Schwerbehindertenvertretung
Was genau versteht man unter einer Schwerbehindertenvertretung?
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung oder gleichgestellte Arbeitnehmer und deren besondere Interessen im Betrieb oder der Dienststelle. Diese setzt sich zusammen aus einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter, der bei möglicher Abwesenheit der eigentlichen Vertrauensperson eintritt.
Es besteht die rechtliche Pflicht einer Zurverfügungstellung einer Schwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Betriebe ab einer Beschäftigungszahl von 20 Arbeitnehmern haben eine Beschäftigungspflicht gem. § 71 SGB IX, 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen. Somit besteht auch für Betriebe ab 100 Mitarbeitern die verpflichtete Schwerbehindertenvertretung.
Wie entsteht eine Schwerbehindertenvertretung und welche Aufgaben übernimmt diese?
Nach § 94 Abs. 2 SGB IX sind alle Menschen mit Schwerbehinderung in dem Betrieb oder der Dienststelle zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung berechtigt. Zur Wahl Aufstellen können sich aber generell alle Arbeitnehmer, also auch nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer. Sie müssen nur mindestens 18 Jahre alt sein und schon mindestens sechs Monate dem Betrieb oder der Dienststelle angehören. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre.
Die Schwerbehindertenvertretung übernimmt die Eingliederung der schwerbehinderten Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle und soll dabei deren Interessen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fördern. Mitunter wacht die Vertretung über die Durchführung der geltenden Gesetze und Vereinbarungen, die den Schutz der schwerbehinderten Menschen gewähren sollen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX. Sie tritt dabei als Vermittler zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern mit Behinderung auf. Insbesondere auch bei der Beantragung präventiver Maßnahmen zugunsten der Menschen mit Behinderung tritt diese in Erscheinung.
Dagegen hat die Schwerbehindertenvertretung kein Mitbestimmungsrecht wie beispielsweise der Betriebsrat. Sie kann allerdings eine beratende Funktion in den Betriebsratssitzungen oder Gremienausschüssen einnehmen, um auf die besonderen Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen hinzuweisen. Sie muss somit von diesen Sitzungen unterrichtet werden und zusätzlich angehört werden. Darüber hinaus kann diese auch einmal im Jahr eine eigene Versammlung einberufen.
Bei Verstoß gegen diese Rechte hat der Arbeitgeber die betreffenden Maßnahmen wieder auszusetzen und innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.
Was genau versteht man unter einer Integrationsvereinbarung?
Der Arbeitgeber ist nach § 83 Abs. 1 SGB IX verpflichtet mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat eine Integrationsvereinbarung abzuschließen. Diese enthält Regelungen über die Eingliederung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb wie beispielsweise deren Arbeitsorganisation, die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit etc.
Welchen gesonderten Kündigungsschutz genießen die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung?
Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung haben einen gesonderten Kündigungsschutz nach § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG in Form des besonderen Kündigungsschutzes der Betriebsratsmitglieder. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings immer noch bei vorliegendem besonderem Grund im Sinne des § 626 BGB und vorheriger Betriebsratszustimmung nach § 103 BetrVG möglich.
Haben die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung einen Freistellungsanspruch?
Für diese Mitglieder besteht ein vergüteter Freistellungsanspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, soweit ihre Mitwirkung gefordert wird. Auch kann eine längere Freistellung gem. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX in Anspruch genommen werden, wenn diese an einer Fortbildung oder Bildungsveranstaltung bezüglich der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen möchten. Es kann zudem auch ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Übernahme der etwaigen Kursgebühren und Reisekosten entstehen.