Er­stat­tung von Strom­nach­for­de­rungen durch das Job­Center bei ALG-II-Bezug
Die Stroma­brech­nung am Ende des Jahres ist häufig mit einer Nach­zah­lungs­for­de­rung ver­bunden. Be­son­ders hart trifft es dann Men­schen, die im ALG-II-Bezug stehen. Die An­frage auf Kos­ten­über­nahme lehnt das Job­Center häufig mit der Be­grün­dung ab, es han­dele sich um pri­vate Schulden. Es wird dann al­len­falls ein Dar­lehen in Aus­sicht ge­stellt, dass je­doch mo­na­te­lang vom oh­nehin ge­ringen Re­gel­satz ab­ge­stot­tert werden muss.
Dabei ist die Ab­leh­nung nicht immer kor­rekt. Er­folgt die Warm­was­ser­auf­be­rei­tung bei­spiels­weise de­zen­tral mit­tels eines Durch­lauf­er­hit­zers oder Boi­lers in der Woh­nung, können die hierfür an­fal­lenden Strom­kosten als Mehr­be­darf nach § 21 Abs. 7 SGB II gel­tend ge­macht werden. Dies reicht häufig schon aus, um die Nach­for­de­rung zu be­glei­chen. An­dern­falls be­steht unter ge­wissen Vor­aus­set­zungen die Mög­lich­keit, einen Här­te­fall­an­trag auf Kos­ten­über­nahme zu stellen. 

Sollten auch Sie Pro­bleme mit der Er­stat­tung der Strom­nach­for­de­rung durch das Job­Center haben, dann wenden Sie sich an einen auf diese Pro­bleme spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt. Die Kosten für die Be­auf­tra­gung des Rechts­an­walts werden hierbei re­gel­mäßig über die Be­ra­tungs­hilfe ab­ge­deckt.

Finn Piet­ruschka
Rechts­an­walt