Tarifvertrag
Was genau versteht man unter einem Tarifvertrag?
Ein Tarifvertrag nach § 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber (eventuell auch einem Arbeitgeberverband), der die Arbeitsbedingungen bestimmter Arbeitsverträge regelt. Auf Arbeitnehmerseite ist nur die Gewerkschaft zum Abschluss eines Tarifvertrages berechtigt, nicht dagegen der Betriebsrat oder eine Arbeitnehmergruppe.
In einem Tarifvertrag sind Rechte des Arbeitnehmers geregelt, häufig auch finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber wie beispielsweise Gehaltsansprüche oder Überstundenzuschläge. Die tarifvertraglichen Ansprüche gelten auch bei Unkenntnis der Beteiligten, jedoch nur bis diese aufgrund von Ausschlussfristen untergehen oder verjähren. Gehaltstarifverträge haben häufig nur eine kurze Dauer von bis zu drei Jahren.
Auch regeln Tarifverträge häufig Kündigungsfristen und Ausschlussfristen bezüglich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Zudem können in Tarifverträgen auch Rahmenbedingungen festgelegt werden, sog. Rahmentarifverträge.
Des Weiteren wird zwischen Verbandstarifverträgen und Firmentarifverträgen unterschieden: erstere werden von einem Arbeitgeberverband geschlossen, wohingegen Firmentarifverträge von einzelnen Arbeitgebern für den einzelnen Betrieb vereinbart werden.
Wann und wie werden Tarifverträge angewendet?
Zum einen findet ein Tarifvertrag Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied und gleichzeitig auch der Arbeitgeber Mitglied in dem Arbeitgeberverbund ist, die beide den Tarifvertrag miteinander geschlossen haben. Natürlich wird der Tarifvertrag auch angewendet, wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag selbstständig geschlossen hat.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TVG kann von dem Tarifvertrag durch einzelvertraglich geschlossenen Arbeitsvertrag nur dann abgewichen werden, wenn eine besondere Ausnahmeregelung im Tarifvertrag vorgesehen ist oder der Arbeitnehmer durch die einzelvertragliche Abweichung günstiger als bei Anwendung der tarifvertraglichen Regelung gestellt wird.
Zum anderen können die Parteien auch einzelvertraglich innerhalb des Arbeitsvertrages vereinbaren, dass ein bestimmter Tarifvertrag Anwendung findet. Der Arbeitgeber kann mit Einverständnis des Arbeitnehmers durch Änderung des Arbeitsvertrages vom Tarifvertrag abweichen. Der Tarifvertrag kann auch durch eine wirksame Änderungskündigung seine Wirksamkeit verlieren, wenn sich die Parteien auf ein zukünftiges Vertragsverhältnis ohne geltenden Tarifvertrag einigen.
Eine letzte Möglichkeit bietet auch die Geltung des Tarifvertrages aufgrund von Allgemeinverbindlichkeit, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgelegt wird. Ein Tarifvertrag wird in der Regel als allgemeinverbindlich eingestuft, um die Arbeitnehmer durch die Festlegung einheitlicher Arbeitsbedingungen in einer Branche im erforderlichen Maße schützen zu können. Von dieser tarifvertraglichen Regelung kann auch nur durch Einzelvertrag abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag dies erlaubt oder die abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist.
In den beiden letzten Fällen müssen die Parteien keine Mitglieder einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes sein.
Was genau versteht man unter einem Tarifsozialplan?
Im Falle von Betriebsänderungen kann der Betriebsrat nach § 111 und § 112 BetrVG die Aufstellung eines Sozialplans fordern. Neben den Sozialplänen können auch Tarifsozialpläne mit der Gewerkschaft geschlossen werden, die in Form eines Tarifvertrages den Fall einer Betriebsänderung regeln (BAG, Urteil vom 06.12.2006, 4 AZR 798/05).
Welche Ansprüche folgen aus Tarifverträgen?
Mitglieder einer Gewerkschaft haben einen rechtlichen Anspruch, auf Auskunft über den Rechtsanspruch. Auch der Arbeitgeber muss die anwendbaren Tarifverträge nach § 8 TVG im Betrieb für die Arbeitnehmer bekanntgeben. Daneben ist nach § 6 TVG ein Register über alle verbindlichen Tarifverträge im Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgeführt, welches auch im Internet aufzurufen ist.