Ver­set­zungs­klausel, Ver­set­zungs­vor­be­halt

Was genau ver­steht man unter einer „Ver­set­zungs­klausel“?

Mit­hilfe einer ar­beits­recht­li­chen Ver­set­zungs­klausel be­hält sich der Ar­beit­geber vor, den Ar­beit­nehmer ein­seitig zu ver­setzen. Die Ver­set­zung geht dabei weiter, als dem Ar­beit­geber ei­gent­lich recht­lich in­ner­halb seiner Di­rek­ti­ons­be­fugnis mög­lich ist. Diese Klausel wird in der Regel im Rahmen von AGBs von dem Ar­beit­geber in den Ar­beits­ver­trag ein­ge­führt und muss dem­nach auch der ge­ne­rellen AGB Kon­trolle stand­halten. Sie darf den Ar­beit­nehmer somit nicht un­an­ge­messen nach § 307 I BGB be­nach­tei­ligen.

Welche Arten von Ver­set­zungs­klau­seln gibt es?

Der Ar­beit­geber kann sich vor­be­halten, dem Ar­beit­nehmer neue Ar­beits­auf­gaben zu­zu­weisen. Auch kann die Ver­set­zungs­klausel darin liegen, den Ar­beit­nehmer auf eine an­dere Be­triebs­ab­tei­lung oder sogar auf einen neuen Ar­beitsort zu ver­weisen. Der Ar­beit­geber macht hiermit sein Wei­sungs­recht gel­tend. Die Durch­set­zung der Ver­set­zungs­klausel ist somit nicht von der Zu­stim­mung des Ar­beit­neh­mers ab­hängig.

Grund­sätz­lich können Ver­set­zungs­klau­seln auch nur den mög­li­chen Um­fang der Ar­beits­auf­gaben fest­legen, in­wie­weit sich der Ar­beit­nehmer also zur Ar­beits­leis­tung ver­pflichtet. In­ner­halb dieser Grenzen übt der Ar­beit­geber sein üb­li­ches Wei­sungs­recht aus.

Welche Be­son­der­heiten müssen bei Ver­set­zungs­klau­seln in­ner­halb von AGBs be­achtet werden?

In der Regel werden Ver­set­zungs­klau­seln im Rahmen von AGB Be­stand­teil des in­di­vi­du­ellen Ar­beits­ver­trages. Diese müssen dem­nach der AGB-Kon­trolle nach §§ 305 ff. BGB ge­nügen. Um eine Un­wirk­sam­keit der Klausel zu ver­meiden, darf die Ver­set­zungs­klausel den Ar­beit­nehmer nicht gem. § 305c Abs. 1 BGB über­ra­schen und muss zudem für den Ar­beit­nehmer klar und ver­ständ­lich sein, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Au­ßerdem darf die Klausel den Ar­beit­nehmer gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht un­an­ge­messen be­nach­tei­ligen. Eine Ver­set­zungs­klausel, die dem Ar­beit­geber in­ner­halb der AGBs eine Ver­set­zung des Ar­beit­neh­mers auf einen ge­ring­wer­ti­geren Ar­beits­platz vor­be­hält, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un­wirksam.

Der Ar­beit­geber müsste in einem sol­chen Fall nor­ma­ler­weise eine Än­de­rungs­kün­di­gung aus­spre­chen, um die Rechte des Ar­beit­neh­mers auf ver­trags­ge­mäße Be­schäf­ti­gung nicht zu min­dern. Durch eine der­ar­tige Än­de­rungs­kün­di­gung wird dem Ar­beit­nehmer ge­kün­digt, sowie gleich­zeitig ein neues Ar­beits­ver­hältnis zu ge­än­derten häufig schlech­teren Be­din­gungen an­ge­boten. Der Ar­beit­nehmer hat die Mög­lich­keit, das Än­de­rungs­an­gebot nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz ge­richt­lich zu über­prüfen. Der Ar­beit­geber muss dar­aufhin be­weisen, dass die Ver­schlech­te­rung der Ar­beits­be­din­gungen im Sinne des § 2 KSchG „so­zial ge­recht­fer­tigt“ ist. Dieser Be­weis ist dem Ar­beit­geber häufig un­mög­lich, wes­halb eine solche Klausel in der Regel un­wirksam ist.

Der Ar­beit­geber kann somit nur in be­stimmten Grenzen sein be­stehendes Wei­sungs­recht durch die Ein­brin­gung von vor­for­mu­lierten Ver­set­zungs­klau­seln er­wei­tern.