Ta­rif­ver­trag

Was genau ver­steht man unter einem Ta­rif­ver­trag?

Ein Ta­rif­ver­trag nach § 1 Ta­rif­ver­trags­ge­setz (TVG) ist ein Ver­trag zwi­schen einer Ge­werk­schaft und einem Ar­beit­geber (even­tuell auch einem Ar­beit­ge­ber­ver­band), der die Ar­beits­be­din­gungen be­stimmter Ar­beits­ver­träge re­gelt. Auf Ar­beit­neh­mer­seite ist nur die Ge­werk­schaft zum Ab­schluss eines Ta­rif­ver­trages be­rech­tigt, nicht da­gegen der Be­triebsrat oder eine Ar­beit­neh­mer­gruppe.

In einem Ta­rif­ver­trag sind Rechte des Ar­beit­neh­mers ge­re­gelt, häufig auch fi­nan­zi­elle An­sprüche des Ar­beit­neh­mers ge­gen­über dem Ar­beit­geber wie bei­spiels­weise Ge­halts­an­sprüche oder Über­stun­den­zu­schläge. Die ta­rif­ver­trag­li­chen An­sprüche gelten auch bei Un­kenntnis der Be­tei­ligten, je­doch nur bis diese auf­grund von Aus­schluss­fristen un­ter­gehen oder ver­jähren. Ge­halts­ta­rif­ver­träge haben häufig nur eine kurze Dauer von bis zu drei Jahren.

Auch re­geln Ta­rif­ver­träge häufig Kün­di­gungs­fristen und Aus­schluss­fristen be­züg­lich der Be­en­di­gung eines Ar­beits­ver­hält­nisses. Zudem können in Ta­rif­ver­trägen auch Rah­men­be­din­gungen fest­ge­legt werden, sog. Rah­men­ta­rif­ver­träge.

Des Wei­teren wird zwi­schen Ver­bands­ta­rif­ver­trägen und Fir­men­ta­rif­ver­trägen un­ter­schieden: ers­tere werden von einem Ar­beit­ge­ber­ver­band ge­schlossen, wo­hin­gegen Fir­men­ta­rif­ver­träge von ein­zelnen Ar­beit­ge­bern für den ein­zelnen Be­trieb ver­ein­bart werden.

Wann und wie werden Ta­rif­ver­träge an­ge­wendet?

Zum einen findet ein Ta­rif­ver­trag An­wen­dung, wenn ein Ar­beit­nehmer Ge­werk­schafts­mit­glied und gleich­zeitig auch der Ar­beit­geber Mit­glied in dem Ar­beit­ge­ber­ver­bund ist, die beide den Ta­rif­ver­trag mit­ein­ander ge­schlossen haben. Na­tür­lich wird der Ta­rif­ver­trag auch an­ge­wendet, wenn der Ar­beit­geber den Ta­rif­ver­trag selbst­ständig ge­schlossen hat.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TVG kann von dem Ta­rif­ver­trag durch ein­zel­ver­trag­lich ge­schlos­senen Ar­beits­ver­trag nur dann ab­ge­wi­chen werden, wenn eine be­son­dere Aus­nah­me­re­ge­lung im Ta­rif­ver­trag vor­ge­sehen ist oder der Ar­beit­nehmer durch die ein­zel­ver­trag­liche Ab­wei­chung güns­tiger als bei An­wen­dung der ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lung ge­stellt wird.

Zum an­deren  können die Par­teien auch ein­zel­ver­trag­lich in­ner­halb des Ar­beits­ver­trages ver­ein­baren, dass ein be­stimmter Ta­rif­ver­trag An­wen­dung findet. Der Ar­beit­geber kann mit Ein­ver­ständnis des Ar­beit­neh­mers durch Än­de­rung des Ar­beits­ver­trages vom Ta­rif­ver­trag ab­wei­chen. Der Ta­rif­ver­trag kann auch durch eine wirk­same Än­de­rungs­kün­di­gung seine Wirk­sam­keit ver­lieren, wenn sich die Par­teien auf ein zu­künf­tiges Ver­trags­ver­hältnis ohne gel­tenden Ta­rif­ver­trag ei­nigen.

Eine letzte Mög­lich­keit bietet auch die Gel­tung des Ta­rif­ver­trages auf­grund von All­ge­mein­ver­bind­lich­keit, die vom Bun­des­mi­nister für Ar­beit und So­zi­al­ord­nung fest­ge­legt wird. Ein Ta­rif­ver­trag wird in der Regel als all­ge­mein­ver­bind­lich ein­ge­stuft, um die Ar­beit­nehmer durch die Fest­le­gung ein­heit­li­cher Ar­beits­be­din­gungen in einer Branche im er­for­der­li­chen Maße schützen zu können. Von dieser ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lung kann auch nur durch Ein­zel­ver­trag ab­ge­wi­chen werden, wenn der Ta­rif­ver­trag dies er­laubt oder die ab­wei­chende Re­ge­lung für den Ar­beit­nehmer güns­tiger ist.

In den beiden letzten Fällen müssen die Par­teien keine Mit­glieder einer Ge­werk­schaft oder eines Ar­beit­ge­ber­ver­bandes sein.

Was genau ver­steht man unter einem Ta­rif­so­zi­al­plan?

Im Falle von Be­trieb­s­än­de­rungen kann der Be­triebsrat nach § 111 und § 112 Be­trVG die Auf­stel­lung eines So­zi­al­plans for­dern. Neben den So­zi­al­plänen können auch Ta­rif­so­zi­al­pläne mit der Ge­werk­schaft ge­schlossen werden, die in Form eines Ta­rif­ver­trages den Fall einer Be­trieb­s­än­de­rung re­geln (BAG, Ur­teil vom 06.12.2006, 4 AZR 798/​05).

Welche An­sprüche folgen aus Ta­rif­ver­trägen?

Mit­glieder einer Ge­werk­schaft haben einen recht­li­chen An­spruch, auf Aus­kunft über den Rechts­an­spruch. Auch der Ar­beit­geber muss die an­wend­baren Ta­rif­ver­träge nach § 8 TVG im Be­trieb für die Ar­beit­nehmer be­kannt­geben. Da­neben ist nach § 6 TVG ein Re­gister über alle ver­bind­li­chen Ta­rif­ver­träge im Bun­des­mi­nis­te­rium für Ar­beit und So­ziales auf­ge­führt, wel­ches auch im In­ternet auf­zu­rufen ist.