Mob­bing

Was genau ver­steht man unter „Mob­bing“?

Unter Mob­bing bei der Ar­beit ver­steht man die Dis­kri­mi­nie­rung eines Ar­beit­neh­mers durch seine Kol­legen oder auch Vor­ge­setzten. Diese Dis­kri­mi­nie­rungen müssen sys­te­ma­tisch über einen län­geren Zeit­raum an­halten. Von Sys­te­matik kann si­cher ge­spro­chen werden, sollten die An­fein­dungen zuvor unter den Han­delnden ab­ge­spro­chen worden sein. Dar­über hinaus dürfen keine recht­fer­ti­genden Gründe für die Hand­lungen des Ar­beit­ge­bers oder der Ar­beits­kol­legen vor­liegen, was bei­spiels­weise beim Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers der Fall sein kann.

Dis­kri­mi­nie­rungen können in Form von Dis­kri­mi­nie­rungen wegen des Ge­schlechts, der re­li­giösen oder po­li­ti­schen Ein­stel­lung, Na­tio­na­lität oder Be­hin­de­rung auf­treten. Bei­spiele dafür sind, wenn der Ar­beit­nehmer nicht zu be­wäl­ti­gende Ar­beits­auf­gaben von seinem Vor­ge­setzten be­kommt oder ge­gen­teilig auch von jeg­li­chen Auf­gaben ent­zogen wird. Dabei wird der be­trof­fene Ar­beit­nehmer in eine un­ter­le­gene Po­si­tion ge­gen­über den an­deren Ar­beit­neh­mern ge­drängt.

Welche Rechte ent­stehen für den Ar­beit­nehmer im Falle von Mob­bing?

Sollte es sich bei den rechts­wid­rigen Hand­lungen um Straf­taten han­deln wie bei­spiels­weise Be­lei­di­gung oder üble Nach­rede, kann der Be­trof­fene ge­gen­über dem Han­delnden Straf­an­zeige stellen oder zi­vil­recht­lich auf Un­ter­las­sung klagen. Sollte es sich da­gegen man­gels aus­rei­chender In­ten­sität um keine Straftat han­deln, kann der be­trof­fene Ar­beit­nehmer auf­grund einer mög­li­chen Ver­trags­ver­let­zung vor­gehen. Han­delt es sich bei dem Han­delnden um einen Ar­beits­kol­legen, kann der be­trof­fene Ar­beit­nehmer vom Ar­beit­geber ver­langen, dass dieser pro­blem­lö­send ein­greift. Bleibt der Ar­beit­geber trotz ge­won­nener Kenntnis un­tätig, kann der Ar­beit­nehmer das Ver­trags­ver­hältnis bei ent­spre­chender Härte kün­digen.

Han­delt es sich da­gegen bei dem Han­delnden um den Ar­beit­geber selbst, kann der Ar­beit­nehmer den Ar­beit­geber ab­mahnen und ge­ge­be­nen­falls das Ar­beits­ver­hältnis kün­digen sowie da­neben wegen einer vom Ar­beit­geber ver­schul­deten Ver­trags­be­en­di­gung Scha­dens­er­satz ver­langen.

Nach § 1 AGG sind be­stimmte Be­nach­tei­li­gungen auch durch Ge­setz ver­boten und als Dis­kri­mi­nie­rungen an­zu­sehen. Der Ar­beit­nehmer kann sich bei ein­schlä­gigen Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­boten auf das AGG be­ziehen, so­dass ihn somit der Nach­weis von Mob­bing im kon­kreten Fall er­leich­tert wird.

Was kann der Be­trof­fene im Vor­feld un­ter­nehmen?

Der be­trof­fene Ar­beit­nehmer sollte zu­nächst Be­weise sam­meln und Kon­takt zu Be­ra­tungs­stellen auf­nehmen, bevor dieser ge­richt­liche Schritte ge­gen­über dem Han­delnden ein­leitet.

Zudem ist es ratsam, sich in sol­chen Fällen im Vor­feld von einem auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt zu wenden. Wir un­ter­halten für Sie Büros in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick von Berlin.