Ab­fin­dung und Steuer

Sind Ab­fin­dungen steu­er­pflichtig?

Die Ein­kom­men­steuer als be­son­dere Form der Lohn­steuer um­fasst auch Ab­fin­dungs­zah­lungen durch den Ar­beit­geber an den Ar­beit­nehmer. Der Ar­beit­geber ist ver­pflichtet, diese zu be­rechnen und an das zu­stän­dige Fi­nanzamt ab­zu­führen.

Welche Be­son­der­heiten gibt es bei der Be­steue­rung von Ab­fin­dungen?

Die Ab­fin­dung stellt eine Aus­nah­me­zah­lung dar und muss somit auch steu­er­recht­lich als Aus­nah­me­fall be­han­delt werden, um einen un­ver­hält­nis­mäßig hohen Steu­er­satz zu ver­meiden. Ab­fin­dungen sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG als „au­ßer­or­dent­liche Ein­künfte“ zu be­han­deln, da diese „als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nahmen“ im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG dienen.

Bis zum 31.12.2005 galt die Re­ge­lung des § 3 Nr. 9 EStG, der bis zu einer Höhe von 7.200 EUR eine Steu­er­be­freiung des Ar­beit­neh­mers von der Ab­fin­dung vorsah, so­weit die Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nisses vom Ar­beit­geber „ver­an­lasst“ wurde. Eine „Ver­an­las­sung“ be­stand nach der Recht­spre­chung, wenn der Ar­beit­geber die we­sent­li­chen Ur­sa­chen für die Auf­lö­sung ge­setzt hatte. Dieser Frei­be­trag er­höhte sich sogar auf 9.000 EUR, wenn das Ar­beits­ver­hältnis mehr als 15 Jahre be­stand und der Ar­beit­nehmer im Zeit­punkt der Kün­di­gung über 50 Jahre alt war.

Seit dem 01.01.2006 sind nun auch kleine Ab­fin­dungen ge­ne­rell steu­er­pflichtig, somit gelten auch keine ge­setz­lich be­güns­ti­genden Frei­be­träge mehr.

Für An­sprüche des Ar­beit­neh­mers auf eine Ab­fin­dung, die vor dem 01.01.2006 ent­standen sind, gilt nach der Über­gangs­re­ge­lung des § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG wei­terhin die Re­ge­lung des § 3 Nr. 9 EStG und somit die ge­nannten be­güns­ti­genden Frei­be­träge.

Diese Über­gangs­re­ge­lung gilt für ver­schie­dene Kon­stel­la­tionen:

  • Ent­ste­hung des Zah­lungs­an­spruchs der Ab­fin­dung vor dem 01.06.2006 und Aus­zah­lung der Ab­fin­dung an den Ar­beit­nehmer bis zum 31.12.2007
  • Ent­ste­hung des Zah­lungs­an­spruchs der Ab­fin­dung durch ge­richt­liche Ent­schei­dung vor dem 31.12.2005 und Aus­zah­lung der Ab­fin­dung an den Ar­beit­nehmer bis zum 31.12.2007
  • Ent­ste­hung des Zah­lungs­an­spruchs der Ab­fin­dung durch Er­he­bung einer Klage, die spä­tes­tens am 31.12.2005 an­hängig wurde und Aus­zah­lung der Ab­fin­dung an den Ar­beit­nehmer bis zum 31.12.2007

Was genau ver­steht man unter der „Fünf­tel­re­ge­lung“?

Der Ar­beit­nehmer soll durch die so­ge­nannte „Fünf­tel­re­ge­lung“ steu­er­lich bes­ser­ge­stellt werden.

Gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 EStG wird ein Fünftel der ge­zahlten Ab­fin­dung zu dem üb­rigen Jah­res­ein­kommen da­zu­ge­rechnet und daraus die Steuer be­rechnet. Diese Steuer wird ver­gli­chen mit der Steuer, die sich ohne Hin­zu­zie­hung der Ab­fin­dung er­rechnen würde, so­dass die sich daraus er­ge­bene Mehr­be­steue­rung er­mit­telt werden kann. Diese Mehr­be­las­tung wird im An­schluss daran noch mit fünf mul­ti­pli­ziert und daraus er­gibt sich die Be­steue­rung für das ganze Jahr in­klu­sive der Ab­fin­dung.

Bei Fragen zur Ver­steue­rung Ihrer Ab­fin­dung, sollten Sie sich auf einen auf Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. In Berlin sind wir in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick mit einem Büro ver­treten.