Al­ters­teilzeit

Was genau ver­steht man unter Al­ters­teilzeit?

Durch die Al­ters­teilzeit wird die Ar­beits­zeit ver­kürzt, um dem kurz vor der Al­ters­rente ste­henden Ar­beit­nehmer einen flie­ßenden Über­gang zu schaffen. Dieser Vor­gang wird seit 1984 durch Lohn­zu­schüsse vom Staat ge­för­dert.

Gibt es ver­schie­dene Arten von Al­ters­teilzeit?

Zu­nächst wurde das sog. Kon­ti­nui­täts- bzw. Re­duk­ti­ons­mo­dell ent­wi­ckelt, bei dem kurz vor der Al­ters­rente Ar­beits­zeit kon­ti­nu­ier­lich von der ur­sprüng­li­chen Ar­beits­zeit ab­ge­zogen wird.

Al­ler­dings wird in der Praxis größ­ten­teils das Block­mo­dell durch­ge­führt, bei dem die Al­ters­teilzeit in zwei Phasen, die Ar­beits­phase und die Frei­stel­lungs­phase, un­ter­teilt wird. In der Ar­beits­phase voll­bringt der Ar­beit­geber die nor­male Ar­beits­zeit, wäh­rend in der Frei­stel­lungs­phase gar nicht ge­ar­beitet wird. An­ders als beim Re­duk­ti­ons­mo­dell er­hält der Ar­beit­nehmer in der Ar­beits­phase trotz voller Ar­beits­leis­tung we­niger Ein­kommen, um die Dif­fe­renz in der Frei­stel­lungs­phase aus­ge­zahlt zu be­kommen.

Bei beiden Aus­füh­rungs­arten der Al­ters­teilzeit nimmt die Ver­gü­tung des Ar­beit­neh­mers im Ver­gleich zur vor­he­rigen Ver­gü­tung ab.

Im Block­mo­dell ist zudem das in der Ar­beits­zeit er­ar­bei­tete Ent­gelt durch den Ar­beit­geber vor In­sol­venz nach § 8a AltTZG 1996 ab­zu­si­chern. Bank­bürg­schaften oder auch Hin­ter­le­gungen in Geld oder Wert­pa­pieren sind hierfür be­son­ders ge­eignet.

Wo ist die Al­ters­teilzeit ge­setz­lich ver­an­kert?

Bei der Al­ters­teilzeit han­delt es sich um eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung, die im re­gu­lären Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (TzBfG) ge­re­gelt wird. Zudem fällt diese auch unter das TzBfG, da das Ar­beits­ver­hältnis in sol­chen Fällen bis zum Be­ginn der Al­ters­rente be­fristet ist.

Ex­plizit ge­nannt wird die Al­ters­teilzeit im Al­ters­teilzeit­ge­setz aus dem Jahre 1996. Al­ler­dings wird in dem Ge­setz nur ge­re­gelt, wann der Staat diese durch Gelder zu för­dern hat.

Warum wird die Al­ters­teilzeit ver­ein­bart?

Durch die Ver­ein­ba­rung der Al­ters­teilzeit wird die Ar­beits­zeit des Ar­beit­neh­mers in der Regel um die Hälfte ge­kürzt, je­doch das Ein­kommen nicht glei­cher­maßen im Ver­hältnis re­du­ziert. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) AltTZG hat der Ar­beit­nehmer min­des­tens 20 % des zuvor ur­sprüng­lich er­hal­tenen Ein­kom­mens dem durch die Al­ters­teilzeit hälf­tigen Ein­kommen hin­zu­zu­fügen. Somit ist die Al­ters­teilzeit für den Ar­beit­nehmer vor­teil­haft, da dieser ins­ge­samt einen hö­heren Stun­den­lohn be­kommt.

Für den Ar­beit­geber ent­stehen keine Mehr­kosten, da dieser unter be­stimmten Vor­aus­set­zungen ge­gen­über der Bun­des­agentur für Ar­beit einen An­spruch auf Er­stat­tung dieses Be­trags er­hält.

Welche be­son­deren Vor­aus­set­zungen müssen für einen Er­stat­tungs­an­spruch des Ar­beit­ge­bers vor­liegen?

