gent­lich steu­er­pflich­tigen Ar­beit­nehmer für die Lohn­steuer. Dieser Haf­tung un­ter­fallen bei ju­ris­ti­schen Per­sonen auch per­sön­lich deren Vor­stände oder Ge­schäfts­führer gem. §§ 34, 69 Ab­ga­ben­ord­nung (AO). Sollte die ju­ris­ti­sche Person aus meh­reren Ge­schäfts­füh­rungs­or­ganen be­stehen, so trifft grund­sätz­lich jedes Mit­glied diese steu­er­li­chen Pflichten. Eine Aus­nahme dazu liegt vor, wenn zuvor eine Auf­ga­ben­ver­tei­lung ver­ein­bart wurde, diese ein­deutig ist und schrift­lich fi­xiert wurde. Je­doch werden die Or­gan­mit­glieder nicht davon be­freit, an­dere Or­gan­mit­glieder bei ihren steu­er­li­chen Pflichten zu kon­trol­lieren und bei Kenntnis, dem sogar ent­ge­gen­zu­wirken.

In­wie­weit haftet der Ar­beit­geber neben der Lohn­steuer?

Der Ar­beit­geber muss nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV da­neben auch der Kran­ken­kasse den ge­samten So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag leisten. Bei ju­ris­ti­schen Per­sonen haften die Mit­glieder der Ge­schäfts­füh­rungs­or­gane per­sön­lich gem. § 266a Abs. 1 StGB sogar straf­recht­lich.

Die Kran­ken­kasse selbst hat nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 266a Abs. 1 StGB einen Re­gress­an­spruch ge­gen­über dem Ar­beit­geber, sollte dieser den Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag nicht ab­führen.

Was genau ver­steht man unter einem „Phan­tom­lohn“?

Gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden die So­zi­al­bei­träge spä­tes­tens am dritt­letzten Bank­ar­beitstag des Mo­nats fällig, egal ob der Lohn vom Ar­beit­geber wirk­lich ge­zahlt wurde oder nicht. Ent­schei­dend ist dabei al­lein, ob der Ar­beit­nehmer die Ar­beits­leis­tung er­bracht hat. Somit hat der Ar­beit­geber auch dann die Pflicht, So­zi­al­bei­träge ab­zu­führen, wenn dieser gar keinen Lohn an den Ar­beit­nehmer ge­zahlt hat. Eine Straf­bar­keit wegen Vor­ent­halten und Ver­un­treuen von Ar­beits­ent­gelt gem. § 266a Abs. 1 StGB ist von der Ver­gü­tung des Ar­beit­neh­mers un­ab­hängig.

Der An­spruch der Kran­ken­kasse auf Ab­füh­rung der So­zi­al­bei­träge wird auch nicht da­durch ge­min­dert, dass die Höhe der Ver­gü­tung ein­ver­nehm­lich zwi­schen dem Ar­beit­geber und dem Ar­beit­nehmer rück­wir­kend re­du­ziert wird. Der ur­sprüng­liche An­spruch bleibt also be­stehen.

Sollten Sie als Ar­beit­geber zah­lungs­un­fähig sein, dann sollten Sie sich drin­gend von einem auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt be­raten lassen. Wir sind in Berlin in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick für Sie mit einem Büro ver­treten.