Ab­fin­dungs­höhe, Be­rech­nung und Höhe der Ab­fin­dung

Wann er­folgt eine Ab­fin­dungs­zah­lung, ob­wohl ein Ab­fin­dungs­an­spruch nicht be­steht?

In der Regel be­steht kein An­spruch auf Ab­fin­dungs­zah­lung. Aus­nahms­weise kann aber ein Ab­fin­dungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers durch fest­ge­setzten So­zi­al­plan oder Ta­rif­ver­trag ent­stehen. Die Ab­fin­dung kann auch frei­willig vom Ar­beit­geber ge­zahlt werden, wenn dieser be­fürchtet, einen be­vor­ste­henden Kün­di­gungs­schutz­pro­zess nicht zu ge­winnen. Wenn die Kün­di­gungs­schutz­klage des Ar­beit­neh­mers näm­lich Er­folg hat, muss der Ar­beit­geber je­den­falls die bis zur Ur­teils­ver­kün­dung noch aus­ste­henden Löhne dem Ar­beit­nehmer zahlen.

Was sollten Sie bei der Be­rech­nung der Ab­fin­dungs­höhe be­achten?

In der Regel be­trägt die Ab­fin­dung ein halbes bis ein volles Brut­to­mo­nats­ge­halt pro Be­schäf­ti­gungs­jahr des Ar­beit­neh­mers. Hierbei sollten al­ler­dings auch Ein­zel­fal­ler­wä­gungen eine Rolle spielen.

Ver­meidet der Ar­beit­geber durch die Ab­fin­dungs­zah­lung er­heb­liche wirt­schaft­liche Ein­bußen, so sollte dies bei der Be­rech­nung der Ab­fin­dungs­summe be­rück­sich­tigt werden. Der Ar­beit­nehmer ist bei­spiels­weise schüt­zens­wert, wenn er Kün­di­gungs­schutz ge­nießt und hö­here Chancen hat, einen an­sonsten an­ste­henden Pro­zess gegen den Ar­beit­geber zu ge­winnen. Ge­winnt der Ar­beit­nehmer den Pro­zess, muss der Ar­beit­geber diesem Lohn für den Zeit­raum zahlen, in dem der Ar­beit­nehmer wegen der un­wirk­samen Kün­di­gung nicht ge­ar­beitet hat. Der Ar­beit­nehmer sollte in diesem Fall darauf achten, dass die tat­säch­lich ge­zahlte Ab­fin­dung über der Re­gel­ab­fin­dung liegt.

Dem­nach ist von der Re­gel­ab­fin­dung ab­zu­raten, wenn es sich um ein au­ßer­ge­wöhn­lich kurzes Ar­beits­ver­hältnis han­delt oder die Kün­di­gung durch den Ar­beit­geber of­fen­sicht­lich un­wirksam ist.

Häufig ver­sucht der Ar­beit­geber durch eine Er­hö­hung der Ab­fin­dungs­summe, den Ar­beit­nehmer zum Ver­zicht auf die Ein­hal­tung or­dent­li­cher Kün­di­gungs­fristen zu bringen. Hierbei sollte größte Vor­sicht ge­boten sein, denn diese Ver­kür­zung kann zur Ver­hän­gung einer Sperr­zeit führen oder auch den An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld ver­wehren.

Auch dürfen an­dere For­de­rungen aus dem Ge­halt wie Son­der­zah­lungen, Über­stunden oder auch Ur­laubs­ab­gel­tungen nur dann in eine Ab­fin­dungs­zah­lung des Ar­beit­ge­bers um­ge­wan­delt werden, wenn deren Gel­tung um­stritten ist. Ab­fin­dungen sind im Ge­gen­satz zu Lohn­an­sprü­chen nicht so­zi­al­ab­ga­be­pflichtig für den Ar­beit­geber, wes­halb dieser durch die Um­wand­lung in eine Ab­fin­dung nicht die Pflicht zur Zah­lung der So­zi­al­ab­gaben um­gehen darf.

Welche Aus­wir­kungen hat die „Rück­nahme der Kün­di­gung“ auf die Ab­fin­dungs­höhe?