Damit der Ar­beit­geber von der Bun­des­agentur für Ar­beit den Be­trag er­stattet be­kommt, mussten bis 2009 be­son­dere Vor­aus­set­zungen er­füllt sein.

  • Der Ar­beit­nehmer muss über 55 Jahre alt sein (§ 2 Abs.1 Nr.1 AltTZG 1996).
  • Die Ver­ein­ba­rung zur Al­ters­teilzeit muss in dem Zeit­raum nach dem 14.02.1996 und vor dem 01.01.2010 an­ge­fangen haben und auch in diesem Zeit­raum vor Be­ginn der Al­ters­rente statt­finden (§ 2 Abs.1 Nr.2, § 16 AltTZG 1996).
  • Die Ar­beits­zeit wird um die Hälfte re­du­ziert (§ 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG 1996).
  • Der Ar­beit­nehmer war vor Be­ginn der Al­ters­teilzeit­ar­beit min­des­tens 1080 Tage (etwa 3 Jahre) ver­si­che­rungs­pflichtig beim Ar­beit­geber be­schäf­tigt. Zeiten mit Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch, Ar­beits­lo­sen­hilfe oder Ar­beits­lo­sen­geld II werden dabei der ver­si­che­rungs­pflich­tigen Be­schäf­ti­gung gleich­ge­stellt (§ 2 Abs.1 Nr.3 AltTZG 1996).
  • Der Ar­beit­geber zahlt dem Ar­beit­nehmer min­des­tens 20 % des Re­gel­ein­kom­mens für den Zeit­raum der Ar­beits­teilzeit. Das Re­gel­ein­kommen be­rechnet sich nach dem pro Monat be­zo­genen Ar­beits­ent­gelt mit Aus­nahme von Ein­mal­zah­lungen (§ 3 Abs.1 Nr.1 a), § 6 AltTZG 1996).
  • Der Ar­beit­geber zahlt wei­terhin auf 80 % des Teil­zei­tent­gelts ge­setz­liche Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge. Das macht ins­ge­samt 90 % des alten Ren­ten­bei­trags aus (§ 3 Abs.1 Nr.1 b) AltTZG 1996).
  • In dem Zeit­raum der Al­ters­teilzeit­ar­beit muss der Ar­beit­geber einen ar­beits­losen Ar­beit­nehmer, einen Ar­beits­lo­sen­geld II be­zie­henden Ar­beit­nehmer oder einen Ar­beit­nehmer nach Ab­schluss seiner Aus­bil­dung ver­si­che­rungs­pflichtig ein­stellen (§ 3 Abs.1 Nr.2 a), b) AltTZG 1996).
  • Der Ar­beit­geber kann frei ent­scheiden, ob er der In­an­spruch­nahme von Al­ters­teilzeit statt­gibt, wenn über 5 % der Ar­beit­nehmer des Be­triebes diese in An­spruch nehmen. An­dern­falls muss eine Aus­gleichs­kasse des Ar­beit­ge­bers oder eine ge­mein­same Ein­rich­tung der Ta­rif­ver­trags­par­teien be­stehen (§ 3 Abs.1 Nr.3 AltTZG 1996).

Ins­ge­samt er­stattet die Bun­des­agentur für Ar­beit dem Ar­beit­geber für höchs­tens 6 Jahre den an den Ar­beit­nehmer zu zah­lenden Bei­trag, der min­des­tens 20 % des Re­gel­ein­kom­mens be­tragen muss, sowie den zu­sätz­lich zu zah­lenden Ren­ten­bei­trag. Für den even­tuell ent­stan­denen Rest­be­trag kommt der Ar­beit­geber auf.

Die Bun­des­agentur für Ar­beit hat die För­de­rung zum 31.12.2009 ge­stoppt. Seitdem werden nur  Al­ters­teilzeit­ver­träge fi­nan­ziert, die auf Grund­lage des AltTZG 1996 be­ruhen und somit vor dem 01.01.2010 be­gonnen haben (§ 16 AltTZG 1996).

Sollten SIe Frageb zur Al­ters­teilzeit haben, dann wenden Sie sich an einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt. In Berlin sind wir in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick mit einem Büro ver­treten.