Abfindung und Steuer
- Sind Abfindungen steuerpflichtig?
- Welche Besonderheiten gibt es bei der Besteuerung von Abfindungen?
- Was genau versteht man unter der „Fünftelregelung“?
Sind Abfindungen steuerpflichtig?
Die Einkommensteuer als besondere Form der Lohnsteuer umfasst auch Abfindungszahlungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Besteuerung von Abfindungen?
Die Abfindung stellt eine Ausnahmezahlung dar und muss somit auch steuerrechtlich als Ausnahmefall behandelt werden, um einen unverhältnismäßig hohen Steuersatz zu vermeiden. Abfindungen sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG als „außerordentliche Einkünfte“ zu behandeln, da diese „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG dienen.
Bis zum 31.12.2005 galt die Regelung des § 3 Nr. 9 EStG, der bis zu einer Höhe von 7.200 EUR eine Steuerbefreiung des Arbeitnehmers von der Abfindung vorsah, soweit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber „veranlasst“ wurde. Eine „Veranlassung“ bestand nach der Rechtsprechung, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Ursachen für die Auflösung gesetzt hatte. Dieser Freibetrag erhöhte sich sogar auf 9.000 EUR, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre bestand und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung über 50 Jahre alt war.
Seit dem 01.01.2006 sind nun auch kleine Abfindungen generell steuerpflichtig, somit gelten auch keine gesetzlich begünstigenden Freibeträge mehr.
Für Ansprüche des Arbeitnehmers auf eine Abfindung, die vor dem 01.01.2006 entstanden sind, gilt nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG weiterhin die Regelung des § 3 Nr. 9 EStG und somit die genannten begünstigenden Freibeträge.
Diese Übergangsregelung gilt für verschiedene Konstellationen:
- Entstehung des Zahlungsanspruchs der Abfindung vor dem 01.06.2006 und Auszahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bis zum 31.12.2007
- Entstehung des Zahlungsanspruchs der Abfindung durch gerichtliche Entscheidung vor dem 31.12.2005 und Auszahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bis zum 31.12.2007
- Entstehung des Zahlungsanspruchs der Abfindung durch Erhebung einer Klage, die spätestens am 31.12.2005 anhängig wurde und Auszahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bis zum 31.12.2007
Was genau versteht man unter der „Fünftelregelung“?
Der Arbeitnehmer soll durch die sogenannte „Fünftelregelung“ steuerlich bessergestellt werden.
Gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 EStG wird ein Fünftel der gezahlten Abfindung zu dem übrigen Jahreseinkommen dazugerechnet und daraus die Steuer berechnet. Diese Steuer wird verglichen mit der Steuer, die sich ohne Hinzuziehung der Abfindung errechnen würde, sodass die sich daraus ergebene Mehrbesteuerung ermittelt werden kann. Diese Mehrbelastung wird im Anschluss daran noch mit fünf multipliziert und daraus ergibt sich die Besteuerung für das ganze Jahr inklusive der Abfindung.
Bei Fragen zur Versteuerung Ihrer Abfindung, sollten Sie sich auf einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. In Berlin sind wir in den Bezirken Neukölln und Köpenick mit einem Büro vertreten.