Lohnrückstand- Arbeitgeberpflichten
- Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber im Falle des Lohnrückstands?
- Inwieweit haftet der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer?
- Was genau versteht man unter einem „Phantomlohn“?
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber im Falle des Lohnrückstands?
Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Insolvenz in Betracht ziehen. Sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt leisten, haftet dieser persönlich nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG neben dem eigentlich steuerpflichtigen Arbeitnehmer für die Lohnsteuer. Dieser Haftung unterfallen bei juristischen Personen auch persönlich deren Vorstände oder Geschäftsführer gem. §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO). Sollte die juristische Person aus mehreren Geschäftsführungsorganen bestehen, so trifft grundsätzlich jedes Mitglied diese steuerlichen Pflichten. Eine Ausnahme dazu liegt vor, wenn zuvor eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde, diese eindeutig ist und schriftlich fixiert wurde. Jedoch werden die Organmitglieder nicht davon befreit, andere Organmitglieder bei ihren steuerlichen Pflichten zu kontrollieren und bei Kenntnis, dem sogar entgegenzuwirken.
Inwieweit haftet der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer?
Der Arbeitgeber muss nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV daneben auch der Krankenkasse den gesamten Sozialversicherungsbeitrag leisten. Bei juristischen Personen haften die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane persönlich gem. § 266a Abs. 1 StGB sogar strafrechtlich.
Die Krankenkasse selbst hat nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB einen Regressanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sollte dieser den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht abführen.
Was genau versteht man unter einem „Phantomlohn“?
Gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden die Sozialbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, egal ob der Lohn vom Arbeitgeber wirklich gezahlt wurde oder nicht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht hat. Somit hat der Arbeitgeber auch dann die Pflicht, Sozialbeiträge abzuführen, wenn dieser gar keinen Lohn an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB ist von der Vergütung des Arbeitnehmers unabhängig.
Der Anspruch der Krankenkasse auf Abführung der Sozialbeiträge wird auch nicht dadurch gemindert, dass die Höhe der Vergütung einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer rückwirkend reduziert wird. Der ursprüngliche Anspruch bleibt also bestehen.
Sollten Sie als Arbeitgeber zahlungsunfähig sein, dann sollten Sie sich dringend von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Wir sind in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick für Sie mit einem Büro vertreten.