Der Ar­beit­geber hat die Mög­lich­keit, die be­reits er­klärte Kün­di­gung zu­rück­zu­nehmen, wenn der Ar­beit­nehmer eine für ihn zu hohe Ab­fin­dungs­summe ver­langt. Der Ar­beit­nehmer muss die Rück­nahme der Kün­di­gung durch den Ar­beit­geber ak­zep­tieren. Eine Kün­di­gungs­schutz­klage des Ar­beit­neh­mers hätte auf­grund man­gelndem Fest­stel­lungs­in­ter­esse bei Rück­nahme der Kün­di­gung keinen Er­folg und würde dem­nach vom Ge­richt ab­ge­wiesen.

Dem Ar­beit­geber steht diese Mög­lich­keit häufig noch zu, wenn dieser ge­gen­über dem Ar­beit­nehmer eine be­triebs­be­dingte Kün­di­gung oder eine Kün­di­gung aus krank­heits­be­dingten Gründen aus­ge­spro­chen hat. Denn in diesen Fällen be­steht das er­for­der­liche Ver­trau­ens­ver­hältnis zwi­schen den Be­tei­ligten noch.

Welche an­deren Fak­toren spielen in die Be­rech­nung einer Ab­fin­dungs­höhe mit rein?

Der Ar­beit­geber sieht sich häufig ge­zwungen eine hohe Ab­fin­dung zu ent­richten, wenn er be­fürchtet bei Un­wirk­sam­keit der Kün­di­gung noch an­fal­lende und nicht zuvor be­zahlte hohe Lohn­kosten an den Ar­beit­nehmer zu zahlen. Diese Kosten steigen desto mehr Zeit seit der Kün­di­gung ver­gangen ist. Somit er­höht sich zu­meist durch ein langes Kün­di­gungs­schutz­ver­fahren die Ab­fin­dungs­höhe im Ver­gleich zum Zeit­punkt di­rekt nach dem Kün­di­gungs­aus­spruch. Dem­nach kann es von Vor­teil sein, in einem Kün­di­gungs­schutz­ver­fahren fäl­lige Lohn­an­sprüche ein­zu­klagen, um das an­dau­ernde Ver­fahren zu ver­län­gern und den Ar­beit­geber somit zur Zah­lung einer hö­heren Ab­fin­dungs­summe zu bringen.

Die Ver­zö­ge­rung des Ver­fah­rens hat al­ler­dings nur Sinn, wenn der Ar­beit­nehmer noch keine neue Ar­beits­stelle be­zogen hat. An­sonsten könnte der Ar­beit­geber nach § 11 Nr.1 KSchG den neuen Ar­beits­lohn des Ar­beit­neh­mers von dem noch even­tuell aus­ste­henden Ver­zugs­lohn ab­ziehen.

Auch spielt der in­di­vi­du­elle Kün­di­gungs­schutz des Ar­beit­neh­mers bei der Be­rech­nung der Ab­fin­dungs­summe eine be­deut­same Rolle. Desto besser der Ar­beit­nehmer vor einer Kün­di­gung ge­schützt ist, desto wahr­schein­li­cher ist auch, dass die aus­ge­spro­chene Kün­di­gung durch den Ar­beit­geber un­wirksam ist. Somit hängt die Höhe der Ab­fin­dungs­summe auch ent­schei­dend vom Kün­di­gungs­schutz des Ar­beit­neh­mers ab. Hier findet unter an­derem der be­son­dere Kün­di­gungs­schutz von bei­spiels­weise schwan­geren Ar­beit­neh­mern oder auch Be­triebs­rats­mit­glie­dern be­son­dere Be­ach­tung, die in der Regel nicht or­dent­lich kündbar sind und/​oder be­son­deren Vor­aus­set­zungen bei der Kün­di­gung un­ter­liegen.

Was ver­steht man unter einer Re­gel­ab­fin­dung und in wel­chen Fällen ist eine solche sinn­voll?

