Nichtbeförderung wegen Überbuchung
Fluggesellschaften versuchen immer wieder, ihr eigenes Verschulden auf Dritte abzuwälzen. Sie verweisen den Reisenden gerne an den Flughafenbetreiber, einen Versicherer oder wie im vorliegenden Fall an einen Reiseveranstalter. Dabei sind andere Unternehmen regelmäßig nur Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaften. Sie müssen sich also das Verschulden des anderen Unternehmens, wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen.
So hat auch das AG Rüsselheim im Urteil vom 07.11.2006 (Az. Az. 3 C 988/06 (32)) entschieden. Es liegt ein Fall von Nichtbeförderung wegen Überbuchung vor, wenn der Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht wird, weil ein kleineres als das ursprünglich geplante Flugzeug eingesetzt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Reiseveranstalter oder das Luftfahrtunternehmen die Umbuchung vorgenommen hat, da das Luftfahrtunternehmen sich das Verhalten des Reiseveranstalters zurechnen lassen muss.
Sollten auch Sie Probleme mit einer Fluggesellschaft haben, welche jedes Verschulden von sich weist, dann sollten Sie sich an einen auf Fluggastrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.