An­nah­me­verzug des Ar­beit­ge­bers

Was ver­steht man genau unter dem An­nah­me­verzug des Ar­beit­ge­bers?

Grund­sätz­lich hat der Ar­beit­nehmer keinen An­spruch gegen den Ar­beit­geber auf Ver­gü­tung, wenn der Ar­beit­nehmer keine Ar­beits­leis­tung er­bringt oder diese ver­wei­gert. Bei Nich­t­er­brin­gung der Ar­beits­leis­tung ent­fällt somit auch die Ge­gen­leis­tung, also die Ver­gü­tung (§ 326 Abs.1 Satz 1 BGB). Hiervon stellt der An­nah­me­verzug des Ar­beit­ge­bers nach § 615 Satz 1 BGB eine Aus­nahme dar.

Ein An­nah­me­verzug liegt vor, wenn der Ar­beit­nehmer dem Ar­beit­geber seine Leis­tung an­bietet, diese je­doch vom Ar­beit­geber ent­gegen seiner ei­gent­lich be­stehenden Ver­pflich­tung nicht an­ge­nommen wird.

Um den Ar­beit­nehmer vor will­kür­li­chen Hand­lungen des Ar­beit­ge­bers zu schützen, be­steht der Ver­gü­tungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers in Form eines „An­nah­me­ver­zugs­lohns“ fort, ob­gleich die Ar­beits­leis­tung nicht er­folgt ist.

Welche be­son­deren Vor­aus­set­zungen gelten für den An­nah­me­verzug des Ar­beit­ge­bers?

Der Ar­beit­nehmer hat wei­terhin einen An­spruch auf die Ver­gü­tung, wenn be­stimmte Vor­aus­set­zungen vor­liegen:

  1. be­stehendes Ar­beits­ver­hältnis
  2. un­ter­blie­bene Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers, ob­gleich diese hätte er­bracht werden müssen
  3. An­gebot des Ar­beit­neh­mers zur Ar­beits­leis­tung (al­ler­dings ob­liegt dem Ar­beit­geber die Mit­wir­kungs­hand­lung – d.h. Zu­wei­sung ver­trags­ge­rechter Ar­beit – wes­halb nicht un­be­dingt ein tat­säch­li­ches oder wört­li­ches An­gebot vor­liegen muss)
  4. Leis­tungs­fä­hig­keit und -be­reit­schaft des Ar­beit­neh­mers (ent­fällt bei krank­heits­be­dingter Ar­beits­un­fä­hig­keit)
  5. un­recht­mä­ßige An­nah­me­ver­wei­ge­rung des Ar­beit­ge­bers (bei­spiels­weise bei einer un­wirk­samen Kün­di­gung)

Welche be­son­deren Vor­aus­set­zungen werden an das Ar­beits­an­gebot ge­stellt?

Frag­lich ist, ob ein tat­säch­li­ches oder je­den­falls wört­li­ches An­gebot des Ar­beit­neh­mers er­for­der­lich ist. Grund­sätz­lich geht das Ge­setz von einem tat­säch­li­chen An­gebot nach § 294 BGB aus. Diesem Grund­satz wird im Ar­beits­recht nicht be­folgt, da sich an­sonsten der Ar­beit­nehmer jedes Mal beim Ar­beit­geber per­sön­lich zum Ar­beits­an­gebot melden müsste.

Somit ver­bleibt für den be­son­deren Fall des An­nah­me­ver­zugs des Ar­beit­ge­bers nur noch das über­flüs­sige An­gebot nach § 296 Satz 1 BGB, wo­nach das tat­säch­liche oder wört­liche An­gebot des Ar­beit­neh­mers über­flüssig wird.

Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Mit­wir­kungs­hand­lung des Ar­beit­ge­bers zeit­lich be­stimmt ist und dieser die Hand­lung nicht in­ner­halb dieser Zeit vor­nimmt. Die hierfür er­for­der­liche Mit­wir­kungs­hand­lung des Ar­beit­ge­bers be­steht nach der Recht­spre­chung in der Ar­beits­zu­wei­sung. Der Ar­beit­geber hat jeden Tag dem Ar­beit­nehmer die zu leis­tende Ar­beit zu­zu­weisen. So­bald der Ar­beit­geber diese Ar­beits­zu­wei­sung un­ter­lässt, muss der Ar­beit­nehmer diesem seine Leis­tung nicht an­bieten.

Welche Rechts­folgen ent­stehen für den Ar­beit­geber in­folge des An­nah­me­ver­zugs?

Der Ar­beit­nehmer hat in­folge des An­nah­me­ver­zugs einen An­spruch auf Ver­gü­tung nach § 615 Satz 1 BGB. Hierbei sind auch alle Zu­schläge zu ent­richten, die der Ar­beit­geber an­sonsten hätte zahlen müssen. Von der Ver­gü­tung werden al­ler­dings die­je­nigen Leis­tungen ab­ge­zogen, die der Ar­beit­nehmer durch das Un­ter­bleiben der Ar­beits­leis­tung ge­spart hat, § 615 Satz 2 BGB. Hier­unter zählen auch an­dere er­langte Ver­dienste des Ar­beit­neh­mers, sowie Ar­beits­lo­sen­geld I und II.

Bietet der Ar­beit­geber dem Ar­beit­nehmer eine zwar nicht ver­trag­lich ent­spre­chend in­halts­gleiche Ar­beit, aber dem Ar­beit­nehmer zu­mut­bare Ar­beit an, ent­fällt der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf An­nah­me­ver­zugs­lohn.

Sollte Ihr Ar­beit­geber die An­nahme Ihrer Ar­beits­leis­tung zu Un­recht ver­wei­gern, dann sollten Sie sich an einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. In Berlin sind wir in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick mit einem Büro ver­treten.