Eine Re­gel­ab­fin­dung be­trägt nor­ma­ler­weise zwi­schen ca. 0,25 und 1,0 Ge­häl­tern pro Be­schäf­ti­gungs­jahr. Hierbei wird das mo­nat­liche Brut­to­ge­halt zur Be­rech­nung der Ab­fin­dung her­an­ge­zogen. Um auch ein­zelne schwan­kende Fak­toren wie Zu­schüsse und ähn­li­ches dabei be­rück­sich­tigen zu können, wird zur Be­rech­nung des Mo­nats­ge­halts das ge­samte Jah­res­ge­halt durch die 12 Mo­nate ge­teilt. Die Höhe der Ab­fin­dung ori­en­tiert sich dabei auch an der wirt­schaft­li­chen Stärke des Un­ter­neh­mens und dem durch­schnitt­lich zu er­war­tenden Wert be­zogen auf den Standort.

Eine Re­gel­ab­fin­dung ist dann wirk­lich sinn­voll, wenn das ge­kün­digte Ar­beits­ver­hältnis nicht nur kurz be­stand, also in der Regel ab drei Jahren. Ge­rade auch bei einer be­triebs­be­dingten Kün­di­gung ist diese an­ge­messen, da der Ar­beit­nehmer die Gründe des Ar­beit­ge­bers zur Kün­di­gung vorher nicht ein­sehen kann.

Be­stand das Ar­beits­ver­hältnis da­gegen sehr lange, ist eine Re­gel­ab­fin­dung eher un­wahr­schein­lich, da das Ver­zugs­lohn­ri­siko des Ar­beit­ge­bers er­heb­lich er­höht ist und somit keine Ab­fin­dung in der Höhe ge­recht­fer­tigt ver­langt werden kann. Der Ar­beit­nehmer kann eine so hohe Ab­fin­dungs­summe aus­nahms­weise er­halten, wenn der Ar­beit­geber da­durch die Länge des Ar­beits­ver­hält­nisses be­son­ders be­lohnen möchte.

Wann kann der Ar­beit­geber einen Auf­lö­sungs­an­trag stellen und welche Aus­wir­kungen hat dies auf die Zah­lung einer Ab­fin­dung?

Der Ar­beit­geber kann in­ner­halb eines Kün­di­gungs­schutz­pro­zesses bei Ver­stoß gegen § 1 KSchG gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG be­an­tragen, dass das Ge­richt gegen Zah­lung einer Ab­fin­dungs­summe an den Ar­beit­nehmer das Ar­beits­ver­hältnis auf­löst, wenn eine wei­tere Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Be­tei­ligten aus­ge­schlossen ist. Diese Auf­lö­sungs­gründe werden vom Ge­richt al­ler­dings selten als hin­rei­chend be­gründet an­ge­sehen.

An­ders be­han­delt werden lei­tende An­ge­stellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG, denn in diesen Fällen be­nö­tigt der Ar­beit­geber keine be­son­deren Auf­lö­sungs­gründe. Der Ar­beit­geber ist hierbei immer zur Stel­lung eines Auf­lö­sungs­an­trags im Ge­genzug zur Zah­lung einer Ab­fin­dungs­summe an den Ar­beit­nehmer be­fugt.

Dem­nach wird die durch den Ar­beit­nehmer ge­for­derte Ab­fin­dungs­höhe durch die ge­setz­li­chen Höchst­grenzen be­grenzt, da der Ar­beit­geber bei lei­tenden An­ge­stellten immer die Mög­lich­keit ver­bleibt, einen Auf­lö­sungs­an­trag zu stellen.

Gemäß § 10 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 KSchG be­trägt die Ab­fin­dungs­höhe je nach Länge des Ar­beits­ver­hält­nisses und Alter des Ar­beit­neh­mers höchs­tens zwi­schen 12 Mo­nats­ver­diensten (Re­gel­fall) und 15 Mo­nats­ver­diensten. Häufig wird der Ar­beit­geber auch zur Zah­lung der Re­gel­ab­fin­dung ver­ur­teilt, also 0,5 des Mo­nats­ge­halts pro Be­schäf­ti­gungs­jahr.

Sollten Sie Fragen zur Ab­fin­dungs­höhe haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. In Berlin sind wir in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick mit einem Büro ver­treten.