Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung

Was genau ver­steht man unter einer Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung?

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ver­tritt die Ar­beit­nehmer mit einer Schwer­be­hin­de­rung oder gleich­ge­stellte Ar­beit­nehmer und deren be­son­dere In­ter­essen im Be­trieb oder der Dienst­stelle. Diese setzt sich zu­sammen aus einer Ver­trau­ens­person und einem Stell­ver­treter, der bei mög­li­cher Ab­we­sen­heit der ei­gent­li­chen Ver­trau­ens­person ein­tritt.

Es be­steht die recht­liche Pflicht einer Zur­ver­fü­gung­stel­lung einer Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Be­trieben, in denen min­des­tens fünf schwer­be­hin­derte Men­schen nicht nur vor­über­ge­hend be­schäf­tigt sind. Be­triebe ab einer Be­schäf­ti­gungs­zahl von 20 Ar­beit­neh­mern haben eine Be­schäf­ti­gungs­pflicht gem. § 71 SGB IX,  5 % ihrer Ar­beits­plätze mit schwer­be­hin­derten Ar­beit­neh­mern zu be­setzen. Somit be­steht auch für Be­triebe ab 100 Mit­ar­bei­tern die ver­pflich­tete Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung.

Wie ent­steht eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und welche Auf­gaben über­nimmt diese?

Nach § 94 Abs. 2 SGB IX sind alle Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung in dem Be­trieb oder der Dienst­stelle zur Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung be­rech­tigt. Zur Wahl Auf­stellen können sich aber ge­ne­rell alle Ar­beit­nehmer, also auch nicht schwer­be­hin­derte Ar­beit­nehmer. Sie müssen nur min­des­tens 18 Jahre alt sein und schon min­des­tens sechs Mo­nate dem Be­trieb oder der Dienst­stelle an­ge­hören. Die Amts­zeit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung be­trägt vier Jahre.

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung über­nimmt die Ein­glie­de­rung der schwer­be­hin­derten Men­schen in den Be­trieb oder die Dienst­stelle und soll dabei deren In­ter­essen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX för­dern. Mit­unter wacht die Ver­tre­tung über die Durch­füh­rung der gel­tenden Ge­setze und Ver­ein­ba­rungen, die den Schutz der schwer­be­hin­derten Men­schen ge­währen sollen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX. Sie tritt dabei als Ver­mittler zwi­schen dem Ar­beit­geber und den Ar­beit­neh­mern mit Be­hin­de­rung auf. Ins­be­son­dere auch bei der Be­an­tra­gung prä­ven­tiver Maß­nahmen zu­gunsten der Men­schen mit Be­hin­de­rung tritt diese in Er­schei­nung.

Da­gegen hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung kein Mit­be­stim­mungs­recht wie bei­spiels­weise der Be­triebsrat. Sie kann al­ler­dings eine be­ra­tende Funk­tion in den Be­triebs­rats­sit­zungen oder Gre­mi­en­aus­schüssen ein­nehmen, um auf die be­son­deren An­ge­le­gen­heiten der schwer­be­hin­derten Men­schen hin­zu­weisen. Sie muss somit von diesen Sit­zungen un­ter­richtet werden und zu­sätz­lich an­ge­hört werden. Dar­über hinaus kann diese auch einmal im Jahr eine ei­gene Ver­samm­lung ein­be­rufen.

Bei Ver­stoß gegen diese Rechte hat der Ar­beit­geber die be­tref­fenden Maß­nahmen wieder aus­zu­setzen und in­ner­halb von sieben Tagen nach­zu­holen.

Was genau ver­steht man unter einer In­te­gra­ti­ons­ver­ein­ba­rung?

Der Ar­beit­geber ist  nach § 83 Abs. 1 SGB IX ver­pflichtet mit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und dem Be­triebsrat eine In­te­gra­ti­ons­ver­ein­ba­rung ab­zu­schließen. Diese ent­hält Re­ge­lungen über die Ein­glie­de­rung der schwer­be­hin­derten Men­schen im Be­trieb wie bei­spiels­weise deren Ar­beits­or­ga­ni­sa­tion, die Mög­lich­keiten der Teil­zeit­ar­beit etc.

Wel­chen ge­son­derten Kün­di­gungs­schutz ge­nießen die Mit­glieder der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung?

Die Mit­glieder der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung haben einen ge­son­derten Kün­di­gungs­schutz nach § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG in Form des be­son­deren Kün­di­gungs­schutzes der Be­triebs­rats­mit­glieder. Eine au­ßer­or­dent­liche Kün­di­gung ist al­ler­dings immer noch bei vor­lie­gendem be­son­derem Grund im Sinne des § 626 BGB und vor­he­riger Be­triebs­rats­zu­stim­mung  nach  § 103 Be­trVG mög­lich.

Haben die Mit­glieder der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung einen Frei­stel­lungs­an­spruch?

Für diese Mit­glieder be­steht ein ver­gü­teter Frei­stel­lungs­an­spruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, so­weit ihre Mit­wir­kung ge­for­dert wird. Auch kann eine län­gere Frei­stel­lung gem. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX in An­spruch ge­nommen werden, wenn diese an einer Fort­bil­dung oder Bil­dungs­ver­an­stal­tung be­züg­lich der Ar­beit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung teil­nehmen möchten. Es kann zudem auch ein An­spruch ge­gen­über dem Ar­beit­geber auf Über­nahme der et­waigen Kurs­ge­bühren und Rei­se­kosten ent­stehen.